Refus d'autoriser des inspecteurs américains à venir en Suisse surveiller la production de médicaments. La Suisse, qui a dû - malgré elle - accepter des inspections étrangères dans le cadre des livraisons de matériel de guerre américain (missiles "Sidewinder"), n'entend pas étendre ce genre d'autorisation à d'autres secteurs économiques.
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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 22, doc. 172
volume linkZürich/Locarno/Genève 2009
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001E#1976/17#1416* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(E)1976/17 298 | |
Titolo dossier | Amtshandlung amerikanischer Amtspersonen in der Schweiz (1947–1963) | |
Riferimento archivio | B.11.42.0 • Componente aggiuntiva: Vereinigte Staaten von Amerika |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 7110(-)1974/31 176 |
Titolo dossier | Heilmittelkontrolle |
Riferimento archivio | USA.867.3 |
dodis.ch/18878 Der Delegierte des Bundesrates für Handelsverträge, A. Weitnauer, an den schweizerischen Botschafter in Washington, A. Zehnder1 Heilmittelkontrolle
Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 17. September2, mit welchem Sie uns mitteilen, wie weit die Prüfung unseres Vorschlages betreffend Heilmittelkontrolle gediehen sei. Es ist uns sehr wertvoll, dass Sie dem Problem grosse Aufmerksamkeit schenken und sich wiederholt an zuständiger Stelle nach dem Stand der Angelegenheit erkundigen.
Die FDA3 scheint bei ihren Überlegungen noch immer zu sehr vom Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches auszugehen. Wenn unsere Behörden auf schweizerischem Gebiet grundsätzlich keine Amtshandlungen ausländischer Beamter zulassen, beruft sich diese «Policy» nicht auf staatliches Recht, sondern auf Völkerrecht. Unsere «Policy» ist die Entscheidung, den im Völkerrecht begründeten Anspruch auf die Wahrung der Gebietshoheit als Teil der staatlichen Souveränität für unser Land in Anspruch zu nehmen. Dies lässt sich indessen allein dann praktisch durchsetzen, wenn im Falle von Zuwiderhandlungen Sanktionen ergriffen werden können. Zu diesem Zwecke wurde denn, dem Grundsatz «nullum poenam sine lege» folgend, der Artikel 271 in das schweizerische Strafgesetzbuch aufgenommen.
Aus dem Passus «ohne Bewilligung» im Gesetzestext darf nicht geschlossen werden, es sei gewissermassen ein staatliches Genehmigungsverfahren für Ausnahmefälle vorgesehen. So können wir auch nicht Beispiele anführen, welche auf eine bestimmte Bewilligungs- oder Ablehnungspraxis schliessen liessen, da eine solche nicht besteht. Immerhin war in jüngster Zeit zweimal zu prüfen, ob Amtshandlungen amerikanischer Beamter in der Schweiz zu erlauben seien:
In den letzten Jahren wurden im Rahmen des «Public Law 480» grosse Mengen von amerikanischem Futtergetreide nach Österreich geliefert. Das Getreide verliess wohl die Vereinigten Staaten, kam aber nicht im Bestimmungsland an. Amerikanische Beamte sollten untersuchen, welchen Weg die Ware genommen hatte. Da die Vermutung bestand, dass in der Schweiz niedergelassene Firmen am Transport des Getreides innerhalb Europas beteiligt waren, trafen diese Beamten im Mai 1962 in Bern ein und ersuchten um die Bewilligung, diese Firmen zu befragen. Die Bewilligung wurde ihnen nicht erteilt4. Die amerikanischen Beamten arbeiteten daraufhin auf der Botschaft der Vereinigten Staaten einen Fragebogen aus, welchen das Politische Departement nach einer Prüfung des Inhalts den betreffenden Firmen ausnahmsweise zustellte, nicht ohne die Firmen darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen die Beantwortung freistehe.
Beim kürzlichen Kauf von «Sidewinder»-Raketen durch die Schweiz in den USA5 musste sich unser Land verpflichten, die in den USA angewandten Geheimhaltungsregeln zu wahren. Die Vereinigten Staaten verlangten, in unserem Lande die Einhaltung dieser Vorschriften zu inspizieren, d. h. die Raketen hätten durch amerikanische Sicherheitsbeamte begleitet werden sollen. Da der Kauf dieser Raketen im Interesse der schweizerischen Landesverteidigung stand, konnte das amerikanische Ersuchen nicht rundweg abgelehnt werden. Die schweizerischen Behörden willigten jedoch lediglich dazu ein, amerikanischen Beamten ein für allemal die Verhältnisse bei der KTA6 und bei einer von der KTA Aufträge empfangenden Firma in Bezug auf die Wahrung militärischer Geheimnisse in allgemeiner Weise zu zeigen. Zweifellos sind Sie selbst hierzu ausreichend dokumentiert.
Es liegt uns vor allem daran, dass Sie gegenüber Ihren Gesprächspartnern im Staatsdepartement und bei der FDA das Hauptgewicht auf den grundsätzlichen Aspekt des Problems legen. Mit Ihnen sind wir der Auffassung, dass bei der Nennung konkreter Beispiele grosse Zurückhaltung ratsam ist.
- 1
- Schreiben (Kopie): E 2001(E)1976/17/298.↩
- 2
- Vgl. das Schreiben von H. Frey an die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements vom 17. September 1963, nicht abgedruckt.↩
- 3
- Food and Drug Administration.↩
- 5
- Vgl. DDS, Bd. 22, Dok. 19, dodis.ch/30680 sowie das BR-Prot. Nr. 2253 vom 8. Dezember 1961 (dodis.ch/30681). Siehe auch DDS, Bd. 21, Dok. 147, dodis.ch/15506 und das Schreiben von A. R. Lindt an R. Kohli vom 30. Juni 1961 (dodis.ch/15516).↩
- 6
- Kriegtechnische Abteilung des Militärdepartements.↩
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