Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.9. ÉTATS-UNIS
II.9.2. ÉTATS-UNIS - RELATIONS ÉCONOMIQUES
Également: Exposé sur le problème des dollars provenant des exportations suisses vers la zone dollar. Annexe de 20.2.1945
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 371
volume linkBern 1992
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1000/1572#967* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1000/1572 88 | |
Dossier title | Zertifizierung schweiz. Vermögenswerte in den USA (1943–1945) | |
File reference archive | C.47.150 • Additional component: Vereinigte Staaten von Amerika |
dodis.ch/47975
DIE BLOCKIERTEN GUTHABEN DER SCHWEIZ IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
Für die Beurteilung der Situation der schweizerischen Guthaben in den USA ist von der Lage auszugehen, wie sie sich im Frühjahr 1940 bot. Damals war nicht nur in Holland und Belgien, sondern auch in der Schweiz die öffentliche Meinung nervös geworden wegen der deutschen Aufmarschvorbereitungen im Westen. Es wurden auch in der Schweiz behördliche Massnahmen zur Evakuierung von der Nordgrenze nach dem Westen getroffen, und es setzte gleichzeitig auf finanziellem Gebiet eine allgemeine Flucht in den Dollar ein. Viele von denen, die die Möglichkeit dazu hatten, suchten durch den Erwerb von Dollars eine gewisse Risikoverteilung für ihr Vermögen zu erreichen2. Das hatte zur Folge, dass die Schweizerische Nationalbank beständig in beträchtlichem Umfang Dollars an schweizerische Käufer abgeben musste, wobei sie genötigt war, sich diese Dollars bei der amerikanischen Federal Reserve Bank durch laufende Abgaben von Gold zu beschaffen. Der Dollarstrom erreichte zu gewissen Zeiten ein derartiges Ausmass, dass die Schweiz, etwa im April 1940, sehr nahe an der Einführung einer Devisenbewirtschaftung stand3. Es kamen dann die Ereignisse vom Mai und Juni 1940, zunächst der deutsche Einmarsch in Dänemark, Norwegen, Holland und Belgien und dann der Zusammenbruch in Frankreich. Bereits zwei Tage nachdem die deutschen Truppen die dänische Grenze überschritten hatten, am 10. April 1940, wurden die dänischen Guthaben in den USA gesperrt. Schlag auf Schlag folgte die Blockierung jedes Landes, das durch Deutschland neu besetzt wurde. Es besteht kein Zweifel, dass diese Sperrmassnahmen von langer Hand vorbereitet waren und einen Teil der amerikanischen Politik gegenüber Deutschland bildeten. Amerika war damals noch neutral. Im Verlaufe des Jahres 1940 wurden ausser Dänemark, Norwegen, Holland, Belgien und Luxemburg auch die baltischen Staaten blockiert und zwar im Augenblick wo sie von den sowjetrussischen Truppen besetzt wurden. Später wurde die Blockierung auch auf die Balkanstaaten ausgedehnt4.
Lange vor dem 14. Juni 1941 war durchgesickert, dass man im amerikanischen Schatzamt alles vorbereitet habe, um auch die Guthaben der europäischen Neutralen, die der Schweiz inbegriffen, zu sperren. So tauchte im November 1940 plötzlich die Meldung in der Presse auf, dass in den allernächsten Tagen die Sperre der schweizerischen Guthaben zu erwarten sei5. Derartige Nachrichten hatten natürlich immer wieder ihre Wirkungen auf die schweizerischen Börsen, und es setzte eine rückläufige Bewegung aus dem Dollar in den Schweizerfranken ein. Wer im Frühjahr 1940 aus Angst vor möglichen kommenden Ereignissen Dollars erworben hatte und auf dieses Geld in der Schweiz angewiesen war, suchte nun rechtzeitig die Dollars wieder in Schweizerfranken umzuwandeln, um sein Geld in der Schweiz zur Verfügung zu haben und es nicht einer allfälligen Sperre in Amerika auszusetzen. Es war offensichtlich, dass diejenigen Besitzer von Kapitalanlagen, die ihr Geld in einem Moment in Amerika Hessen, wo die Schweiz von den durch Deutschland und die Achsenmächte kontrollierten Gebieten umklammert war, eben die Gefahr laufen mussten, unter Umständen auf Jahre hinaus nicht mehr über sie verfügen zu können. Die Nationalbank begrüsste diese Rückkehr in den Schweizerfranken zu Beginn der Bewegung sehr.
Am 14. Juni 1941 wurde der amerikanische Blockierungserlass auf die noch frei gebliebenen europäischen Staaten und damit auch auf die Schweiz ausgedehnt. Auch Russland wurde damals blockiert, doch dauerte die Sperre seiner Guthaben nur bis zum Ausbruch des deutsch-russischen Krieges. Unmittelbar nach der Sperre der schweizerischen Vermögenswerte in den USA beauftragte der Bundesrat Herrn Minister Bruggmann, bei der amerikanischen Regierung Verwahrung einzulegen. Am 16. Juni richtete das amerikanische State Department ein «Aide-mémoire»6 an die Schweizerische Gesandtschaft, worin der schweizerischen Regierung und der Schweizerischen Nationalbank bekanntgegeben wurde, dass ihnen auf Gesuch hin vom amerikanischen Treasury Department eine spezielle Generallizenz zur Verfügung gestellt werde, sofern die Verpflichtung eingegangen werde, dass keine Transaktionen über sie abgewickelt würden, die den amerikanischen Freezingbestimmungen nicht entsprächen. Ein entsprechendes Gesuch wurde durch die Gesandtschaft eingereicht, und das amerikanische Schatzamt entsprach ihm am 20. Juni 1941. Die erteilte Generallizenz 50 ermächtigt die amerikanischen Banken unter gewissen Bedingungen, jede Operation mit der Schweiz durchzuführen, vorausgesetzt dass sie durch die Schweizerische Nationalbank oder durch den Bund veranlasst wird. Auch die Kantone wären an und für sich berechtigt, von der Lizenz Gebrauch zu machen. Das ist bisher nicht geschehen, weil die kantonalen Finanzdirektoren für die seltenen Geschäfte, die sie mit Amerika zu tätigen haben, sich der Vermittlung der Nationalbank bedienen.
Im Juli 1941, etwa ein Monat nach der Blockierung, kam eine Verständigung mit dem amerikanischen Treasury Department über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Zusammenhang mit den Warenimporten und Warenexporten zustande7. Sie besteht darin, dass die Distriktsverwaltungen der amerikanischen Federal Reserve Bank - die in den USA ungefähr die gleichen Funktionen wie bei uns die Schweizerische Nationalbank ausübt und die weitgehend mit der technischen Abwicklung der Freezingbestimmungen betraut ist - ermächtigt wurden, von sich aus Zahlungen zu bewilligen sobald deren Grundlage nachgewiesenermassen ein Warengeschäft mit der Schweiz ist.
Die schweizerischen Banken haben sich in jener Zeit darum bemüht, eine ähnliche Verständigung für den Finanzverkehr zu erreichen. Die Bemühungen blieben ergebnislos, einerseits weil die amerikanischen Behörden den schweizerischen Banken nicht das nötige Zutrauen entgegenbrachten, anderseits weil es die Schweizerische Nationalbank von vornherein ablehnte, blockierte Dollars aus dem Finanzverkehr zu übernehmen. Dagegen ist zwischen der Nationalbank und den Schweizerbanken am 24. September 1941 ein «Gentlemen’s Agreement» geschlossen worden8. Die Schweizerbanken verpflichteten sich, die Dollars, die sie aus dem Export von Schweizerwaren von den Exporteuren übernehmen, für die Zahlung von Waren zu verwenden, die aus Dollarländern importiert werden. Die Nationalbank erklärt sich ihrerseits bereit, den Banken einen allfälligen Überschuss an Exportdollars abzunehmen, wogegen diese die Dollars bei der Nationalbank zu beziehen haben, wenn die Nachfrage nach Dollars für die Zahlungen von Importwaren grösser sein sollte als das Angebot an Dollars aus dem Export. Die auf diese Abmachungen gesetzten Hoffnungen verwirklichten sich jedoch nicht und zwar hauptsächlich deshalb, weil das Dollarangebot aus dem Export ständig grösser war als die Nachfrage für die Zahlung von Waren, die aus dem Dollarraum nach der Schweiz hereingebracht werden konnten. Im Jahre 1940 wurden beispielsweise Importe für 199 Millionen Franken aus den USA und Exporte für 140 Millionen Franken nach der gleichen Bestimmung getätigt. Es wurde also für 59 Millionen Franken mehr importiert. Im Jahre 1941 sank der Import auf 151 Millionen, der Export auf 108 Millionen Franken. 1942 stieg die Einfuhr wieder auf 235 Millionen, während die Ausfuhr auf 102 Millionen Franken zurückging. 1943 trat ein Wechsel ein, indem nur noch für 56 Millionen Franken importiert, dagegen für 153 Millionen Franken exportiert wurde. 1944 sank der Import sogar auf 21 Millionen Franken bei einem Export von 141 Millionen Franken. Der Anfall von Dollars aus Exporten war somit in den beiden letzten Jahren besonders gross, was denn auch zu den an anderer Stelle erwähnten Massnahmen zur Einschränkung des Dollaranfalles führte (Beilage 2).
Eine Massnahme, wie sie die Guthabensperre eines Landes darstellt, kann auf die gesamten Beziehungen zwischen den beiden in Frage stehenden Ländern nicht ohne Einfluss bleiben. Es hat auch in der Schweiz nicht an Stimmen gefehlt, die Repressalien verlangten. Solche Vergeltungsmassnahmen haben jedoch ihre eigenen Gesetze; man weiss zwar, von wo man ausgeht, nicht aber wohin man schlussendlich damit kommt. Der Bundesrat hat sich denn auch gehütet, gegenüber den USA einer Politik des Ressentiments Raum zu geben. Die Nationalbank hat ihrerseits von Anfang an in grosszügiger Weise weiterhin Dollars übernommen und Schweizerfranken zur Verfügung gestellt. Von 1941 bis heute hat nicht nur die Amerikanische Gesandtschaft in Bern ihre gesamten Frankenbeträge bei der Nationalbank bezogen, sondern es mussten auch die Amerikaner in der Schweiz, die amerikanischen Journalisten, die amerikanischen Hilfswerke in Europa und teilweise sogar die Vertretung der amerikanischen Interessen in den Achsenländern mit Schweizerfranken finanziert werden.
Jede Sperre von ausländischen Guthaben hat eine Folge, die auf den ersten Blick überraschen mag: die Währung des sperrenden Landes wird nicht mehr gefragt. Diese Erfahrung konnte die Schweiz im Jahre 1941 machen, als sie die türkischen Guthaben in der Schweiz sperrte9. In gleicher Weise machte sie die amerikanische Regierung mit der Schweiz. Die Sperre hatte zur Folge, dass niemand mehr Dollars gegen Hingabe von Schweizerfranken suchte. So sah sich denn das amerikanische Schatzamt veranlasst, der schwedischen Nationalbank Dollars gegen Schweizerfranken zu verkaufen. Entsprechende Operationen scheinen auch mit Portugal gemacht worden zu sein. Schliesslich wandte sich das amerikanische Schatzamt an die Schweizerische Nationalbank und erbat von ihr gegen Abgabe gesperrter Dollars laufend Schweizerfrankenbeträge. Diese Transaktionen, die von der Nationalbank zu Lasten des Bundes ausgeführt wurden, sind in einer besondern Aufzeichnung zusammengefasst worden (Beilage 1). Die Verständigung mit dem amerikanischen Treasury Department hatte zunächst eine sichtliche Entspannung der Beziehungen zur Folge. Sie waren im Jahre 1944 durchaus freundlich. Dazu hat nicht zuletzt beigetragen, dass das Politische Departement im Jahre 1943 der Gesandtschaft in Washington einen besondern Finanzsachverständigen in der Person von Herrn J. Straessle, früher Generaldirektor der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich, zugeteilt hat. Er hatte aus persönlichen Gründen seit mehreren Jahren in Amerika gelebt und sich zur Übernahme dieser Funktion auf Ersuchen von Herrn Minister Bruggmann bereit erklärt10.
Über den Zweck der amerikanischen Sperre ist zu bemerken, dass seinerzeit offiziell verkündet wurde, sie sei zum Schutze der Guthaben der von der Achse besetzten Länder erlassen worden. Das war zweifellos vorerst der Hauptgrund. Inzwischen ist aber eine Substitution des Grundes eingetreten, bzw. das Hauptgewicht hat sich auf andere, früher mehr im Hintergrund stehende Momente verschoben. Heute steht zweifellos die Intensivierung des Wirtschaftskrieges gegen Deutschland im Vordergrund der mit der Sperre verfolgten Ziele, wobei noch eine weitere Verschiebung auf das Problem des gestohlenen Eigentums besetzter Staaten bevorzustehen scheint. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass nach dem Kriege die Wahrung der amerikanischen wirtschaftlichen und finanziellen Interessen einen grossen Raum in der Blockierung der europäischen Guthaben einnehmen wird.
Die gesperrten Guthaben der Nationalbank, des Bundes und der Privaten wurden im Jahre 1941 durch eine Enquête erfasst. Nach amerikanischen Angaben betrugen sie damals 1,48 Milliarden Dollars11. Auch wenn berücksichtigt wird, dass in diesem Betrag die Guthaben von Ausländern inbegriffen sind, die auf den Namen schweizerischer Banken in USA liegen, so muss doch als feststehend betrachtet werden, dass auf jeden Fall ein beträchtlicher Teil des schweizerischen Volksvermögens in den Vereinigten Staaten von Amerika liegt. Das Schicksal dieser Vermögenswerte hat die zuständigen Departemente und die Schweizerische Nationalbank in den letzten Jahren ständig beschäftigt. Erst seitdem das Verhältnis zum amerikanischen Treasury Department mit Hilfe der Frankenabgaben und durch ständige Kontakte verbessert werden konnte, war es auch möglich, sie in Washington zur Sprache zu bringen. Eine schriftliche verbindliche Erklärung liegt bis zur Stunde nicht vor und wird wohl auch in Zukunft nicht erhältlich sein, weil Amerika sich nicht für die Zukunft binden will, solange es im Kriege steht. Dagegen liegen mündliche Erklärungen vor, die in jüngster Zeit auch von Staatssekretär Stettinius im Zusammenhang mit der Pressekontroverse abgegeben wurden. Sie lauten durchaus befriedigend. Man hat amerikanischerseits wiederholt versichert, dass es nicht die Absicht der amerikanischen Regierung sei, die Guthaben des Bundes und der Nationalbank länger blockiert zu halten, als dies unbedingt nötig sei. Solange aber über die Möglichkeiten, die weiterhin für Deutschland bestehen würden, sich eventuell schweizerischer Guthaben in Amerika für seine Zwecke zu bedienen, keine Abklärung erfolgt sei, könne die Sperre nicht aufgehoben werden; in der Tat sind nur die Guthaben der mit den USA verbündeten Staaten wirklich frei. Anderseits ist aber klar, dass die Schweiz aus neutralitätspolitischen Gründen kein Abkommen mit Amerika über die Beteiligung der Schweiz an den amerikanischen Massnahmen des Wirtschaftskrieges gegen Deutschland treffen kann.
Es hat nicht an pessimistischen Prophezeihungen über das Schicksal unserer amerikanischen Guthaben gefehlt. So ist etwa der Vermutung Ausdruck gegeben worden, Amerika könnte sich veranlasst sehen, je nach dem Stand seiner eigenen Finanzen einen Teil der gesperrten ausländischen Guthaben zur Finanzierung seiner Kriegsanstrengungen heranzuziehen. Je stärker die schweizerischen Guthaben in Amerika anwachsen, desto grösser wird die Gefahr, dass sie eines Tages dazu dienen können, uns politisch unter Druck zu setzen. Es darf trotz dieser Gefahren nicht ausser acht gelassen werden, dass wir praktisch kaum die Wahl haben, ob wir die Dollarübernahmen weiterhin wie bis anhin handhaben oder aber einstellen wollen. Der Dollaranfall stammt in erster Linie aus dem Export, den zu erhalten es der Schweiz in den letzten Kriegsjahren gelungen ist. Die Beschäftigung der Arbeitnehmerschaft in der angestammten Exportindustrie, am gewohnten Standort, ist selbstverständlich jeder ändern Form der Arbeitsbeschaffung weit überlegen. Sie erlaubt es, den Stamm der spezialisierten Arbeiter durchzuhalten bis wieder normale Arbeitsbedingungen eintreten. Es fehlt der Industrie keineswegs an Aufträgen aus den Dollarländern. Das Transferproblem kann sie aber nicht aus eigener Kraft lösen. Es ist dies eine Aufgabe, die stets der Nationalbank zugefallen ist, auch in Zeiten normaler Finanzbeziehungen mit dem Ausland. Wenn uns Dollars als Gegenwert der Exporte zufliessen, so sind das durchaus reale Werte. Die Vereinigten Staaten werden eines Tages währungspolitisch ausschlaggebend sein, und es ist nach der Wirtschaftskapazität dieses Landes nicht damit zu rechnen, dass der Dollar wesentlich an innerem Wert verlieren wird.
Es ist an dieser Stelle an die Kontroverse zu erinnern, die über die Dollarübernahme aus dem Export der Uhrenindustrie entstanden ist. Die Nationalbank hat sich veranlasst gesehen, für den Transfer aus Uhrenexporten eine Kontingentierung auf 8*/4 Millionen Franken monatlich einzuführen12. Das Kontingent musste bekanntlich sehr bald verdoppelt werden und wurde im Zuge der vom Bundesrat am 27. Dezember 1944 beschlossenen Neuregelung auf 20 Millionen erhöht13. Der Uhrenexport nach den USA hat sich vervielfacht; Einzelheiten sind der in sich abgeschlossenen Beilage 2 zu entnehmen. Es wäre unklug, diese Entwicklung zu unterbinden, da die amerikanische Uhrenproduktion schon jetzt Anstrengungen macht, um die schweizerische Konkurrenz aus dem Felde zu schlagen. Würden wir selber Einschränkungen vornehmen, so gäben wir den amerikanischen Uhrenproduzenten das beste Argument in die Hand, um später die schweizerische Uhreneinfuhr in Amerika zu drosseln. Besonderer Aufmerksamkeit wert mag in diesem Zusammenhang der schweizerischerseits gehandhabte Begriff der «Dollarländer» sein. Ihre Liste ist recht ansehnlich. Die deutsche Presse hat einmal nicht ohne eine gewisse Berechtigung gesagt, dass ausser den USA fast alles «Dollarfluchtländer» seien. Diese möchten in der Tat in Dollars bezahlen, verlangen aber für ihre Exporte in die Schweiz Schweizerfranken, sodass keinerlei Kompensation stattfindet. Dies zu gestatten, ist für uns nicht möglich. Daher musste für die Ausfuhr anderer Waren als Uhren eine analoge Regelung eingeführt werden wie für den Uhrenexport. Gleichzeitig sind Massnahmen getroffen worden, damit die schweizerischen Importe aus den Dollarländern in Dollars bezahlt werden können.
Das Problem der Dollarübernahme für die Warenausfuhr kann heute als geregelt betrachtet werden, wobei allerdings immer wieder neue Probleme auftreten. So wurden seit Beginn dieses Jahres besonders von amerikanischen Einkaufskommissionen grössere Aufträge für die amerikanische Armee in Frankreich vergeben, worin die Gefahr einer starken Aufblähung des schweizerischen Exportes, gewissermassen eines Ausverkaufs, liegt. Das Korrektiv befindet sich aber im Vorbehalt der Landesversorgung; die Kriegswirtschaft sorgt dafür, dass keine Waren die Schweiz verlassen, die für die Landesversorgung nötig sind.
Die Schweizerische Nationalbank hat wiederholt auf die Gefahren hingewiesen, die in der Übernahme gesperrter Dollars und der Auszahlung von Schweizerfranken liegen. Der Status der Nationalbank weist in der Tat seit der Sperre der schweizerischen Guthaben in USA eine ständige Vermehrung des Notenumlaufes auf. Die Nationalbank erinnert immer wieder daran, dass die Dollarübernahme im bisherigen Umfang nur tragbar sein werde, wenn es uns möglich sei, auch wieder genügend Waren in die Schweiz zu importieren, vorab aus Ländern, in denen in Dollars bezahlt werden kann.
Zu Beginn des Jahres 1944 wurde mit dem amerikanischen Treasury Department ein Abkommen getroffen14, über das in der Beilage 1 nähere Angaben enthalten sind. Es brachte eine Stabilisierung des Dollarkurses im Verhältnis zum Schweizerfranken. Das war nur deshalb möglich, weil sich das Treasury Department verpflichtete, für die Bezahlung der Einfuhr schweizerischer Waren nur noch Bewilligungen zur Zahlung in Dollars zu erteilen und für Zahlungen anderer Art, namentlich für die amerikanischen Hilfswerke in Europa, die Bedürfnisse der diplomatischen und konsularischen Vertretungen usw., die Schweizerfrankenbewilligungen auf der Höhe der schweizerischerseits eingeräumten Schweizerfrankenkontingente zu halten. Solange das Treasury Department jedermann ohne weiteres die amerikanische Lizenz zur Zahlung von Importen in Schweizerfranken erteilte, war das Dollarangebot zu gross um absorbiert werden zu können. Der schweizerische Exporteur seinerseits suchte die Dollars möglichst bald zu irgendeinem Kurse zu verkaufen und berechnete den zu erwartenden Kursausfall in die Warenpreise ein. Das drohte binnen kurzem zu einer vollständigen Deroutierung des Dollarkurses in der Schweiz zu führen und indirekt auch unser eigenes Preisgefüge aus den Angeln zu heben. Durch die gegenseitigen Abmachungen war es möglich, diese Gefahr zu bannen. Immerhin würde auch heute noch der Dollarkurs rasch sehr tief sinken, wenn Bund und Nationalbank erklären würden, dass sie keine Dollars mehr zu übernehmen bereit seien. Dies wäre für das Treasury Department umso unangenehmer, weil auch Schweden und Portugal sich, was den Dollarkurs anbetrifft, nach dem schweizerischen Kurs richten, seitdem die Schweiz praktisch das einzige Land mit Goldwährung und freiem Kapitalverkehr ist. Mit Rücksicht auf die sehr grossen Dollarguthaben, die wir in USA besitzen sowie im Hinblick auf die späteren Beziehungen zu Amerika besteht kein Interesse, den Dollarkurs fallen zu lassen.
Was die Kapitalerträgnisse anbetrifft, hat die Nationalbank von Anfang an erklärt, dass sie sie nicht transferieren könne. Wer sein Vermögen in Amerika angelegt hat, kann daher die Zinsen nicht in die Schweiz überweisen. Die Haltung der Nationalbank ist auf Grund der vorstehenden Ausführungen, aus denen hervorgeht, dass sogar für die Übernahme der Exportdollars Einschränkungen getroffen werden mussten, ohne weiteres verständlich. Es wird gelegentlich das Beispiel Schwedens erwähnt, das den Inhabern amerikanischer Titel in gleicher Weise wie vor dem Kriege die Dollarerträgnisse abnimmt und in schwedischen Kronen ausbezahlt. Schweden befindet sich aber in einer ganz anderen Lage als die Schweiz. Seine Guthaben belaufen sich auf nur 516 Millionen Dollars, gegenüber 1,48 Milliarden der Schweiz. Ausserdem war Schweden von Anfang an viel eher geneigt, Dollars zu übernehmen, weil es schon vor dem Kriege die Devisenbewirtschaftung einzuführen gezwungen war und infolgedessen im Dollar eine willkommene Devise sah. Vor allem aber kann Schweden die Dollars deshalb viel eher absorbieren, weil es der schwedischen Regierung, im Unterschied zu der schweizerischen, nicht möglich war, während des Krieges den Export nach den USA aufrecht zu erhalten. Während es uns in den Verhandlungen mit Deutschland gelang, die Gegenblockade zu durchbrechen und den Export nach Amerika zu steigern, hat Schweden seit der Wendung des Krieges im Jahre 1940 keine Exporte nach den USA mehr tätigen können, sondern nur noch nach neutralen überseeischen Ländern, zur Hauptsache nach Argentinien. Es hat dementsprechend einen viel geringeren Dollaranfall. Schweden hat übrigens am gleichen Tage wie die Schweiz eine Generallizenz erhalten, die der Generallizenz Nr. 50 in allen Teilen entspricht. Die Schwedische Reichsbank kann infolgedessen jeden Dollarbetrag in Amerika entgegennehmen und den Gegenwert in Schweden auszahlen. Wenn dies die Schweizerische Nationalbank nicht tut, so sind die Gründe verschiedener Natur. Abgesehen von den währungspolitischen Momenten, von welchen bereits die Rede war, trägt sie ein viel grösseres Risiko als die Schwedische Reichsbank und war bei der Übernahme von Dollarbeträgen immer sehr vorsichtig. Das rührt zum Teil auch daher, dass die Nationalbank über die Herkunft der ihr zur Übernahme angebotenen Guthaben und über die Interessen, die an ihnen bestehen, keinerlei Kontrolle ausüben kann. Umgekehrt erlaubt dies die schwedische Devisengesetzgebung, die seit langem eingeführt ist.
Von grösster Bedeutung ist der Umstand, dass die amerikanische Gesetzgebung in den Einschränkungen, die sie auferlegt, ausserordentlich weit geht. Die Nationalbank kann die Generallizenz 50 nur für den Bund, sich selber oder einen «Swiss national» an wenden. Darunter ist nicht etwa ein Schweizerbürger zu verstehen, sondern eine Person, die seit Kriegsausbruch ständig in der Schweiz war, nicht Angehörige eines kriegführenden Staates ist und seit dem 8. April 1940 nie in einem kriegführenden Staate Wohnsitz hatte oder sich aufhielt. Bei der Weitschichtigkeit dieser Bestimmungen und bei der Schwierigkeit der Feststellung der Tatbestände ist die Zurückhaltung der Nationalbank, die unbedingt eine Gefährdung ihres Prestiges vermeiden muss, verständlich.
Bei der bereits erwähnten Erhebung, die die amerikanischen Behörden im Jahre 1941 über die ausländischen Guthaben in Amerika Vornahmen, wurde die grosse Zahl der auf den Namen schweizerischer Banken lautenden Sammeldepots und Sammelrechnungen als schweizerisch betrachtet. Diese übrigens von jeher im Geschäft mit Amerika üblichen Sammelkonten wurden erst im Jahre 1943 Gegenstand näherer Untersuchungen. Am 20. Oktober 1943 wurde die «General Ruling Nr. 17» erlassen, die vorschreibt, dass diese Sammelkonten in Zukunft ausgeschieden werden müssen und zwar entweder durch Angabe der Adresse des wirklichen Eigentümers oder aber durch Abgabe einer Erklärung durch die schweizerische Bank, dass das betreffende Guthaben effektiv schweizerisches Eigentum im Sinne der amerikanischen Gesetzgebung sei15. Als dritte Möglichkeit steht die Abgabe einer analogen Erklärung durch die Schweizerische Nationalbank auf Grund der Generallizenz 50 offen. Das amerikanische Schatzamt sähe es, wie uns schon lange bekannt ist, gerne, wenn die durch die General Ruling 17 in die Wege geleitete Ausscheidung von der Schweizerischen Nationalbank oder einem Bundesorgan übernommen würde. Schweden tut dies, d.h. die Schwedische Reichsbank prüft jede Operation, die für einen schwedischen Staatsangehörigen getätigt wird, daraufhin, ob sie nach der Generallizenz Nr. 49 möglich ist oder nicht. Sie übernimmt auf diese Weise einen Teil der Verantwortung für die Durchführung der amerikanischen Massnahmen. Die Schweiz wird ihrerseits zu prüfen haben, was in dieser Beziehung getan werden kann. Die Schwierigkeiten werden nicht gering sein. Die amerikanischen Embargovorschriften sind zum Teil nur sehr schwer vereinbar mit unserem «ordre public». So müssen etwa alle diejenigen Doppelbürger ausgeschlossen werden, die neben dem Schweizerbürgerrecht noch die deutsche oder italienische Staatsangehörigkeit besitzen. Personen, die auf den alliierten schwarzen Listen stehen, gelten als Feinde usw.
Eine Lockerung der Sperre tritt gegenüber der Ermöglichung der Wareneinfuhr aus den Vereinigten Staaten und den übrigen Dollarländern wesentlich an Bedeutung zurück. Wenn die USA die Dollarsperre auflieben würden, ohne aber gleichzeitig die freie Wareneinfuhr in die Schweiz zu ermöglichen, so würde uns diese Massnahme gar nichts nützen. Erst im Moment, wo es möglich ist, für die sich anhäufenden Dollars Waren zu kaufen, beginnen diese für uns einen unmittelbaren und nicht nur einen potenziellen Wert zu besitzen. Die Wareneinfuhr nach der Schweiz wird aber durch interalliierte Verständigung geregelt, wogegen die Blockierung der schweizerischen Guthaben eine rein amerikanische Angelegenheit ist. Es handelt sich also um Dinge, die, trotzdem sie für uns unmittelbar Zusammenhängen, doch, was die beteiligten Länder und Organe anbetrifft, auf verschiedener Ebene liegen.
- 1
- E 2001 (E) 2/641. Paraphe: DA.↩
- 2
- Cf. les circulaires du DPF rédigées sur la base de rapports de la BNS des 25 avril et 25 mai 1940 (E 2001 (D) 2/29).↩
- 3
- Cf. DDS, vol. 13, doc. 274, dodis.ch/47031, doc. 280, dodis.ch/47037, doc. 296, dodis.ch/47053, doc. 419, dodis.ch/47176.↩
- 4
- Le Conseil fédéral décide aussi de bloquer des avoirs étrangers. Cf. DDS, vol. 13, doc. 336, dodis.ch/47093, doc. 352, dodis.ch/47109 et les Mesures provisoires pour le règlement des paiements entre la Suisse et différents pays. Extension à la Grèce et à la Yougoslavie (ACFdu 13 mai 1941: RO, 1941, vol. 57, p. 541), à l’URSS (ACFdu 25 juin 1941: idem, p. 723) et aux Indes néerlandaises (ACF du 20 mars 1942: RO, 1942, vol. 58, p. 277).↩
- 5
- Cf. DDS, vol. 13, doc. 354, dodis.ch/47111, doc. 422, dodis.ch/47179. Cf. aussi E 2001 (D) 2/255 et 257.↩
- 6
- E 2200 Washington 16/5.↩
- 7
- E 2001 (D) 2/252.↩
- 8
- E 2001 (D) 2/253.↩
- 9
- RO, 1941, vol. 57, II, pp. 847-850. Cf. E 2001 (D) 2/316-317.↩
- 10
- De plus, un Directeur de la BNS, R. Pfenninger, est nommé Délégué de l’institut suisse d’émission aux USA, cf. la lettre de la DG de la BNS du 26 février 1943 (E 2001 (D) 2/252).↩
- 11
- Cf. E 2001 (E) 1/386 et E 6100 (A) 25/2333.↩
- 12
- Cf. Table méthodique: II.9.2. Etats-Unis. Relations économiques.↩
- 13
- PVCF ° 2337 du 27 décembre 1944, E 1004.1 1/452.Sur la préparation de cette décision, cf. E 2001 (E) 2/645 et 648; E 7110/1967/32/ 861.0.USA/1 et 861.0.International/973; E 6100 (B) 1972/96/240.2; E 7110/1973/135/18 et 31; E 7800/1/23. Sur le «contingent Lambercier», cf. E 7110/1973/135/56.↩
- 14
- Cf. No 104.↩
- 15
- Cf. E 2001 (D) 2/252-253, E 2001 (E) 2/645.↩
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