Der amerikanische Gesandte hat dem EPD zwei Listen mit Angaben zu Waffen und Maschinen übergeben: Washington wünscht, dass diese Produkte in Zukunft nicht mehr an die Länder des Ostblocks geliefert werden.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 17, doc. 109
volume linkZürich/Locarno/Genève 1999
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1967/113#2105* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1967/113 151 | |
Dossier title | Schweiz. Handelspolitik gegenüber Russland (1948–1949) | |
File reference archive | B.14.21.7.a • Additional component: Russland |
dodis.ch/3981
Am 21. Dezember übergaben Sie mir zur vertraulichen persönlichen Einsichtnahme und Prüfung Kopie einer Notiz von Herrn Minister Zehnder3 betreffend eine kürzliche Demarche des amerikanischen Gesandten in Bern, Mr. J. [C. Vincent, beim Politischen Departement hinsichtlich der Anpassung der schweizerischen Ausfuhrpolitik nach dem Osten an die amerikanische Handelspolitik gegenüber der Sowjetunion und deren Satelliten. Dieser Notiz waren zwei Listen beigegeben von Waren, die nach amerikanischer Auffassung künftighin nicht mehr an den Osten geliefert werden sollten. Ich habe die Notiz und hauptsächlich die beiden erwähnten Listen4 eingehend geprüft und möchte dazu kurz folgendes feststellen:
1. Die Demarche des amerikanischen Gesandten geht weit über die uns von der Amerikanischen Gesandtschaft in Bern und unserer Gesandtschaft in Washington bekanntgegebenen oder noch zu ergreifenden Massnahmen zur Verhinderung von Umwegexporten nach dem Osten hinaus5. Die neue amerikanische Demarche zielt zweifelsohne auf eine vollständige Blockade hin. Bis jetzt befasste sich dass Office of International Trade in Washington nur mit der genauen Einhaltung der amerikanischen Exportbedingungen durch den ausländischen Erwerber amerikanischer exportbewilligungspflichtiger Waren. Die in der letzten Zeit vom amerikanischen Handelsattaché bei mir unternommenen Interventionen6 behandelten regelmässig Einzelfälle, wo Verdacht bestand, dass der schweizerische Importeur als Vermittler eines ausländischen Käufers (Osten) auftrat. Es wurde mir bisher ausdrücklich erklärt, dass das amerikanische Staatsdepartement keine starre Blockadepolitik im Auge habe, sondern nur Missbräuche verhindern wolle.
Die Demarche des Mr. Vincent scheint eine neue verschärfte Politik der Amerikaner anzukündigen.
2. Was die beigehefteten Listen A und B anbetrifft, ist zunächst festzustellen, dass es sich nicht um Listen neuesten Datums handelt.
Liste A umfasst Waffen und Kriegsmaterialien im engeren Sinne; sie datiert vom 1. April 1948. Die darin aufgeführten Materialien werden zum grössten Teil in der Schweiz gar nicht hergestellt. Von den aufgeführten Waffen sind die meisten unter dem gegenwärtigen Regime des Waffenausfuhrverbotes ausfuhrbewilligungspflichtig.
Wie ich feststellen konnte, sind in der letzten Zeit keine Bewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach dem Osten abgegeben worden.
Bei der Liste B handelt es sich um Maschinen, Apparate, Chemikalien, Instrumente und andere Waren, die für Aufrüstungszwecke verwendet werden können. Darunter befinden sich Produkte, die im schweizerischen Export eine wichtige Rolle spielen. Es ist noch abzuklären, wieviel von den darin aufgeführten Waren nach dem Osten im Rahmen unserer Wirtschaftsabkommen geliefert werden.
3. Vom schweizerischen Standpunkt aus kann, was Liste A anbetrifft, auf das gegenwärtige Waffenausfuhrverbot7 hingewiesen werden. Angesichts der grossen Interessen, welche die Amerikaner an der Unterbindung der Belieferung Russlands mit Kriegsmaterial im engen Sinne haben, dürfte es angezeigt sein, das bestehende Regime des Waffenausfuhrverbotes jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu ändern.
Was Liste B anbelangt, so ist ein Eingehen auf die amerikanischen Wünsche seitens der Schweiz aus politischen und wirtschaftlichen Gründen unannehmbar. Es ist im übrigen anzunehmen, dass diese Liste auch für einen grossen Teil anderer europäischer Staaten unannehmbar ist. Laut Pressemeldungen sind z. B. in den kürzlichen Warenabkommen zwischen der Bizone und Polen, zwischen Italien und Russland8 eine ganze Reihe von Warengattungen aufgenommen worden, die auf der amerikanischen Verbotsliste ebenfalls figurieren. Auch in den Besprechungen über ein Wirtschaftsabkommen zwischen England und Jugoslawien ist von der Belieferung Jugoslawiens mit Werkzeugmaschinen, Chemikalien usw. die Rede, welche Waren gemäss der neuen amerikanischen Liste nicht geliefert werden dürften.
4. M. E. ist die amerikanische Liste B, die übrigens das Datum vom 22. September 1948 trägt, ohne nähere Prüfung der europäischen Verhältnisse und der Auswirkungen, die eine solche Blockade haben könnte, zusammengestellt worden. Sie dürfte auch nicht definitiv sein. Hinsichtlich des Vorgehens glaube ich, dass zunächst einmal abgewartet werden sollte, ob die amerikanische Regierung selber zu einem strikten allgemeinen Ausfuhrverbot dieser Waren nach dem Osten schreitet und damit die bisherige flexible Politik verlässt. Die Demarche des amerikanischen Gesandten Vincent macht mir den Eindruck eines immer noch zögernden Vorgehens der amerikanischen Verwaltung. Dazu sollte auch noch die Reaktion anderer Staaten, hauptsächlich Englands, Schwedens, Belgiens und Italiens, abgewartet werden, die detaillierte Lieferungsverträge mit den Oststaaten abgeschlossen haben oder im Begriffe sind, solche abzuschliessen. Ich glaube deshalb, dass die Schweiz vorläufig auf den Vorstoss der Amerikaner nicht eingehen sollte, sondern dass die ganze Angelegenheit bis zur weiteren Abklärung dilatorisch behandelt werden sollte.
P. S. In diesem Zusammenhang möchte ich noch erwähnen, dass sich Legationsrat Higgs mit den Herren Schnee, Owsley, Propps der amerikanischen Gesandtschaft für eine Besprechung i. S. West-Ost-Handel bei mir schon zweimal angemeldet hat, jedoch jedesmal das Rendez-vous wieder absagte.
- 1
- Diese Notiz wurde von F. Real erstellt und unterzeichnet und ging an J. Hotz. Kopien dieser Notiz gingen an A. Zehnder, M. Troendle, H. Schaffner, H. Homberger, F. Kappeler.↩
- 2
- (Kopie): E 2001(E)1967/113/151.↩
- 3
- Vgl. die Notiz A. Zehnders an M. Petitpierre vom 16. Dezember 1948, E 2001(E)1967/ 113/390 (dodis.ch/4217).↩
- 4
- Nicht abgedruckt.↩
- 5
- Vgl. das Schreiben von K. Bruggmann an J. Hotz vom 22. April 1948, E 7110(-)1967/32/ 1662.↩
- 6
- Vgl. ebd.↩
- 7
- Die Ausfuhr von Waffen und Munition war damals geregelt durch die Verordnung über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial (vom 8. Juli 1938), AS, 1938, Bd. 54, S. 318–326, sowie den befristeten und jeweils halbjahresweise verlängerten BRB über die Ausfuhr von Waffen, Munition und deren Bestandteile sowie Sprengstoffe und Zündmittel, vgl. BR-Prot. Nr. 1525 vom 11. Juni 1946, E 1004.1(-)-/1/470 (dodis.ch/1411), BR-Prot. Nr. 3067 vom 6. Dezember 1946, E 1004.1 (-)-/1/476 (dodis.ch/1504), sowie BR-Prot. Nr. 1308 vom 6. Juni 1947, E 1004.1(-)-/1/482 (dodis.ch/1556). Zur Frage der Kriegsmaterialausfuhr vgl. auch Nrn. 118 und 123 in diesem Band sowie DDS, Bd. 16, Dok. 101, dodis.ch/158.↩
Relations to other documents
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