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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 25, doc. 120
volume linkZürich/Locarno/Genève 2014
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1982/58#129* | |
| Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1982/58 37 | |
| Dossier title | Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Schweizerbürger im Ausland (1971–1972) | |
| File reference archive | A.15.71.22 |
dodis.ch/35585 Notiz des Stellvertreters des Chefs der Abteilung für politische Angelegenheiten des Politischen Departements, M. Gelzer1 ENTWURF ZU EINEM BUNDESGESETZ ÜBER FÜRSORGELEISTUNGEN AN AUSLANDSCHWEIZER2
Wir nehmen Bezug auf Ihr an unsere Vertretungen im Ausland gerichtetes Rundschreiben vom 8. Februar 19723, wovon Sie uns eine Kopie zustellten, und danken Ihnen, dass Sie uns Gelegenheit gegeben haben, den Gesetzesentwurf4 einzusehen. Zu einem Aspekt der vorgesehenen Regelung möchten wir einige Bemerkungen anbringen.
Es scheint uns nämlich, dass das Gesetz in seiner gegenwärtigen Fassung die Türe zum Geldschrank allzuweit öffnet. Tatsächlich enthält es keine Bestimmung, die es ermöglichen würde, ganz allgemein denjenigen Landsleuten eine Bundeshilfe zu verweigern, die eindeutig durch eigenes Verschulden in Not geraten sind. Wir denken hier vor allem an Arbeitsscheue, Hochstapler, Abenteurer, Gammler, aber auch an solche Mitbürger, die – obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten – in keiner Weise für schwierige Zeiten vorgesorgt haben5. Einige Einschränkungen sind zwar in den Artikeln 1, Abs. 3, 2, 5 und 7 enthalten. Diese beziehen sich aber nicht auf Leute, die verstehen, auf Kosten anderer zu leben, und denen dies oft auch nicht schlecht gelingt.
Wir fragen uns daher, ob es nicht angezeigt wäre, unter Art. 7 zu erwähnen, dass Selbstverschulden ein Grund darstellt, um eine Fürsorgeleistung zu verweigern. Das hätte auch den Vorteil, unseren Mitbürgern klar zu machen, dass sie nicht unbedingt auf eine Unterstützung zählen dürfen, und dass sie selbst etwas dazutun müssen, um Notlagen überbrücken zu können. Da die im betreffenden Paragraphen aufgeführten Ausschlussgründe keinen zwingenden Charakter haben, wäre es dann immer noch möglich, in besonderen Fällen Ausnahmen zu machen.
- 1
- Notiz: CH-BAR#E2001E-01#1982/58#129* (A.15.71.22). Verfasst von B. Stofer, gerichtet an die Auslandschweizerangelegenheiten des Politischen Departements.↩
- 2
- Vgl. dazu DDS, Bd. 25, Dok. 85, dodis.ch/35584.↩
- 3
- Rundschreiben von E. Thalmann vom 8. Februar 1972, Doss. wie Anm. 1. Zur Auswertung der erhaltenen Antworten vgl. die Notiz von F. Keller an M. Leippert vom 3. Mai 1972, dodis.ch/35704.↩
- 4
- Für den Entwurf vom 22. September 1971 des Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer vgl. Doss. wie Anm. 1. Zu dessen Genehmigung durch den Bundesrat vgl. das BR-Prot. Nr. 94 vom 19. Januar 1972, dodis.ch/36833. Zur Vernehmlassung vgl. das Rundschreiben von R. Gnägi vom 31. Januar 1972, dodis.ch/36837.↩
- 5
- Vgl. dazu die Notiz von M. Leippert vom 29. März 1971, dodis.ch/36835.↩
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Swiss citizens from abroad Social Policy


