Lingua: tedesco
5.12.1922 (martedì)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 5.12.1922
Verbale segreto del Consiglio federale (PVCF-S)
Exposé de l’état des négociations commerciales avec l’Italie et discussion des résultats avec les négociateurs suisses. Approbation de plusieurs arrangements acquis et adoption de nouvelles instructions pour les points en suspens.

Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATIONS BILATERALES ET LA VIE DES ETATS
II.15. Italie
II.15.3. Négociations et relations commerciales
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Antoine Fleury, Gabriel Imboden (ed.)

Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 8, doc. 239

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Bern 1988

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Collocazione

dodis.ch/44881
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 5 décembre 19221

Handelsvertragsunterhandlungen mit Italien Konferenz mit der schweiz. Abordnung2

Herr Nationalrat Frey erstattet zunächst über den gegenwärtigen Stand der Verhandlungen Bericht. Er verweist auf die dem Bundesrat von der Schweiz. Abordnung erstatteten fünf schriftlichen Berichte3 und hebt hervor, dass die Verhandlungen von beiden Seiten mit bestem Willen und in einem guten Geist geführt werden. Aus wirtschaftlichen und politischen Gründen hat dieser gute Wille aber bei den Verhandlungen eine harte Probe zu bestehen. In Italien besteht eine gewaltige Strömung, die das Land namentlich industriell unabhängig machen will; so soll beispielsweise die Metallindustrie, die durch den Krieg einen mächtigen Antrieb bekommen hat, unter allen Umständen erhalten und so ausgebaut werden, dass sie die Verarbeitung des Eisens von der Verhüttung des Erzes an bis zur Herstellung der allerverschiedensten Enderzeugnisse, einschliesslich der Uhrenbestandteile, im eigenen Land zu bewältigen vermag, und hierzu soll auch der Zollansatz beitragen. Einwände wie der, dass hiezu vor allem auch Kohle nötig sei, die Italien ja stets vom Ausland beziehen muss, prallen an jenem starken Willen ohne Eindruck zu machen ab. Erschwerend wirkt auf die Verhandlungen auch ein die Ausgestaltung des italienischen Zolltarifs, der an sich bis in die Einzelheiten folgerichtig ausgebaut, aber für den praktischen Gebrauch gerade wegen seiner Verstiegenheiten kaum tauglich ist. Dass hier ein entwelcher Abbau nötig ist, beginnt auch die italienische Abordnung einzusehen.

Bis anhin ist die Angelegenheit in 21 gemeinschaftlichen Sitzungen mit der italienischen Delegation behandelt und schon wesentlich gefördert worden; jetzt setzt der entscheidende Endkampf ein, für welchen die Schweiz. Abordnung noch bestimmter Weisungen des Bundesrates zu bedürfen glaubt.

Der Text des Vertrages (Der Text stand dem Protokollführer nicht zur Verfügung.)

Art. 1. Er enthält die Meistbegünstigungsklausel mit der Beifügung, dass Vorteile, die vom einen Vertragschliessenden einem ändern Staat auf Grund einer Zollunion eingeräumt werden, vom ändern Vertragschliessenden nicht für sich in Anspruch genommen werden können. Der Artikel kann als erledigt betrachtet werden.

Art. 2. Dieser, die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote behandelnde Artikel kann als Bestandteil des Vertrages als erledigt betrachtet werden. Damit ist aber namentlich die Frage der Einfuhrbeschränkungen noch nicht erledigt. Die Schweiz möchte sich angesichts der gegenwärtigen Krise in dieser Hinsicht noch eine gewisse Freiheit wahren und sie hatte zu diesem Zweck die Aufnahme einer Bestimmung nach der Genueser-Formel ins Schlussprotokoll in Aussicht genommen. Dies lehnt nun Italien ab, und man sucht gegenwärtig eine Lösung, wonach der für die Einfuhrbeschränkungen zu schaffende Übergangszustand im Vertrag überhaupt nicht erwähnt, sondern ausserhalb des Vertrages z. B. durch einen Notenwechsel geordnet werden sollte. Die Italien gegenüber gültigen Einfuhrbeschränkungen erfassen nur noch 35 Warengattungen. Eine Anzahl dieser Einfuhrbeschränkungen kann demnächst aufgehoben werden. Andere sind aber noch recht wichtig, so diejenige für gewisse Lederwaren, namentlich Schuhe, für Käse und für gewisse Arten von Automobilen. Wichtig ist auch, dass die Aufhebung gegenüber Italien sofort auch die Aufhebung gegenüber Frankreich nach sich ziehen müsste. Es lässt sich aber nicht umgehen, Italien in dieser Hinsicht entgegenzukommen. Vielleicht lässt sich eine Lösung finden, indem man Italien gegenüber die Verpflichtung eingeht, bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer (sie ist noch nicht bestimmt, in Aussicht genommen ist ein Jahr mit nachheriger Kündigung auf 6 oder 3 Monate) die Einfuhrbeschränkungen aufzuheben, oder indem Italien das Recht auf Kündigung des Vertrages mit verkürzter Kündigungsfrist (vielleicht vier Wochen) eingeräumt wird, wenn die Schweiz die Einfuhrbeschränkungen nicht bis zu einem bestimmten Datum aufgehoben haben sollte.

Art. 3. Zölle und Zollerhebung. Italien hat hier eine Formel auf gestellt, die uns zwar nicht völlig passt, die wir aber kaum ablehnen können, da sie auf dem Umweg über den französisch-polnischen Vertrag von uns schon anerkannt worden ist. Eine längere Erörterung hierüber wurde eingestellt, weil sie auf theoretische Schwierigkeiten führte, die aber praktisch kaum grosse Bedeutung haben dürften. Die Zahlung der Zölle in Papier mit entsprechendem Aufgeld wird hier im Grundsatz zugestanden.

Art. 4. Ursprungszeugnisse, ist erledigt. Gebühr für das Zeugnis – Fr. 1.–. Über die Bezeichnung der zur Zeugnisausstellung zuständigen Stellen soll eine Verständigung zwischen den Regierungen Platz greifen.

Ein Art. 4bls, den Italien vorgesehen hatte und der Vorschriften über Analysenzeugnisse aller Art enthielt, wurde abgelehnt. Die Frage der Analysenzeugnisse für Weine, die nicht zu entbehren sind, wird bei der betreffenden Zollposition geregelt.

Die Art. 5(Gleichstellung der Veredlungswaren mit den Waren aus dem freien Verkehr), 6 (betr. Veredlungsverkehr mit Seide), 7(Einfuhrvon Medikamenten) und 8 (Transit), können als erledigt betrachtet werden.

Art. 9 ist als Vertragsartikel gestrichen, aber damit nicht erledigt. Die Frage, die darin behandelt werden sollte, nämlich inwieweit die Bahnagenturen sich das Obligatorium der Zolldeklaration beilegen dürfen, steht im Zusammenhang mit der internationalen Übereinkunft für den Frachtverkehr, welcher Italien eine von der bisherigen abweichende Auslegung geben möchte. Die Frage muss weiter verfolgt werden; sollten die zu gewärtigenden weitern Erklärungen der italienischen Delegation nicht befriedigen, so sollen die zuständigen Organe der Frachtunion um eine authentische Interpretation angegangen werden.

Die Art. 10 bis und mit 19 können als erledigt betrachtet werden.

Art. 20. Er handelt von der Anerkennung der Handelsgesellschaften, und Italien macht hier einen Vorbehalt für sein Landesrecht, der dem Justiz- und Polizeidepartement zu Bedenken Anlass gab. Die Abordnung teilt diese Bedenken nicht und ist der Meinung, dass man sich gegen Überraschungen auf diesem Gebiet der Gesetzgebung nicht durch einen Handelsvertrag schützen könne. Sie betrachtet daher, wenn nicht Gegenteiliges beschlossen wird, den Artikel als erledigt.

Art. 21. enthält die Schiedsgerichtsklausel; die Abordnung hat den etwas weitschweifenden Vorschlag auf Wunsch des politischen Departementes vorgelegt. Er wurde von der italienischen Abordnung abgelehnt und die schweizerische Abordnung zöge selbst die in Art. 18 des jetzigen Vertrages für diese Frage vorgesehene Lösung vor, die sich bewährt hat; die Abordnung ersucht um die Ermächtigung, den alten Art. 18 wieder aufzunehmen.

Art. 22. Angesichts der Fortdauer der noch ganz unabgeklärten wirtschaftlichen Verhältnisse hüben und drüben kann auch nach der Meinung der italienischen Abordnung keine längere als eine einjährige feste Dauer des Vertrages ins Auge gefasst werden.

Die Bestimmungen der Art. 5 (?) und 13 des alten Vertrages wurden in den neuen Vertrag nicht mehr übernommen.

Der Bundesrat nimmt von diesen Mitteilungen über den Vertragstext in zustimmendem Sinne Kenntnis und erteilt der Abordnung insbesondere die zu Art. 21 erbetene Ermächtigung. Zolltarifpositionen.

A. Italienisches Begehren. Italien hat 220 Begehren gestellt, genau halb so viel als die Schweiz. 70 davon gingen auf die Bindung des im Schweiz. Gebrauchstarif vorgesehenen Zollansatzes; sie wurden sämtliche bewilligt, mit Ausnahme derjenigen, welche Waren betreffen, die mit dem Einfuhrmonopol für Getreide im Zusammenhang stehen. Hier hat Italien auf die Bindung verzichtet, 15 weitere italienische Begehren sind durch Zugeständnisse erledigt worden, die dem schweizerischen Wirtschaftsleben keinen Schaden bringen (s. Beilage).

Von den übrigen noch zur Erörterung stehenden italienischen Begehren sind die folgenden besonders wichtig, und die schweizerische Abordnung ersucht den Bundesrat um Weisung darüber, welche Stellung sie dazu einnehmen soll:

12. Reis. Während Italien selbst für ungeschälten und geschälten Reis eine Spanne in den Zollansätzen von 6 Goldlire vorsieht, welche Spanne nach unserm Tarif höchstens Fr. 3.50 beträgt, verlangt Italien von uns, dass diese Spanne nach dem Vertragstarif Fr. 2.– auf 100 kg nicht übersteigen dürfe. Die Annahme dieses Begehrens würde zum Untergang unserer Reisschälereien und Reismühlen führen, die während des Krieges dem Lande wichtige Dienste geleistet haben. Die Abordnung ist daher der Meinung, das italienische Begehren müsse kategorisch abgelehnt werden.

Der Bundesrat pflichtet dieser Ansicht bei.

3 Ie. Taf'eltrauben in eichenen Fässchen unter 18 kg Bruttogewicht. Italien verlangt Herabsetzung des Zolles auf Fr. 10.–. Die Abordnung möchte dieses Begehren namentlich auch unter Berufung auf die Phylloxeragefahr ablehnen.

Der Bundesrat stimmt zu.

36°. Citronen. Italien verlangt Herabsetzung des Zolles von 5.– auf 2.– Fr.

Die Abordnung ist der Meinung, man könnte auf Fr. 3.– gehen, was Italien voraussichtlich annehmen würde.

Der Rat stimmt zu; wenn es durchaus nötig sein sollte, soll die Abordnung ermächtigt sein, auf Fr. 2.– herunter zu gehen.

36b. Orangen, Mandarinen. Im Vertrag mit Spanien4 ist ein Zoll von Fr. 10.– vorgesehen, Italien verlangt Herabsetzung auf Fr. 5.–. Die Abordnung ist der Meinung, das Begehren sei abzulehnen, da der Zoll von Fr. 10.– den Absatz aus Italien in keiner Weise beeinträchtigt, während seine Herabsetzung für die Schweiz einen empfindlichen Einnahmenausfall zur Folge hätte. Ein entgegenkommen in der Weise, dass die Herabsetzung jeweils vom Februar an zugestanden würde, hätte eine verschiedene Behandlung Italiens und Spaniens zur Folge, was doch auch nicht erwünscht wäre.

Unter diesen Umständen beauftragt der Bundesrat die Abordnung, an dem Zollansatz von Fr. 10. – festzuhalten.

ex 37h. Getrocknete Feigen zu industriellen Zwecken. Italien verlangt hierfür Zollfreiheit, während der Gebrauchstarif einen Zoll von Fr. 2.– vorsieht. Die Abordnung ist der Meinung, es könnte eine Herabsetzung auf Fr. 0.50 zugestanden werden.

Der Bundesrat stimmt zu.

43“. Tomatenkonserven, ex. 44 Tomatenkonserven, in Gefässen aller Art, im

Gewicht von mindestens 5 kg. Italien verlangt bei 43a Herabsetzung des Zollansatzes von Fr. 15.– auf Fr. 10.–, bei ex 44 von 40 auf 30. Die Abordnung ist der Meinung, diese Begehren seien mit Rücksicht auf unsere Konservenindustrie abzulehnen. Dagegen wäre sie bereit, Italien eine Herabsetzung des Zolles für frische Tomaten von 10 auf 5 Franken anzubieten. Ob Italien darauf eingeht, ist nicht sicher.

Der Bundesrat pflichtet den Vorschlägen der Abordnung bei.

80a. Salami usw. Italien verlangt Herabsetzung des Zolles von Fr. 75.– auf Fr. 50.–. Die Abordnunghat Fr. 70. –schon zugestanden und wäre bereit, bis auf Fr. 60. herunterzugehen.

Der Bundesrat billigt dieses Vorgehen.

914c. (Automobile) Personenwagen, karossiert, im Eigengewicht von weniger als 2200 kg.

914d. (Automobile) andre.

Italien verlangt hier Bindung des Zollansatzes des Gebrauchstarifs. Die Abordnung will dies zugestehen.

Der Bundesrat stimmt zu.

Ausfuhrzoll auf Schrott eis en. Der Gebrauchstarif sieht einen Ausfuhrzoll von Fr. 2.– vor. Italien verlangt Befreiung vom Ausfuhrzoll oder doch Zubilligung eines Ausfuhrzolles von Fr. 0.40 für eine bestimmte Menge. Diese Eisenabfälle sind sehr gesucht, namentlich auch von gewissen Eisenwarenfabriken (von Moos, Kriens; von Roll, Gerlafingen) im Inland. Um ihnen den Schweiz. Schrott zu erhalten, wurde ein Ausfuhrverbot erlassen. Die Abordnunghai Bedenken gegen Gewährung eines Vorzugszolles auf einer bestimmten Menge. Sie ist aber der Meinung, es könnte mit aller Vorsicht ein kleines Zugeständnis gemacht werden, wobei aber der Zollansatz unter keinen Umständen tiefer als Fr. 1.50 festgelegt werden dürfte. Bei diesem Zollansatz könnte das Ausfuhrverbot dann aufgehoben werden.

Der Bundesrat stimmt dem geplanten Vorgehen zu.

Über die Weinposition erstattet H. Prof. Laur Bericht.

117“. Naturweine in Fässern, bis und mit 13,0°Alkoholgehalt.

Weinmost. Hier verlangt Italien Herabsetzung des Zolles auf Fr. 20.–. Im Vertrag mit Spanien sind Fr. 24.– vorgesehen. Die Abordnung ist der Meinung, am Zollansatz von Fr. 24. dürfe nicht mehr gerüttelt werden und das Begehren Italiens sei somit abzulehnen.

117b. Naturwein, in Fässern, von 13,1° Alkoholgehalt und darüber.

Die Abordnung ist der Meinung, auch bei dieser Position komme eine Herabsetzung der Zollansätze im Vertrag mit Spanien gegenüber Italien nicht in Betracht.

Ad. 117“ undb. Italien verlangt für Wein in Fiaschi von mindestens 2 Litern Gleichbehandlung mit Wein in Fässern. Die Abordnung glaubt, hier sei ein Entgegenkommen möglich, aber mit Beschränkung auf Chianti und unter Ausschluss der Luxuspackungen.

ex. 117c. Spezialitäten und süsse Weine von 13,1 und mehr Alkoholgraden (Marsala, Vernaccia, Vino Santo, Aleatico, Malvoisie, Muscat). Italien verlangt hier einen Zollansatz von Fr. 24.–.

Die Abordnung will nur den Zollansatz der entsprechenden Position des Vertrages mit Spanien (Fr. 30.–) zugestehen.

119. Naturweine in Flaschen. Italien verlangt einen Zollansatz von Fr. 28.–. Die Abordnung will einen Zoll von Fr. 50.– anbieten, eventuell Bindung.

ex 119. Für die Spezialitäten Marsala, Vernaccia, Aleatico, Vino Santo, Malvoisie und Muscat verlangt Italien einen Zoll von Fr. 24.–. Die Abordnung will einen Zoll von Fr. 40.– zugestehen.

Überdies verlangen die Italiener, dass auf neuem, trübem oder noch nicht ausgegorenem Wein ein Abzug von 6 Gewichtsprozent zugestanden werde, wenn diese Weine vor dem 1. Dezember des Jahres, in dem sie gekeltet wurden, eingeführt werden. Die Abordnung ist der Meinung, dieses Begehren sei wegen der Unbestimmtheit der darin angeführten Merkmale (trüb, noch nicht ausgegoren) abzulehnen, da es zu vielen Anständen Anlass geben würde.

Die Abordnung beabsichtigt, folgende, vom italienischen Vorschlag in der gleichen Sache etwas abweichende Noten zu den Positionen 117 und 119 vorzuschlagen:

1. Les vins naturels, même s’ils ont subi une légère addition d’alcool, et dont la force alcoolique totale ne dépasse pas 15 degrés-volume, et les spécialités de vin dites Marsala, Vernaccia, Aleatico, Vino Santo, Malvoisie et Muscat, ne titrant que plus de 18 degrés d’alcool en volume, n’acquitteront pas les droits de douane suivant le no 117 (en fûts) ou suivant le no 119 (en bouteilles). Les vins naturels dont la force alcoolique totale dépasse 15 degrés-volume et les spécialités de vin dits Marsala, Vernaccia, Aleatico, Vino Santo, Malvoisie et Muscat titrant plus de 18 degrés d’alcool, payeront, en sus du droit de douane suivant le no 117 (en fûts) ou suivant de no 119 (en bouteilles), la finance de monopole légale pour chaque degré excédant les limites susmentionnées.

2. Dans le cas où la Suisse accorderait à une tierce puissance des faveurs ultérieures quant au régime d’une spécialité quelconque de vin, ces faveurs seront immédiatement étendues, dans la même mesure, aux spécialités italiennes de vins Marsala, Malvasia, Aleatico, Moscato, Vernaccia, Vino Santo.

3. Pour les vins naturels d’origine italienne importés en Suisse, les autorités suisses reconnaîtront les certificats établis en bonne et due forme et basés sur une analyse, émanant des instituts officiels italiens dont la liste sera arrêtée entre les deux Pays. Cette disposition ne porte toutefois pas atteinte au droit de la Suisse de vérifier, de son côté, l’analyse des vins importés.

4. Les Gouvernements des deux Etats se mettront d’accord pour la nomination d’une Commission d’experts spécialistes des deux Pays, chargée d’établir les conditions que doivent remplir les vins italiens importés en Suisse en ce qui concerne leur qualité et leur conditionnement, ainsi que les mesures garantissant l’identité des vins accompagnés de certificats d’analyse.

Der Bundesrat pflichtet allen Vorschlägen der Abordnung zu den Weinpositionen bei.

(Das von Italien betr. Position 129a Vermuth, in Fässern, Flaschen oder Krügen bis zu einem Alkoholgehalt von 18° gestellte Begehren wurde in der Beratung nicht berührt.)

Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes kommt auf die Frage der Einfuhrbeschränkungen zurück. Auf diesem Gebiet wird nach Möglichkeit auch gegenüber Italien abgebaut werden, allein bei einer Bindung auf gänzliche Aufhebung aller Einfuhrbeschänkungen gegenüber Italien innert einer bestimmten Zeitspanne könnte die Schweiz doch in grosse Verlegenheit kommen, wenn z. B. durch einen, doch nicht von vornherein ausgeschlossenen politischen Umschwung in Italien der Lirekurs plötzlich wieder stark sinken sollte. Unter diesen Umständen wäre es vielleicht besser, überhaupt keine feste Vertragsdauer vorzusehen, sondern den Vertrag von vornherein auf 6-monatige Kündigung zu stellen.

Herr Prof. Laurist der Meinung, es sollte für die Lösung dieser Frage eine Formel gefunden werden, besagend, dass, wenn der eine der vertragschliessenden Staaten innert der festen Vertragsdauer Einfuhrbeschränkungen einführt, der andere berechtigt sein soll, den Vertrag auf vier Wochen zu künden. Daneben würde die Schweiz dann erklären, welche Einfuhrbeschränkungen sie aufzuheben gewillt ist, die ändern würden dann bestehen bleiben. Wenn nötig könnte noch das Zugeständnis gemacht werden, dass, wenn die Schweiz innert einem Jahre nicht alle Einfuhrbeschränkungen gegenüber Italien aufhebt, Italien zur Kündigung auf vier Wochen berechtigt sein soll.

Herr Nationalrat Freyist der Meinung, es werde sich eine annehmbare Lösung finden lassen; Italien werde aus dieser Frage keine Staatsfrage mehr machen, da ihm ausserordentlich viel am Abschluss eines Vertrages mit der Schweiz gelegen

Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes ersucht die Abordnung, doch noch einen Vertreter des Gewerbes hierüber anzuhören und ihn über den Stand der Frage genau zu unterrichten.

B. Die schweizerischen Begehren. Herr Frey verbreitet sich zunächst über die Anlage des italienischen Tarifs, der sich nach seiner Überzeugung praktisch nicht lange wird halten können. Die Abordnung ist mit 440 Begehren in den Kampf gezogen. Diese Zahl wird sich stark vermindern, weil sich die Abordnung entschlossen hat, einen grossen Teil fallen zu lassen und bei einem ändern Teil die italienischen Angebote, die leider nicht überall auf die Grundzölle zurückgehen, anzunehmen.

Der Redner verliest dann die Zusammenstellung (stand dem Protokollführer nicht zur Verfügung) derjenigen Positionen, die auf Grund der bisherigen Verhandlungen als erledigt betrachtet werden können, bei denen also eine mehr oder weniger befriedigende Einigung zu Stande gekommen ist.

Sodann verliest der Redner das Verzeichnis (stand dem Protokollführer nicht zur Verfügung) derjenigen Positionen, durchweg Industrieprodukte, bei welchen die italienischen Erklärungen noch durchaus unbefriedigend sind. Bei einer ganzen Anzahl dieser Positionen wird kaum mehr viel erreicht werden können, bei einigen scheint jedes weitere Zugeständnis von Italien ausgeschlossen zu sein, so beispielsweise bei Emailwaren, elektrischen Lokomotiven, Glühlampen. Nachdem Italien schon eine grössere Zahl von Zollnummern gegenüber seinem Tarif durch besonderes Gesetz noch masslos erhöht hat, glaubt die Abordnung, bei einigen Positionen sich auf die Bindung beschränken zu müssen.

Was bis jetzt erreicht worden ist, wird dem, was die Schweiz erhalten sollte, ^lso noch in keiner Weise gerecht. Auf gewissen Positionen will Italien keine Zugeständnisse machen, weil es erklärt, es müsse seine im Krieg entwickelte Industrie schützen und sei genötigt, die Arbeitslosigkeit, die in Italien so gross sei wie in der Schweiz, auch durch das Mittel der Zölle zu bekämpfen. Wenn Italien die Schweiz auf die Meistbegünstigung vertröstet, so hat das leider nur sehr geringe Bedeutung, wie sich aus dem italienisch-französischen Vertrag ergibt, aus dem der Schweiz sozusagen gar kein Vorteil erwächst. Es ist klar, dass die Abordnung noch ihr Möglichstes tun wird, um weitere Zugeständnisse von Italien zu erhalten. Aller Voraussicht nach wird das Endergebnis der Unterhandlungen derart sein, dass ein grosser Teil der an der Ausfuhr nach Italien Beteiligten davon befriedigt sein kann, ein mittlerer Teil wird sich mit dem Erreichten zufrieden geben müssen, ein letzter Teil wird nichts Befriedigendes bekommen. Bei der Beurteilung der Verhandlungen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass unser Gebrauchstarif leider keine taugliche Waffe für solch schwierige Unterhandlung darstellt, da seine Ansätze keine Kampfansätze sind.

Die Abordnung ist der vollendeten Überzeugung, dass die Schweiz es nicht zu einem Bruch und allenfalls zu einem Zollkrieg mit Italien kommen lassen sollte. Der Abschluss eines Vertrages mit Italien hat grosse moralische Bedeutung. Die Schweiz muss sich unter allen Umständen in der Reihe der vertragsfähigen Staaten erhalten. Auch die politische Bedeutung der Angelegenheit darf nicht leicht genommen werden.5Italien ist uns gegenwärtig entschieden günstig gesinnt. Käme aber die italienische Abordnung zu der Meinung, dass wir über eine berechtigte Wahrung dessen, was die Schweiz nötig hat, hinausgehen, so könnte diese Stimmung von einem Tag zum ändern Umschlägen und die Verhandlungen würden weit unangenehmer und aussichtsloser als sie jetzt sind. Diejenigen, die da glauben, man sollte es zu einem Bruch kommen lassen, haben meist nur ihre eigenen Wünsche im Auge und es fehlt ihnen der klare Blick für das Ganze und die volle Tragweite der Angelegenheit. Es muss aber klar erkannt werden, dass die Lage zur Zeit sehr gespannt ist. Dies sollte namentlich auch nach Aussen hin, wo es nötig ist, betont und es sollte beigefügt werden, dass Italien noch ein erkleckliches weiteres Entgegenkommen zeigen müsse, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommen soll. Die Abordnung fühlt sich nicht in einem Rückzugsgefecht, sie hat das Gefühl, erst jetzt in die eigentliche Schlacht einzutreten. Trotzdem die Italiener glauben, uns jetzt schon weiter entgegengekommen zu sein als sie ursprünglich glaubten entgegenkommen zu müssen, ist die Abordnung genötigt, noch auf weitere Zugeständnisse zu dringen.

Die Abordnung ersucht den Bundesrat, ihr fernerhin sein Zutrauen zu schenken und sie zu beauftragen, nach ihrem besten Wissen und Gewissen weitere Versuche zu machen, um zu einem annehmbaren Ergebnis und Vertrag zu gelangen. Sie wird voraussichtlich genötigt sein, den Bundesrat in nächster Zeit noch einmal um bestimmte Weisungen zu ersuchen.

Herr Prof. Laurfügt diesen Ausführungen noch bei, die Zugeständnisse Italiens seien für die Landwirtschaft voll befriedigend. Auch für einzelne Gruppen der Industrie seien die Zugeständnisse annehmbar, einschliesslich ungefähr 2/3 der Maschinenindustrie. Für die Erzeugnisse des 3. Drittels allerdings sei die Zollbelastung zum grossen Teil geradezu prohibitiv; es wird sich dabei um etwa 15 Millionen der Ausfuhr nach Italien handeln. Hier wird die Abordnung noch alles aufwenden müssen, um Zugeständnisse zu erreichen. Das wird ihr aber nur möglich sein, wenn die italienische Abordnung das Gefühl bekommt, dass wir unter keinen Umständen nachgeben werden.

Der Vorsteher des Volks wirtschaftsdepartementes ist der Meinung, es müsse der Abordnung für die Fortführung der Verhandlungen, soweit nicht soeben feste Beschlüsse gefasst worden sind, freie Hand gelassen werden in dem Sinne, dass sie alles tun wird, um noch etwas, um noch weitere Zugeständnisse zu erlangen. Wie sich beim schweizerisch-spanischen Vertrag gezeigt hat, ist man in der Schweiz, namentlich auch im Parlament, ziemlich kritisch gestimmt. Von den Weinzöllen werden die Weinbauern nicht befriedigt sein, die Sozialisten werden sowieso gegen den Vertrag stimmen, und wenn nun noch grössere Industriegruppen zur Bekämpfung übergehen würden, dann könnten im Parlament ernstliche Schwierigkeiten entstehen. Wir möchten daher die Abordnung dringend bitten, noch einige ansehnliche Zugeständnisse heimzubringen. Die Wohlgesinntheit Italiens muss sich doch noch in tatsächlichem weiterem Entgegenkommen äussern, sonst nützt sie uns nichts. Wir können nicht grössere Industriegruppen einfach preisgeben, die jetzt noch in Frage stehen. So sehr auch das Zustandekommen des Vertrages zu wünschen ist, so müssen wir uns doch darüber das Protokoll noch offen halten, bis das letzte Wort in den Unterhandlungen gesprochen ist.

Diesem Standpunkt schliessen sich die übrigen Mitglieder des Bundesrates an bei aller Anerkennung der grossen Bedeutung, die ein Vertragsabschluss mit Italien in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht hat.

Der Bundespräsident spricht der Abordnung namens des Rates den verbindlichsten Dank für ihr bisheriges Wirken aus, versichert sie des vollen Zutrauens der Behörde und fordert sie auf, die Verhandlungen im bisherigen Geist weiterzuführen und zu einem annehmbaren Abschluss zu bringen.

Der Protokollführer wird beauftragt, der Presse eine kurze Mitteilung über die heutige Konferenz zukommen zu lassen.

Die Sitzung, die um 15 Uhr eröffnet wurde, wird um 17 Uhr geschlossen.

[...]6

1
E 1005 2/2. Ce texte se trouve également dans le PVCF, E 1004 1/285, 3032.
2
Sont aussi présents à la conférence. «Von der mit den Handelsvertragsunterhandlungen mit Italien betrauten Abordnung: die Delegierten H.H. Nationalrat Frey, Prof. Laur, Oberzolldirektor Gassmann, Dr. Wetter, der Experte, H. Nationalrat Francesco Rusca, H. Legationsrat von Sonnenberg und der Sekretär, H. Dr. Leo Bindschedler. Überdies wohnt den Verhandlungen H. Dr. Eichmann, Chef der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements, bei.»
3
Non reproduits, cf. E 7100 1/79.
4
Pour cette convention signée le 15 mai 1922, cf. FF, 1922, vol. II, pp. 152–180.
5
Le Ministre de Suisse à Rome rapportait dans une lettre à E. Schulthess du 18 décembre 1922, les propos que le Duce venait de lui tenir: M. Mussolini tient à ce que je fasse savoir au Conseil fédéral qu’il ne pense pas qu’on puisse fonder l’organisation future de l’Europe sur de vastes accords internationaux, mais qu’il considère comme nécessaire la conclusion d’accords particuliers d’Etat à Etat, qui entoureront l’Europe et le monde d’un réseau étroit et qu’à ses yeux, l’accord avec la Suisse serait une des premières mailles de ce réseau pacifique. C’est dire toute l’importance qu’il attache à la conclusion de notre traité. Il m’a parlé avec beaucoup de chaleur et de la manière la plus amicale. (EVD 20/24 + 25).
6
Für die Tabelle vgl. dodis.ch/44881. Pour le tableau, cf. dodis.ch/44881. For the table, cf. dodis.ch/44881. Per la tabella, cf. dodis.ch/44881.