dodis.ch/35585 Notiz des Stellvertreters des Chefs der Abteilung für politische Angelegenheiten des Politischen Departements, M. Gelzer1 ENTWURF ZU EINEM BUNDESGESETZ ÜBER FÜRSORGELEISTUNGEN AN AUSLANDSCHWEIZER2
Wir nehmen Bezug auf Ihr an unsere Vertretungen im Ausland gerichtetes Rundschreiben vom 8. Februar 19723, wovon Sie uns eine Kopie zustellten, und danken Ihnen, dass Sie uns Gelegenheit gegeben haben, den Gesetzesentwurf4 einzusehen. Zu einem Aspekt der vorgesehenen Regelung möchten wir einige Bemerkungen anbringen.
Es scheint uns nämlich, dass das Gesetz in seiner gegenwärtigen Fassung die Türe zum Geldschrank allzuweit öffnet. Tatsächlich enthält es keine Bestimmung, die es ermöglichen würde, ganz allgemein denjenigen Landsleuten eine Bundeshilfe zu verweigern, die eindeutig durch eigenes Verschulden in Not geraten sind. Wir denken hier vor allem an Arbeitsscheue, Hochstapler, Abenteurer, Gammler, aber auch an solche Mitbürger, die – obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten – in keiner Weise für schwierige Zeiten vorgesorgt haben5. Einige Einschränkungen sind zwar in den Artikeln 1, Abs. 3, 2, 5 und 7 enthalten. Diese beziehen sich aber nicht auf Leute, die verstehen, auf Kosten anderer zu leben, und denen dies oft auch nicht schlecht gelingt.
Wir fragen uns daher, ob es nicht angezeigt wäre, unter Art. 7 zu erwähnen, dass Selbstverschulden ein Grund darstellt, um eine Fürsorgeleistung zu verweigern. Das hätte auch den Vorteil, unseren Mitbürgern klar zu machen, dass sie nicht unbedingt auf eine Unterstützung zählen dürfen, und dass sie selbst etwas dazutun müssen, um Notlagen überbrücken zu können. Da die im betreffenden Paragraphen aufgeführten Ausschlussgründe keinen zwingenden Charakter haben, wäre es dann immer noch möglich, in besonderen Fällen Ausnahmen zu machen.