Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 24, doc. 97
volume linkZürich/Locarno/Genève 2012
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1980/83#722* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1980/83 195 | |
Dossier title | Bewilligungspflicht für ausländisch beherrschte Banken (Reziprozität) (1968–1970) | |
File reference archive | C.41.731.0.(1) |
dodis.ch/33020 Notiz für den Vorsteher des Politischen Departements, W. Spühler1 Nachträgliche Bewilligungserteilung an ausländische Banken, in der Schweiz Vertretungen zu unterhalten
Den Antrag des Finanz- und Zolldepartements an den Bundesrat vom 19. Juli 1968 ist uns zum Mitbericht unterbreitet worden. Anfang August haben wir zustimmend dazu Stellung genommen2. Die bisherige Praxis der Bankenkommission war rechtlich mehr als zweifelhaft. Wenn diese Behörde ihre Praxis nunmehr korrigieren will, um sie mit dem Wortlaut von Art. 2 des Bankengesetzes besser in Einklang zu bringen, so ist diese Absicht zu begrüssen.
Die Zahl der Vertreter ausländischer Banken in der Schweiz nimmt zu3. Bereits sind, soviel wir wissen, zwei neue Zulassungsgesuche eingetroffen (Ungarische Nationalbank, Budapest4; National and Grindlays Bank, London5). Es liegt im Allgemeininteresse, einer zu starken Proliferation solcher Vertreter entgegenzuwirken und sie gleichzeitig einer verstärkten behördlichen Einflussnahme zu unterwerfen, besonders wenn es sich um Vertreter von Instituten in Ostblockstaaten6 handelt. Ferner sind wir mit der Einführung des Bewilligungssystems besser in der Lage, unsere Ansprüche auf Einräumung des Gegenrechts durchzusetzen.
Die von der Bankenkommission vorgeschlagene Regelung betrifft nur die in der Schweiz tätigen Vertreter ausländischer Banken. Das Verfahren zur Behandlung von Gesuchen um Gründung ausländischer Banken in der Schweiz erfährt vorderhand keine Änderung. Die weit bedeutsameren und gewichtigeren Probleme, die sich in diesem Zusammenhang stellen, werden erst bei der Revision des Bankengesetzes angepackt werden können. Das Finanz- und Zolldepartement beabsichtigt, den ersten Entwurf für ein solches Gesetz Ende dieses Jahres den Verbänden zur Vernehmlassung zu unterbreiten7.
- 1
- Notiz: E2001E#1980/83#722* (C.41.731.0.(1)). Verfasst und unterzeichnet von P. A. Nussbaumer. Kopien an P. Micheli, F. Blankart und L. Rochat. Handschriftliche Marginalie von W. Spühler: erl [edigt]durch BRB v. 14. 8. 68.↩
- 2
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 1226 vom 14. August 1968, E1004.1#1000/9#737*.↩
- 3
- Vgl. z. B. DDS, Bd. 23, Dok. 67, dodis.ch/30943.↩
- 4
- Aufgrund der Intervention des Politischen Departements nach den Ereignissen in der Tschechoslowakei zog das Finanz- und Zolldepartement den Antrag um Bewilligung des Gesuchs der ungarischen Nationalbank zurück. Vgl. dazu Doss. E7001C#1982/115#672* (161.10).↩
- 5
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 1376 vom 4. September 1968, E1004.1#1000/9#738*.↩
- 6
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 126, dodis.ch/31034.↩
- 7
- Zur Ausarbeitung eines dringlichen Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht ausländischer Banken vgl. das BR-Prot. Nr. 1668 vom 23. Oktober 1968, dodis.ch/34166 und zur Genehmigung vgl. das BR-Prot. Nr. 1820 vom 13. November 1968, E1004.1#1000/9#740*. Vgl. ferner die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für ausländisch beherrschte Banken vom 13. November 1968, BBl, 1968, S. 756–771.↩