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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 25, doc. 85
volume linkZürich/Locarno/Genève 2014
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1982/58#129* | |
| Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1982/58 37 | |
| Dossier title | Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Schweizerbürger im Ausland (1971–1972) | |
| File reference archive | A.15.71.22 |
dodis.ch/35584
Der Chef der Polizeiabteilung des Justiz- und Polizeidepartements, O. Schürch, an den Chef der Abteilung für politische Angelegenheiten des Politischen Departements, E. Thalmann1
Am 27. 5. 19712 hat die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission zur Vorberatung eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer3, welcher neben Fachleuten der Kantone und des Auslandschweizersekretariates der Neuen Helvetischen Gesellschaft auch Ihr Mitarbeiter Herr Dr. M. Leippert und Herr Dr. Ch. Minger von der Eidgenössischen Finanzverwaltung angehören, den von der Polizeiabteilung ausgearbeiteten Vorentwurf4 nach mehrtägigen gründlichen Beratungen in zweiter Lesung genehmigt. Wir gestatten uns, Ihnen diesen Vorentwurf in der Beilage zu übermitteln mit der Bitte, uns Ihre allfälligen Bemerkungen5 dazu wenn möglich bis zum 22. 9. 1971 zukommen zu lassen. An diesem Tag wird die Expertenkommission nochmals zusammentreten6, um die sich vor der Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens7 stellenden Fragen zu besprechen.
Nach dem Vorschlag der Expertenkommission wären als Auslandschweizer im Sinne des Gesetzes nur Schweizerbürger zu betrachten, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Für die Hilfeleistung an vorübergehend im Ausland weilende Schweizerbürger wären die erforderlichen Kredite alljährlich in das Budget der Eidgenossenschaft aufzunehmen und durch das Parlament genehmigen zu lassen, wie dies schon bisher für uneinbringliche Vorschüsse der Polizeiabteilung gehandhabt wurde. Wir sind uns bewusst, dass diese Zweiteilung der Fürsorge unbefriedigend ist. Eine andere Auslegung des Begriffs «Auslandschweizer» im Gesetz liesse sich aber wie die Justizabteilung in einem Gutachten ausgeführt hat mit dem Wortlaut von Art. 45 bis BV und dessen Interpretation anlässlich der parlamentarischen Beratung kaum vereinbaren.
Der Gesetzesentwurf entspricht im übrigen den vom Bundesrat bereits gutgeheissenen Grundzügen8. Danach würde der Bund nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anstelle der Kantone für Auslandschweizer fürsorgepflichtig. Die Kantone hätten aber weiterhin alle Unterstützungen, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann – solche Abkommen bestehen einzig mit Frankreich9 und der Bundesrepublik Deutschland10 –, zu tragen (Artikel 1)11. Die Unterbringung und Betreuung heimgekehrter Auslandschweizer wäre Sache der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Der Bund würde den Kantonen die Kosten für die ersten drei Monate zurückvergüten, sofern sich der Hilfsbedürftige mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten hat und dort zur Zeit seiner Rückkehr nicht zulasten eines Kantons unterstützt worden ist (Artikel 3).
Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes enthalten allgemeine, in der öffentlichen Fürsorge anerkannte Grundsätze. Einen besondern Hinweis verdient Artikel 22, der den Hilfsbedürftigen das Recht der Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und in besondern Fällen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht einräumt.
Wie in der Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 45 bis über die Auslandschweizer12 dargelegt wurde, bezweckt die bundesrechtliche Regelung der Fürsorge u. a. die bestehenden Ungleichheiten bei der Unterstützung der Auslandschweizer auszugleichen. Dieser Zweck würde nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erreicht. Anstelle der Kantone und Gemeinden wäre inskünftig nur noch eine Behörde, nämlich die Polizeiabteilung, für die Prüfung der Hilfsgesuche und Bewilligung der Unterstützung zuständig. Dadurch könnte eine einheitliche Praxis erzielt und das Verfahren vereinfacht werden. Die Gleichbehandlung der nach wie vor zulasten der Kantone unterstützten Schweizer in Frankreich und Deutschland wäre durch die beiden Fürsorgeabkommen gewährleistet.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes lassen sich im voraus nur schwer beurteilen. Nach einer letztmals im Jahre 1965 erstellten Statistik der Konferenz der Kantonalen Fürsorgedirektoren betrugen die kantonalen Leistungen für die Unterstützung von Schweizerbürgern im Ausland 1,8 Mio. Franken. Für 1970 muss mit einem Betrag von schätzungsweise 2’250’000 Franken gerechnet werden. Davon entfallen auf Unterstützungen in Frankreich und Deutschland gemäss Fürsorgeabkommen rund 1’225’000 Franken (Stand 1969), für welche die Kantone aufzukommen haben. Der Bund hätte demnach rund 1 Mio. Franken zu tragen. Dazu kämen die den Kantonen zu vergütenden Kosten für die Eingliederung heimgekehrter Auslandschweizer gemäss Artikel 3 des Gesetzes. Obwohl sich diese Aufwendungen im voraus nicht genau berechnen lassen, darf davon ausgegangen werden, dass die Belastung des Bundes ungefähr derjenigen der Kantone und Gemeinden zusammen entsprechen würde. Die Fürsorgedirektorenkonferenz hat sich seinerzeit mit einer Regelung in diesem Sinne grundsätzlich einverstanden erklärt.
Für Einzelheiten verweisen wir auf die Sitzungsprotokolle der Exper tenkommission13, von welchen Herr Dr. Leippert jeweils ein Exemplar erhal ten hat.
- 1
- Schreiben: CH-BAR#E2001E-01#1982/58#129* (A.15.71.22). Verfasst von R. Binggeli.↩
- 2
- Protokoll vom 19. Juli 1971 der Sitzung der Expertenkommission zur Vorberatung eines Bundesgesetztes über Fürsorgeleistung vom 27. Mai 1971, Doss. wie Anm. 1.↩
- 3
- Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer vom 21. März 1973, AS, 1973, S. 1976–1982. Zu dessen Ausarbeitung vgl. DDS, Bd. 24, Dok. 91, dodis.ch/32283.↩
- 4
- Für den Entwurf vom 27. Mai 1971 vgl. Doss. wie Anm. 1.↩
- 5
- Schreiben von E. Thalmann an O. Schürch vom 15. September 1971, dodis.ch/36830.↩
- 6
- Vgl. dazu die Notiz von M. Leippert vom 22. September 1971, Doss. wie Anm. 1.↩
- 7
- Vgl. dazu DDS, Bd. 25, Dok. 120, dodis.ch/35585.↩
- 8
- BR-Prot. Nr. 1359 vom 12. August 1970, dodis.ch/35703.↩
- 9
- Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte (mit Unterzeichnungsprotokoll) vom 9. September 1931, BS, 14, S. 128–133.↩
- 10
- Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige (mit Schlussprotokoll) vom 14. Juli 1952, AS, 1953, S. 423–428.↩
- 11
- Vgl. dazu die Notiz von M. Leippert vom 9. Juni 1972, dodis.ch/35705.↩
- 12
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 45 bis betreffend die Schweizer im Ausland vom 2. Juli 1965, BBl, 1965, II, S. 385–450. Vgl. dazu auch DDS, Bd. 23, Dok. 106, dodis.ch/31336.↩
- 13
- Vgl. dazu Doss. wie Anm. 1.↩
Relations to other documents
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