Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen mit Österreich. Übergangslösung für die österreichischen Guthaben in der Schweiz.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 16, doc. 86
volume linkZürich/Locarno/Genève 1997
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#14181* | |
Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 472 | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 24.08.-26.08.1946 (1946–1946) |
dodis.ch/19 BUNDESRAT
Protokoll der Sitzung vom 26. August 19461 2184. WIRTSCHAFTSVERHANDLUNGEN MIT ÖSTERREICH
Protokoll der Sitzung vom 26. August 19461
Mit Beschluss vom 3. August 19462 ermächtigte der Bundesrat den zuständigen Delegierten für Handelsverträge, Herrn Dr. Max Troendle, zur Führung von Wirtschaftsverhandlungen mit einer österreichischen Delegation in Fortsetzung der im vergangenen Mai erfolgten Besprechungen.
Diese Verhandlungen fanden in der Folge vom 12.–17. August 19463 in Bern statt mit folgendem Ergebnis:
1. Protokoll über die vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich mit drei dazugehörigen Briefwechseln.
Es ist vorgesehen, den beidseitigen Zahlungsverkehr für Waren- und Nebenkosten, Dienstleistungen, Reiseverkehr u. a. m. in Schweizerfranken über ein bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich der Österreichischen Nationalbank in Wien zu eröffnendes unverzinsliches Konto abzuwickeln.
Von den Bestimmungen dieses Protokolls sind ausgenommen: Zahlungen für vor dem 9. Mai 1945 in die Schweiz eingeführte Waren österreichischen Ursprungs sowie Zahlungen anderer Art, die vor diesem Zeitpunkt fällig geworden sind; desgleichen auch die Zahlung für Verpflichtungen, die während der Geltungsdauer der zwischen der Schweiz und den österreichischen Bundesländern Vorarlberg und Tirol am 19. Dezember 1945 getroffenen Vereinbarungen4 entstanden sind. Diese Vereinbarungen sind bis jetzt von den ursprünglichen Vertragsparteien nicht gekündigt worden.
Die drei Briefwechsel betreffen:
die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen sowie Zahlungsbewilligungen im Rahmen programmatischer Warenlisten,
die Bezahlung von Lohnaufträgen auf dem Gebiete der Textilindustrie und
die Bezahlung von Waren nichtschweizerischen Ursprungs.
2. Verhandlungsprotokoll:
a) Über den Abschluss eines neuen Handelsvertrages sollen, sobald es die Verhältnisse gestatten, Verhandlungen stattfinden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird gegenseitig eine wohlwollende Behandlung aller üblicherweise im Rahmen von Handelsverträgen zu regelnden Fragen und bei der Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen die Meistbegünstigung zugesichert.
Bis zur Neuregelung des kleinen Grenzverkehrs, für welche die österreichische Delegation Vorschläge unterbreitet hat, bleibt das Memorandum über die Regelung des Grenzverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich vom 13./14. November 19455 weiterhin in Kraft.
Die österreichische Delegation unterbreitete ferner Vorschläge für
ein Abkommen über die österreichischen Zollämter in Buchs und St. Margrethen;
Erleichterungen für den beiderseitigen Zolldienst im österreichisch-schweizerischen Grenzgebiet;
ein Tierseuchenabkommen;
die beiderseitige Zulassung von Handelsreisenden und die Zollbehandlung der mitgeführten Warenmuster und Modelle.
Diese Vorschläge werden schweizerischerseits geprüft, um daraufhin Gegenstand besonderer Verhandlungen zu bilden.
b) Allfällig zwischen der Schweiz und Österreich sich ergebende Doppelbesteuerungsfälle werden einstweilen im Sinne der bis zum 9. Mai 1945 in schweizerisch-österreichischen Verhältnissen befolgten Ordnung bereinigt. Es wurde der gegenseitige Wille zum Ausdruck gebracht, sobald als möglich zum Abschluss eines neuen schweizerisch-österreichischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu gelangen.
c) Einem Wunsche der österreichischen Delegation entsprechend wurde schweizerischerseits erklärt, dass die noch bestehenden Sperrmassnahmen, soweit sie österreichische Guthaben betreffen, sobald als möglich aufgehoben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt6 wird als Übergangslösung den durch die österreichischen Berechtigten eingereichten Freigabegesuchen schweizerischerseits ohne Rücksicht auf das Entstehungsdatum des Guthabens grundsätzlich entsprochen, wobei die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen zur Liquidierung deutschen Eigentums selbstverständlich vorbehalten bleiben.
d) Der im eingangs erwähnten Protokoll nicht erfasste Zahlungsverkehr (z. B. Finanztransfer, Versicherungszahlungen) wird in späteren Verhandlungen geregelt.
Es ist vorgesehen, die getroffenen Abmachungen nach Genehmigung durch die beiderseitigen Regierungen auf den 1. Oktober 1946 in Kraft zu setzen. Die Genehmigung durch die österreichische Regierung wird erst erfolgen, sobald die 31tägige Frist für eine allfällige Einsprache des alliierten Kontrollrates unbenützt abgelaufen ist.
Antragsgemäss wird beschlossen
1. Die am 17. August 1946 unterzeichneten Protokolle und Briefwechsel betreffend die vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich werden genehmigt.
2. Das Protokoll über die vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich wird nach Genehmigung durch die beiden Regierungen in die Eidgenössische Gesetzessammlung7 aufgenommen.
- 2
- BR-Prot. Nr. 2014 vom 3. August 1946, E 1004.1 1/472.↩
- 3
- Vgl. E 7110/1967/32 900Österreich.↩
- 4
- Ebd.↩
- 5
- Vgl. E 2001 (E) 1967/113/81.↩
- 6
- Vgl. Die Regelung kam erst mit dem Bundesratsbeschluss über die Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland vom 1. April 1947 zustande, siehe AS, 1947, Bd. 63, S. 243–244 und den BRB über die Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland vom 1. April 1947, dodis.ch/2083.↩
- 7
- AS, 1946, Bd. 62, S. 857–860.↩
Relations to other documents
http://dodis.ch/198 | see also | http://dodis.ch/19 |
Tags
German Realm (General) Allies (World War II)