Sprache: Deutsch
20.6.1968 (Donnerstag)
Erblose Vermögen - Durchführung des Verfahrens zur Verschollenenerklärung
Aktennotiz / Notiz (No)
Im Bundesbeschluss über die Vermögen verfolgter Ausländer vom 20.12.1962 wird festgehalten, dass auf ein Verschollenheitsverfahren verzichtet werden kann. Diese Massnahme betrifft in erster Linie die Ostblockstaaten, in denen der Besitz von Vermögen im Ausland mit schwerwiegenden Problemen für die Bürger dieser Länder verbunden sein kann. Die Frage, ob deshalb auf die Durchführung eines Verschollenheitsverfahrens in den Ostblockstaaten prinzipiell verzichtet werden soll, muss weiter geprüft werden.
Aktenzeichen: s.B.42.13
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