Vergabe einer Anleihe von 50 Mio. SFr. durch ein Syndikat von Schweizer Banken zugunsten der Anglo-American Corporation of South Africa. Bedingungen der Anleihe. Keine Einwände der SNB.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 18, doc. 45
volume linkZürich/Locarno/Genève 2001
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E6100B#1972/96#61* | |
Old classification | CH-BAR E 6100(B)1972/96 21 | |
Dossier title | Allgemein (1947–1960) | |
File reference archive | 2241.01-20 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1967/113#10774* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1967/113 608 | |
Dossier title | Schweiz. Anleihen an Regierungen, Gemeindewesen, Firmen etc. (1949–1951) | |
File reference archive | C.41.152.0 • Additional component: Südafrika |
dodis.ch/8772
Das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank an den Vorsteher des Finanz- und Zolldepartements, E. Nobs, den Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements, R. Rubattel, und den Vorsteher des Politischen Departements, M. Petitpierre1
BETR. 4% ANLEIHE VON SFR. 50’000’000.– BZW. £ 4’081’632.13.1 AN DIE ANGLO-AMERICAN CORPORATION OF SOUTH AFRICA LTD., JOHANNESBURG2
Die Schweizerische Bankgesellschaft berichtet uns, dass beabsichtigt ist, durch ein schweizerisches Bankensyndikat, dem ausser dem genannten Institut die Schweizerische Kreditanstalt und der Schweizerische Bankverein angehören, in ca. 3–4 Wochen am schweizerischen Kapitalmarkt eine 4% Anleihe der Anglo-American Corporation of South Africa Ltd., Johannesburg, im Betrage von SFr. 50’000’000.– bzw. £ 4’018’632.13.1 zur öffentlichen Zeichnung aufzulegen. Es ist vorgesehen, den Anleihensvertrag nächste Woche zu unterzeichnen.
Die Modalitäten der Anleihe sind die folgenden:
[...]3
Art der Obligationen: Bei den Obligationen dieser Anleihe handelt es sich um sogenannte registered bonds, die auf den Namen der drei schweizerischen emittierenden Banken eingetragen und von diesen an die schweizerischen Zeichner mit Blanko-Indossament weitergegeben werden. Damit ist den Zeichnern der Bonds durch die Syndikatsbanken eine gewisse Garantie hinsichtlich der Interessenwahrung geboten.
Anleihensdauer: 12 Jahre, wobei der Schuldnerin die Möglichkeit zusteht, die Anleihe schon nach 7 Jahren ganz oder teilweise zu kündigen.
Zahlung von Zinsen und Kapital: Nach Wahl der Gläubiger entweder in Schweizerfranken oder in S. A.-Pfunden, zu den auf den Obligationen bzw. Coupons angegebenen Beträgen, wobei für die Festsetzung dieser Beträge der heutige Kurs von 1 £ = SFr. 12.25 zur Anwendung gelangt.
Transfer: Das Schatzamt der Südafrikanischen Union und die South African Reserve Bank haben die Zusicherung erteilt, dass die für die Einlösung der Coupons und die Rückzahlung der Anleihe erforderlichen Schweizerfrankenbeträge unabhängig von irgendwelchen staatlichen Zahlungsabkommen der Anleihensschuldnerin zur freien Überweisung nach der Schweiz zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Anleihensnehmerin, der Anglo-American Corporation of South Africa Ltd., handelt es sich nach Angaben der Schweizerischen Bankgesellschaft um eine rein private Finanzgesellschaft mit einementsprechend ca. 183 Mill. SFr. Die fremden Kapitalien belaufen sich demgegenüber nach der Bilanz vom 31. Dezember 1949 auf £ 17,4 Millionen.
[...]4
Die Gesellschaft wurde 1917 gegründet und ist zwar nicht die älteste, wohl aber die bedeutendste und aktivste Finanzierungsgesellschaft des südafrikanischen Bergbaues. Ihre weitverzweigten Interessen erstrecken sich direkt und indirekt auf zahlreiche Goldminen, auf sozusagen sämtliche Diamantenminen, auf rund 45% des Kohlenbergbaues, auf mehrere Industrieunternehmungen der Südafrikanischen Union sowie auf einen erheblichen Teil der nordrhodesischen Kupfer-, Blei- und Zinkminen. Die Anglo-American Corporation of South Africa nimmt ihre Interessen an allen diesen Unternehmungen meistens über eine Reihe von Subholding- und Nebenholdinggesellschaften wahr.
Der Börsenwert des Aktienkapitals der Anglo-American Corporation of South Africa stellt sich heute auf rund £ 45 Mill., während der Börsenwert der unter ihrem Einfluss stehenden Unternehmungen den Betrag von £ 200 Mill. beträchtlich übersteigen soll. Die Anglo-American Corporation of South Africa zahlte seit vielen Jahren ununterbrochen eine Dividende von s 3/– bis 4/4; die Dividende wurde 1946 auf s 5/– und 1949 auf s 6/– erhöht. Die führenden Männer der Anglo-American Corporation of South Africa heissen Ernest Oppenheimer und Honnold.
Was den Eintausch allfälliger wirtschaftlicher Gegenleistungen der Südafrikanischen Union anbelangt, führt die Schweizerische Bankgesellschaft aus, dass es ihr leider trotz grösster Bemühungen nicht gelungen sei, von den südafrikanischen Behörden eine schriftliche Zusage zu erhalten, dass sie den Gegenwert dieser Anleihe ganz oder teilweise für Bestellungen in der Schweiz verwenden und entsprechende Importlizenzen für schweizerische Waren nach Südafrika ausstellen werde. Es wurde der Schweizerischen Bankgesellschaft indessen von den zuständigen Persönlichkeiten wiederholt versichert, dass dieses Anleihensgeschäft einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung der schweizerisch-südafrikanischen Finanzbeziehungen darstelle und dass diese Entwicklung den südafrikanischen Behörden die moralische Verpflichtung auferlege, die schweizerische Exportwirtschaft in vermehrtem Masse zu berücksichtigen, um damit ihrerseits den erforderlichen Beitrag zu einer günstigen Entfaltung der schweizerisch-südafrikanischen Wirtschaftsbeziehungen im allgemeinen zu leisten5. Es kann nach Ansicht der Schweizerischen Bankgesellschaft angenommen werden, dass sich bei beidseitig gutem Willen ein ganz bedeutender Austausch von wirtschaftlichen Gütern zwischen den beiden Ländern erzielen lasse, wie dies vor einigen Jahren der Fall war, bevor die heutige Regierung infolge der Devisenlage sich gezwungen sah, die Importe aus Hartwährungsländern drastisch zu kürzen6. Die Schweizerische Bankgesellschaft gibt die Versicherung ab, dass sie das in ihren Kräften Liegende tun werde, um einer solchen Entwicklung Vorschub zu leisten. Trotz dieser Sachlage glaubt die Schweizerische Bankgesellschaft, dass das vorliegende Anleihensgeschäft die gegenwärtige unbefriedigende Lage im schweizerischsüdafrikanischen Güteraustausch nur günstig beeinflussen könne, und sie werde sich nochmals bemühen, die ihr mündlich gemachten Darlegungen hinsichtlich einer moralischen Verpflichtung der südafrikanischen Instanzen wegen vermehrter Berücksichtigung schweizerischer Exporteure doch noch substanzieller zu gestalten.
Über die Verwendung der aus der Anleihenszeichnung resultierenden Schweizerfrankenbeträge ist von der Schweizerischen Bankgesellschaft zu vernehmen, dass nach Äusserung der Anleihensnehmerin die Schweizerfranken der südafrikanischen Notenbank zediert werden sollen, die vermutlich deren Umwandlung in Dollars vornehmen wird.
Das Direktorium hat vom Standpunkt der Währungslage und des Geldund Kapitalmarktes aus gegen das Anleihensprojekt keine Einwendungen zu erheben. Es vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Kapitalausfuhr so weit immer möglich in den Dienst der schweizerischen Exportwirtschaft gestellt werden soll. Angesichts der gegenwärtigen Lage auf dem schweizerischen Geld- und Kapitalmarkt kommt jedoch für die Beurteilung des Kapitalexportes dem einheimischen Kapital- und Zinssatzproblem wachsende Bedeutung zu. Es stellt sich die Frage, ob bei der Gewährung von Krediten und Anleihen an das Ausland wirtschaftliche Auflagen auch dann gemacht werden sollen, wenn mit der Eventualität zu rechnen ist, dass Kapitalexportprojekte an der Geltendmachung wirtschaftlicher Gegenleistungen scheitern und damit der Kapitalmarkt der Chance einer allenfalls zu erwartenden Entlastung verlustig geht. Wir halten es für wünschbar, dass im vorliegenden Fall dieser Seite des Problems die gebotene Beachtung geschenkt wird.
Wir unterbreiten Ihnen das Anleihensprojekt der Schweizerischen Bankgesellschaft, mit dem Ersuchen, uns Ihre Stellungnahme dazu bekanntzugeben. Wir wären Ihnen verbunden, wenn Sie der Angelegenheit eine beförderliche Behandlung geben wollten7.
- 2
- Vgl. auch DDS, Bd. 18, Dok. 14, dodis.ch/8771. Zur Verhandlung dieser Anleihe, vgl. insbesondere den Bericht des schweizerischen Konsuls in Johannesburg, O. Berchtold, an das Politische Departement vom 17. April 1950, E 2001(E)1967/113/608.↩
- 3
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/8772. Pour le tableau, cf. dodis.ch/8772. For the table, cf. dodis.ch/8772. Per la tabella, cf. dodis.ch/8772.↩
- 4
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/8772. Pour le tableau, cf. dodis.ch/8772. For the table, cf. dodis.ch/8772. Per la tabella, cf. dodis.ch/8772.↩
- 5
- Vgl. die Notiz von R. Rubattel an die Handelsabteilung vom 28. Mai 1950, E 7110(-)1967/ 32/49: 1. N’y a-t-il pas possibilité d’obtenir de la SBS[sic: UBS]qu’une partie au moins de l’emprunt soit employée à des importations suisses? Les «engagements moraux» ne suffisent pas. 2. S’il s’avérait impossible d’obtenir une «contre-partie», la surliquidité du marché de l’argent ne nous permettrait pas, à mon avis, de faire opposition à l’emprunt. (Le cas est analogue à celui d’un autre emprunt du gouvernement de l’Afriquedu Sud, sauf erreur ou omission).↩
- 6
- Vgl. Nr. 14, Anm. 3, in diesem Band. Vgl. auch das Schreiben des Vororts des Handelsund Industrievereins an die Generaldirektion der SBG vom 22. Mai 1950, E 2001(E)1967/ 113/608.↩
- 7
- Am 1. Juni antwortete E. Nobs dem Direktorium der Schweizerischen Nationalbank, dass wir mit der Begebung der erwähnten Anleihe vom Standpunkt des Geld- und Kapitalmarktes aus gesehen einverstanden sind, sofern auch die handelspolitische Seite eine befriedigende Berücksichtigung erfährt. Am 6. Juni gab R. Rubattel schliesslich sein Einverständnis, nachdem er bemerkt hatte: Eine konkretere Zusicherung ist offenbar nicht erreichbar. Anderseits müsste eine Ablehnung des Geschäftes seitens der schweizerischen Regierung bei den südafrikanischen Behörden eine Verstimmung hervorrufen, die für den schweizerischen Export schwere Folgen haben könnte. Vgl. E 7110(-)1967/32/49.Am 6. Juni gab M. Petitpierre seinerseits sein Einverständnis, E 6100(B)1972/96/21.↩
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