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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 25, doc. 66
volume linkZürich/Locarno/Genève 2014
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1982/108#1855* | |
| Old classification | CH-BAR E 7110(-)1982/108 121 | |
| Dossier title | Rechtshilfe in Strafsachen (1971–1971) | |
| File reference archive | 831 • Additional component: Vereinigte Staaten von Amerika |
dodis.ch/35400
Interne Notiz der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements1
ABKOMMEN2 SCHWEIZ-USA ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN, SITZUNG DER STUDIENKOMMISSION VOM 22. MÄRZ 19713
Bundesrat Graber eröffnete die Sitzung, indem er das vorliegende Abkommen4 in den allgemeinen Rahmen der amerikanisch-schweizerischen Beziehungen stellte. Dieses Verhältnis sei gegenwärtig durch die beiden folgenden Elemente gekennzeichnet5:
Die Schweiz sei «demandeur» auf dem Gebiete der Handelspolitik, indem sie von den USA eine Bekräftigung des liberalen Kurses erwünsche. Demgegenüber seien die USA «demandeur» auf dem Sektor der Verbrechensbekämpfung. Eine gesamthafte Beurteilung des vorliegenden Abkommens habe diese gegenseitige Interessenlage mit zu berücksichtigen.
Ferner sei zu beachten, dass der Schweiz auf monetärem Gebiete die Rolle einer Grossmacht zukomme. Unser Land sei verpflichtet und es werde von ihm erwartet, die aus dieser Stellung entstehenden Verantwortungen zu tragen.
Letztlich gelte es, das für die Schweiz mit zahlreichen Vorteilen verbundene gute Image in den USA zu sichern.
Auf Antrag des Vorsitzenden, Prof. Schultz, werden lediglich die grundsätzlichen Voten und Beschlüsse protokolliert werden. In seinen einleitenden Worten hob Prof. Schultz hervor, dass der Souveränitätsbegriff in den vergangenen Jahren eine beachtliche Auflockerung erfahren habe; Zeugnis davon sei der Abschluss von zahlreichen Rechtshilfeabkommen sowie das Zustandekommen eines europäischen Übereinkommens6 über die Rechtshilfe in Strafsachen im Jahre 19587; diese Verträge seien alle notwendigerweise mit gewissen Eingriffen in die Souveränitätsrechte der beteiligten Staaten verbunden.
Aus den anschliessenden Diskussionen seien die folgenden uns interessierenden Äusserungen festgehalten:
– Delachaux(Kreditanstalt, Bankiervereinigung8) betont, dass auf dem Gebiete der Rechtshilfe noch nie so viel von der Schweiz verlangt worden sei. Er unterstützt den Vorschlag, wonach die in Art. 12 Ziff. 2 vorgesehene Präsenz ausländischer Beamter ausdrücklich von der einzelfallmässigen Erlaubnis des ersuchten Staates abhängig gemacht werden soll. Diese Ergänzung findet allgemeine Zustimmung.
– Bezüglich der formlosen Befragung (Art. 19, 20) äussert Bosshard(Vorort) seine grundsätzlichen Bedenken. Er zitiert die restriktive Bewilligungspolitik der eidgenössischen Behörden zu Art. 271 StGB9. Als Beispiel führt er die folgenden Fälle auf: spaltbares Material, «side-winder»-Raketen, Heilmittel, Sera und Impfstoffe (für die mit der Hilfe von Botschafter Probst gegenwärtig eine ähnliche Lösung wie für Heilmittel ausgehandelt werde10). Ferner erwähnt Bosshard die im Rahmen von Antidumping-Verfahren gestellten Gesuche zur Entsendung von amerikanischen Beamten nach der Schweiz, die bisher «allesamt glattweg abgelehnt» worden seien (eine Aussage, die jedoch nicht den Tatsachen entspricht). Aus einem Gespräch des schweizerischen Botschaftsrates Stettler mit zuständigen amerikanischen Behördevertretern, dem er, Bosshard, im vergangenen Dezember in Washington beigewohnt habe, sei von amerikanischer Seite die Bereitschaft zu einem Verzicht auf das zur Frage stehende formlose Verfahren geäussert worden. Minister Nussbaumererklärt hierzu, dass ihm diese Information völlig neu sei; er werde diesbezüglich nähere Auskünfte von der Botschaft in Washington anfordern11.
– Delachauxbefürchtet, dass im Falle einer Verweigerung eines sog. «Interview» nach Art. 19, 20 die Gefahr von Repressalien auf Filialbetriebe in den USA bestehen könnte12.
- 1
- Notiz (Kopie): CH-BAR#E7110#1982/108#1855* (831). Verfasst und unterzeichnet von P. Bratschi. Kopien an R. Probst, K. Jacobi und P. Bratschi.↩
- 2
- Zur Frage eines möglichen Rechtshilfeabkommens mit den USA vgl. DDS, Bd. 24, Dok. 58, dodis.ch/33138. Für eine chronologische Übersicht über die wichtigsten Ereignisse vgl. die Notiz von J. Hulliger vom 14. Februar 1972, dodis.ch/35397.↩
- 3
- Protokoll der Sitzung vom 22. März 1971 von H. Manz, dodis.ch/35394.↩
- 4
- Vgl. den Entwurf Staatsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 14. August 1970, CH-BAR#E2001E-01#1982/58#1252* (B.14.21.3.1). Vgl. auch die Er läu te rungen zum Entwurf eines Vertrages über Rechtshilfe in Strafsachen mit den USA vom 19. Februar 1971, dodis.ch/35393 sowie das BR- Prot. Nr. 280 vom 16. Februar 1972, dodis.ch/35398.↩
- 5
- Zu den Verhandlungen über das Rechtshilfeabkommen vgl. den Bericht von P. A. Nussbaumer vom 20. März 1970, dodis.ch/35392.↩
- 6
- Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, Strassburg vom 20. April 1959, AS, 1967, S. 831–844.↩
- 7
- Handschriftliche Korrektur aus: 1969.↩
- 8
- Für eine Stellungnahme der Bankiervereinigung vgl. das Schreiben von M. Lusser und M. Oetterli an P. Micheli vom 26. Februar 1970, dodis.ch/35391.↩
- 9
- Zur Frage der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat vgl. DDS, Bd. 25, Dok. 83, dodis.ch/35204.↩
- 10
- Zur Heilmittelkontrolle vgl. DDS, Bd. 24, Dok. 26, dodis.ch/32619; DDS, Bd. 25, Dok. 61, dodis.ch/35212; die Notiz von G. Hentsch an A. Weitnauer vom 8. April 1970, dodis.ch/35364; das Telegramm Nr. 287 der schweizerischen Botschaft in Washington an die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements vom 14. Mai 1971, dodis.ch/35387; das Schreiben von R. Probst an G. Hentsch vom 11. September 1972, dodis.ch/35388 sowie das Protokoll der Sitzung vom 2. Oktober 1972 von P. Luciri vom 5. Oktober 1972, dodis.ch/35390.↩
- 11
- Vgl. das Telegramm Nr. 143 des Politischen Departements an die schweizerische Botschaft in Washington vom 24. März 1971, Doss. wie Anm. 4. Zum Gespräch in Washington 1970 vgl. das Telegramm Nr. 176 der schweizerischen Botschaft in Washington an das Politische Departement vom 25. März 1971, Doss. wie Anm. 4: Die Bemerkung Bosshards betreffend einen allfälligen Verzicht auf Einschluss der formlosen Befragung ins Abkommen dürfte auf einem Missverständnis beruhen, da Trinka sich im November 1970, soweit Stettler sich erinnern kann, kaum in diesem Sinn geäussert hat. Für eine Stellungnahme des Vororts zum Entwurf des Rechtshilfeabkommens vgl. das Schreiben von R. Bosshard an P. Graber vom 15. September 1971, dodis.ch/35395.↩
- 12
- Für die weiteren Verhandlungen vgl. die Notiz von P. A. Nussbaumer an P. R. Jolles vom 18. Oktober 1971, dodis.ch/35396; das Protokoll von J. Hulliger vom 14. Juni 1972, dodis.ch/35423 sowie die Notiz von R. Probst an P. R. Jolles vom 19. Juni 1972, dodis.ch/35424.↩
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