Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 292
volume linkBern 1992
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001-02#1000/110#33* | |
Old classification | CH-BAR E 2001-02(-)1000/110 9 | |
Dossier title | Situation des juifs en Hongrie (1939–1948) | |
File reference archive | (1.a).B.24.025.C |
dodis.ch/47896
Le Chef de la Division des Intérêts étrangers de la Légation de Suisse à Budapest, C. Lutz, au Chef de la Division des Intérêts étrangers du Département politique, A. de Pury1
Zurückkommend auf Ihre Mitteilung vom 13. Oktober 19442, worin Sie uns den Text der amerikanischen Regierung betreffend die Judenbehandlung übermittelten und unsere Mitteilung vom 30. Oktober3, worin wir Ihnen die Notifizierung des Inhalts an das ungarische Aussenministerium zu Händen der ungarischen Regierung meldeten, beehren wir uns, Ihnen nachstehend den Inhalt der uns heute übermittelten Antwortnote des ungarischen Aussenministeriums vom 8. November 1944 zur Kenntnis zu bringen.
«Unter Bezugnahme auf die geschätzte Verbalnote - No 401 s/b. vom 28. Oktober 1944 - betreffend eine Mitteilung der amerikanischen Regierung bezüglich der jüdischen Arbeitslager in Ungarn beehrt sich das Kgl. Ung. Ministerium des Äussern der schweizerischen Gesandtschaft folgendes mitzuteilen:
Im Laufe der Kriegsanstrengungen Ungarns wird eine totale Mobilmachung durchgeführt, in deren Rahmen auch die jüdischen Arbeitskräfte in Anspruch genommen werden. Die Konzentrierung der arbeitsfähigen Juden in Arbeitslagern ist nicht diskriminativ, weil auf Grund des einschlägigen Gesetzes vom Jahre 1939 alle arbeitsfähigen Personen, ohne Unterschied von Rasse, Volkszugehörigkeit und Religion und ohne Rücksicht auf die Jahreszeit für Zwecke des militärischen Arbeitsdienstes in militärischer Disziplin in Anspruch genommen werden können. Die Konzentrierung von Juden in Arbeitslagern im Rahmen der Kriegsanstrengung kann nicht als «Straflager» betrachtet werden und die Konzentrierung bedeutet also überhaupt nicht ihre Vernichtung. Die ungarische Regierung hat sich übrigens gegenüber dem Herrn Delegierten des Internationalen Roten Kreuzes4 - ebenso wie auch die deutsche Reichsregierung bezüglich der im Kriegsarbeitseinsatz in Deutschland befindlichen ungarischen Juden - bereit erklärt, eine Besichtigung dieser Lager und eine Betreuung der eingesetzten Juden in geeigneter Form und nach Massgabe der Arbeitserfordernisse zuzulassen.
Die Lösung der Judenfrage in Ungarn erfolgt ausschliesslich unter Berücksichtigung der Interessen der ungarischen Nation. Drohungen ausländischer Staaten gleich in welcher Form vermögen an diesem Grundsatz nichts zu ändern und müssen nachdrücklichst zurückgewiesen werden.
Die jüdischen Arbeitskräfte bilden einen Teil der Arbeitskräfte des ungarischen Staates und sie werden im Rahmen der ungarischen Kriegsanstrengungen in einer der ungarischen Regierung geeignet erscheinenden Form nutzbar gemacht.
Die ungarische Regierung beabsichtigt im übrigen, die Juden gerecht und human zu behandeln. Die diesbezüglichen Massnahmen werden jedoch ausschliesslich von der Haltung der Juden selbst und von dem Umstande abhängig sein, ob weiterhin feindliche Terrorangriffe auf die ungarische Zivilbevölkerung erfolgen, die geeignet sind, die Judengegnerschaft der ungarischen Bevölkerung zu verschärfen. Der allgemeine Lebensstandard der Juden wird schliesslich nicht niedriger sein als der Lebensstandard der arbeitenden Massen.
Im Zusammenhang mit den von ausländischen Missionen in Budapest an ungarische Juden zur Ermöglichung der Auswanderung nach dem neutralen Ausland oder nach Palästina ausgestellten Pässen, Schutzpässen, provisorischen Pässen, Einwanderungszertifikaten, Visumszusagen usw. erklärt die ungarische Regierung erneut, dass sie nach Massgabe der seinerzeit getroffenen Vereinbarungen und unter der Voraussetzung des Ausschlusses von Missbrauchen nach wie vor bereit ist, diese anzuerkennen und den in Betracht kommenden Juden im Rahmen der seinerzeit von der deutschen Reichsregierung zugesagten und neuerdings bestätigten Sichtvermerkskontingente zur Durchreise durch deutsches Gebiet die Ausreise zu ermöglichen, falls dies ein normaler diplomatischer Verkehr mit den betreffenden Staaten es ermöglicht.
Budapest, den 8. November 1944.»
Die darin zugesicherte humane Behandlung besteht darin, dass die Männer bis zu 60 Jahren, die Frauen bis zu 40 Jahren aus den Judenhäusern abgeholt, in der Umgebung von Budapest in Ziegeleien auf offenen Plätzen konzentriert und dann Richtung Györ (Raab) und Deutschland in Marsch gesetzt werden. Verfügungswidrig werden aber auch ältere Frauen mitgeschleppt. Nach zuverlässigen Quellen soll eine tägliche Marschleistung von 30 km verlangt werden. Es sind bereits lange Marschkolonnen auf der Wienerstrasse in Bewegung. Die Ausfälle sollen bis zu 25% betragen. Zurückgebliebene werden auf Camions geladen, Kranke und Marschuntüchtige kommen aber wahrscheinlich auf der Strecke ums Leben. Es soll vorgekommen sein, dass einzelne Gruppen nach ihrer Konzentrierung und auf dem Marsch die ganze Nacht im Freien zubringen mussten, was bei der gegenwärtigen kalten Jahreszeit für den Gesundheitszustand der Betroffenen die nachteiligsten Folgen hat.
Was die in der Note zugesicherte Erlaubnis zur Auswanderung nach dem neutralen Ausland oder nach Palästina anbetrifft, beehren wir uns, auf den Passus «falls dies ein normaler diplomatischer Verkehr mit den betreffenden Staaten es ermöglicht» hinzuweisen. Es scheint, dass die Szalasi-Regierung die Frage der Auswanderung als Druckmittel gegenüber den neutralen Staaten verwenden will, um ihre diplomatische Anerkennung zu erzwingen. Wir dürfen annehmen, dass Sie diese Stellungnahme auch dem Eidgenössischen Politischen Departement zur Kenntnis bringen werden5.
- 1
- Lettre: E 2001 (D) 11/9.↩
- 2
- Non reproduite.↩
- 3
- Non reproduite.↩
- 4
- Cf. ci-dessous, No 299.↩
- 5
- Le 21 octobre, le Département politique adresse le télégramme suivant à la Légation de Suisse à Washington: Haben unsere Gesandtschaft Budapest schon vor Umschwung vom 15. Oktober beauftragt alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um Wiederaufleben Judenverfolgungen zu verhindern und Verfolgten beizustehen. Da jetzige Machthaber Budapest nur als de facto Regierung zu betrachten sind heute der Interventionsmöglichkeit unserer Gesandtschaft noch engere Grenzen gezogen. Asylgewährung an fremde Juden in Gesandtschaft, wie sie angeblich von Schweden praktiziert wird wovon wir aber bisher nicht die geringste authentische Nachricht erhielten, würde unseres Erachtens so grosse Gefährdung unserer primären legitimen Interessen in Ungarn bedeuten, dass wir sie nicht in Betracht ziehen könnten. Wegen Lage Juden in Slowakei bitten wir unsern Generalkonsul in Bratislava zu prüfen, ob er nützlich tätig werden könnte. Amtliche Schritte in Berlin wegen Lagern Auschwitz und Birkenau können als keinen Erfolg versprechend von uns nicht erwogen werden, haben aber Frölicher beauftragt, sich nach Möglichkeit für andere deportierte ungarische Juden in Deutschland zu verwenden. Dies alles zu Eurer vertraulichen Unterrichtung, da nach unser Überzeugung jede voreilige Publizität an sich geringe Erfolgsaussichten noch mehr vermindern müsste (E 2001 (D) 3/172). Le 21 octobre à 8 h. 45, le Département politique reçoit le télégramme suivant (expédié la veille à 9 h. 05 par la Légation de Suisse à Budapest): Nuntius als Doyen wünscht um Namen der neutralen Missionen Protestnote an deutsche Gesandtschaft zu richten gegen neueinsetzende Judenverfolgungen. Soll ich mitunterzeichnen. Bitte dringdrahtet. Le 21 octobre, à 22 h. 25, le Département politique répond par le télégramme suivant: Falls ortsansässiges diplomatisches Corps mit Grundsätzen von Recht und Menschlichkeit unvereinbare Handlungen feststellt, könnt Euch den durch Umstände gebotenen Schritten Eurer Kollegen anschliessen. Wollet aber dabei Bundesrat aus dem Spiel lassen, zumal Beziehungen mit neuen ungarischen Machthabern als nur de facto bestehen gelten müssen (E 2001 (D) 3/172). Cf. la lettre du Consul M. Graessli du 26 octobre 1944 sur les Juifs en Slovaquie(E 2001 (D) 3/174) et du 30 novembre 1944 (E 4800 (A) 1967/111/322).↩
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