dodis.ch/47037 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 17 mai 1940
1 Nationalbank; Deckungstimmungen.
Finanz- und Zolldepartement. Antrag vom 17. Mai 1940
Nach Art. 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank muss die Metalldeckung zum mindesten 40% der in Umlauf befindlichen Noten betragen. Ausserdem ist diese Mindestmetalldeckung von 40% ausschliesslich im Inland aufzubewahren.
Die im Steigen begriffene Notenausgabe erreichte am 15. Mai die Höhe von 2,170 Millionen Franken. Die gesamte Golddeckung betrug am gleichen Tage 94,66%. Infolge einer letzten Sendung von Gold über Frankreich nach New York im Betrage von 153 Millionen Franken ist der Goldbestand im Inland am 16. Mai auf 734 Millionen Franken gesunken, womit das Verhältnis des Metallbestandes zum Notenumlauf auf 33,82% zurückgegangen ist und der gesetzlichen Vorschrift nicht mehr entspricht. Auf der ändern Seite ist diese Vorschrift durch die tatsächlichen Verhältnisse überholt; niemand bestreitet, dass es ein Gebot der Klugheit und Vorsicht ist, einen beträchtlichen Teil unseres Goldbestandes dort im Ausland aufzubewahren, wo die grösstmögliche Gewähr besteht, dass er uns unangetastet erhalten bleibe. Es empfiehlt sich daher, die der Entwicklung der Tatsachen nicht mehr angepasste gesetzliche Bestimmung zweckentsprechend abzuändern. Die Nationalbank unterbreite denn auch dem Finanz- und Zolldepartement den Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss, dessen Form und Inhalt dieses Departement für richtig erachtet. Um eine allfällige Beunruhigung der Bevölkerung zu vermeiden, ersucht die Nationalbank, den Bundesbeschluss unter keinen Umständen der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Es wird antragsgemäss beschlossen:
« Bundesratsbeschluss
betreffend die Golddeckung des Notenumlaufes
der Schweizerischen Nationalbank
(Vom 17. Mai 1940)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 30. August 19392 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität,
beschliesst:
Art. 1, In Abweichung von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank vom 7. April 19213 ist die Nationalbank von der Pflicht enthoben, die gesetzliche Mindestmetalldeckung von 40% im Inland aufzubewahren.
Art. 2. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.» [Une version de l’arrêté en français figure à la fin du procès-verbal du Conseil fédéral