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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 26, doc. 67
volume linkZürich/Locarno/Genève 2018
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1987/78#4635* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1987/78 723 | |
Dossier title | Doppelbesteuerungsabkommen (1971–1975) | |
File reference archive | B.34.12.0 • Additional component: Portugal |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1988/16#2210* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1988/16 610 | |
Dossier title | Doppelbesteuerungsabkommen (1971–1978) | |
File reference archive | B.34.12.0 • Additional component: Belgien |
dodis.ch/37676 DOPPELBESTEUERUNG MIT PORTUGAL UND BELGIEN2
I. Portugal
Nach langjährigen Kontakten, die bis ins Jahr 1964 zurückgehen4, konnte am 6. Juni 1973 in Lissabon ein schweizerisch-portugiesisches Doppelbesteuerungsabkommen5 paraphiert werden.
Das Abkommen hält sich im wesentlichen an den Mustervertrag der OECD6 – mit den für ein industriell wenig entwickeltes Land erforderlichen Abweichungen (höhere Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren; Matching Credit).
In Art. 3, Ziff. 1, Lit. b wird ausdrücklich festgehalten, dass sich das Abkommen lediglich auf Portugal, unter Ausschluss der überseeischen Provinzen7 , bezieht. Eine territoriale Ausdehnung auf überseeische portugiesische Gebiete müsste in einem separaten Notenwechsel geregelt werden (cf. im einzelnen Bemerkungen zu Art. 27 auf Seite 4 des Antrages).
Die Politische Direktion, der wir den Antrag ebenfalls zur Prüfung unterbreiteten, sowie unser Dienst, haben dagegen nichts einzuwenden. Ebenfalls der von der EStV vorgesehene Zeitpunkt für die Unterzeichnung (März dieses Jahres) gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.
II. Belgien
Die in den Jahren 1968 und 1972 geführten Doppelbesteuerungsverhandlungen mit Belgien8 führten zu keinem Vertragsabschluss.
Als Hauptgründe für diesen Misserfolg sind zu nennen:
1. Der von Belgien vorgeschlagene generelle Quellensteuersatz für Dividenden von 15%, ein Satz, den die Schweiz für Dividenden im Holdingverhältnis noch nie akzeptiert hat, sowie gewisse für die Schweiz ungünstige Regelungen bei der Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren.
2. Neben diesen steuerlichen Divergenzen hat Belgien Bedenken, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen von seinen Steuerpflichtigen auch zu Zwecken der Steuerflucht missbraucht werden könnte – dies trotz der schweizerischen Vorschläge für die Aufnahme einer Informationsklausel und eines Missbrauchsartikels in das Abkommen9.
Dem Interesse der schweizerischen Wirtschaft, die den Abschluss eines Abkommens nachhaltig befürwortete, stehen die kantonalen fisci gegenüber, die sich angesichts der gegenwärtigen Lage der Finanzen aus guten Gründen gegen die Anrechnung zu hoher ausländischer Quellensteuern an die schweizerischen Steuern wenden.
Das EFZD schlägt aus den genannten Gründen eine Verschiebung «sine die» der DBA-Verhandlungen mit Belgien vor10.
Es wird zur Prüfung anheimgestellt, ob die Kontakte mit Belgien auf politischer Ebene wiederaufzunehmen sind, um doch noch zu einem für die Schweiz annehmbaren Verhandlungsergebnis zu gelangen.
- 1
- Notiz: CH-BAR#E2001E-01#1987/78#4635* (B.34.12.0). Verfasst von J. Hulliger und unterzeichnet von J. Zwahlen. Visiert von P. Graber.↩
- 2
- Vgl. dazu das Protokoll von W. Meier und G. Menétrey vom 4. September 1973, dodis.ch/37680.↩
- 3
- Für den Antrag des Finanz- und Zolldepartements vom 12. Februar 1974 vgl. das BR-Prot. Nr. 382 vom 4. März 1974, dodis.ch/37677.↩
- 4
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 92, dodis.ch/31443; DDS, Bd. 24, Dok. 82, dodis.ch/32330, sowie DDS, Bd. 25, Dok. 145, dodis.ch/35225.↩
- 5
- Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26. September 1974, AS, 1975, S. 2457–2476.↩
- 6
- Vgl. dazu. DDS, Bd. 24, Dok. 82, dodis.ch/32330, bes. Anm. 4.↩
- 7
- Vgl. dazu die Notiz von J. Zwahlen an die Politische Direktion des Politischen Departements vom 6. September 1973, CH-BAR#E2001E-01#1987/78#4635* (B.34.12.0).↩
- 8
- Vgl. dazu DDS, Bd. 24, Dok. 82, dodis.ch/32330, sowie das Schreiben der Industrie-Holding an die Steuerverwaltung des Finanz- und Zolldepartements vom 31. Dezember 1971, dodis.ch/35239.↩
- 9
- Vgl. dazu das Schreiben von M. Widmer an F. Blankart vom 5. Juli 1974, dodis.ch/40912 sowie das Protokoll der Sitzung der Kommission des Ständerats vom 29. Mai 1975, dodis.ch/40913.↩
- 10
- Vgl. dazu das Schreiben von M. Lusser an die Steuerverwaltung des Finanz- und Zolldepartments vom 20. September 1973, dodis.ch/37678.↩
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