Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 24, doc. 122
volume linkZürich/Locarno/Genève 2012
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2807#1974/12#564* | |
Old classification | CH-BAR E 2807(-)1974/12 93 | |
Dossier title | Exportrisikogarantie (1968–1969) | |
File reference archive | 17-03 |
dodis.ch/33047 Notiz für den Vorsteher des Politischen Departements, W. Spühler1 Exportrisikogarantie/Revision der Vollziehungsverordnung
Ich beziehe mich auf Ihr Gespräch mit Herrn Marcuard und die Absetzung der Vorlage von der Tagesordnung der heutigen Bundesratssitzung. Herr Jolles wurde von mir informiert und wird Herrn Bundesrat Schaffner orientieren. Herr Jolles war ziemlich ungehalten2 und stellte in Aussicht, sich unseren Ergän zungsvorschlägen zu widersetzen.
Für den Fall, dass es zu einer Diskussion im Bundesrat kommt3, sind hier einige Fakten:
1. Die Vorlage ist im Mitberichtsverfahren erst am 7. Januar in den Besitz des Politischen Departements gelangt. Ein gründliches Studium bis zur Sitzung des Bundesrates vom 8. Januar mit Gegenvorschlägen war nicht möglich.
2. Schwerwiegender ist die Tatsache, dass das Politische Departement im Vorverfahren nicht begrüsst wurde (im Gegensatz zur Finanzverwaltung und zur Justizabteilung). Dies ist um so weniger verständlich, als die Handelsabteilung von unserem Wunsch, an allen Vorlagen, welche die Entwicklungshilfe betreffen, mitzuarbeiten weiss, und uns bei ähnlichen Vorlagen, wie etwa der Investitionsrisikogarantie4, beigezogen hat.
Im Bericht des Volkswirtschaftsdepartementes5 wird mit Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der ERG um «einen wesentlichen Bestandteil unserer Entwicklungshilfe» handelt.
Wenn wir eine konsequente und widerspruchslose Politik gegenüber den Entwicklungsländern befolgen wollen, müssen die Vorlagen des Volkswirtschaftsdepartementes und des Politischen Departementes unter diesen beiden Departementen koordiniert werden. Der Wunsch des Politischen Departementes, zum Zwecke dieser Koordination ein interdepartementales Komitee für Entwicklungshilfe6 zu schaffen, hat sich bis heute nicht verwirklichen lassen. Um so wichtiger sind die informellen Kontakte auf der Stufe der zuständigen Abteilungen.
3. Die Revision der Vollziehungsverordnung sollte Anlass sein, bei den Krediten an Entwicklungsländer das Element Entwicklungshilfe angemessen zu erwähnen. Eine erste rasche Lektüre der Verordnung ergibt, dass nirgends auf die Bedürfnisse der Entwicklungsländer Bezug genommen wird. Unseres Erachtens sollte die Verordnung Weisungen an die Ausführungsorgane in dieser Beziehung enthalten. Nur wenn bei der Erteilung der ERG auch auf die Interessen der Entwicklungsländer Rücksicht genommen wird, kann man sie als eine Entwicklungshilfe betrachten. Deshalb sollte die ERG nicht für sämtliche Exportkredite an Entwicklungsländer in Frage kommen, etwa für Konsumgüter mit Luxuscharakter, die für die Entwicklung des Landes keine Priorität haben. Ferner sollte in Fällen, wo ein Entwicklungsland überschuldet ist, Zurückhaltung geübt werden, nicht nur mit Rücksicht auf das Entwicklungsland selber, sondern auch auf jene entwickelten Länder, die Kredite zu weichen Bedingungen gewähren und uns vorwerfen könnten, dass ihre weichen Darlehen zur Bedienung unserer harten Darlehen dienen.
4. Wir halten es unter diesen Umständen für nötig, mit der Handelsabteilung Besprechungen im Hinblick auf eine allfällige Ergänzung des Verordnungstextes zu führen. Das Geschäft kann am 15. Januar7 behandelt werden und am selben Tag in Kraft treten, womit die vom Volkswirtschaftsdepartement geltend gemachten Dringlichkeitsgründe Berücksichtigung finden.
- 1
- Notiz: E2807#1974/12#564* (17-03). Verfasst und unterzeichnet von R. Pestalozzi. Visiert von W. Spühler.↩
- 2
- Zu den Divergenzen zwischen dem Politischen Departement und dem Volkswirtschaftsdepartement in Sachen Entwicklungszusammenarbeit, resp. Wirtschaftsförderung, vgl. DDS, Bd. 24, Dok. 34, dodis.ch/32830, Anm. 8.↩
- 3
- Im Beschlussprotokoll II der Bundesratssitzung vom 8. Januar 1969 wurde das Thema nicht protokolliert, vgl. Doss. E1003#1994/26#12*.↩
- 4
- Vgl. dazu DDS, Bd. 24, Dok. 94, dodis.ch/32865.↩
- 5
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 71 vom 15. Januar 1969, E1004.1#1000/9#742*.↩
- 6
- Vgl. dazu das Referat von R. Pestalozzi vom 10. September 1968, dodis.ch/32899 und die Notiz von R. Pestalozzi an W. Spühler vom 24. November 1969, dodis.ch/32895.↩
- 7
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 71 vom 15. Januar 1969, E1004.1#1000/9#742*.↩
Tags
Export Risk Guarantee (ERG) Investments and IRG