Bedingungen für die Erteilung eines Kredits an die Regierung der Südafrikanischen Union durch ein schweizerisches Konsortium unter der Leitung der Schweizerischen Bankgesellschaft mit dem Ziel, Importlizenzen für die schweizerischen Exporteure zu erhalten.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 18, doc. 14
volume linkZürich/Locarno/Genève 2001
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Old classification | CH-BAR E 6100(B)1972/96 19 |
dodis.ch/8771 Das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank an den Vorsteher des Finanz- und Zolldepartements, E. Nobs, den Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements, R. Rubattel, und den Vorsteher des Politischen Departements, M. Petitpierre1 BETR. GEWÄHRUNG EINES BANKENVORSCHUSSES AN DIE REGIERUNG DER SÜDAFRIKANISCHEN UNION
Wie uns der Schweizerische Bankverein mitteilt, beabsichtigt ein unter Führung dieses Institutes stehendes schweizerisches Bankenkonsortium, der südafrikanischen Regierung einen Vorschuss in Schweizerfranken im Gegenwert von 5 t Gold, gerechnet zum offiziellen Ankaufspreis der Schweizerischen Nationalbank, ergebend einen Betrag von ca. SFr. 24’000’000.–, für die Dauer von 2 Jahren zu gewähren. Für die südafrikanische Regierung besteht die Option einer Verlängerung dieses Kredites um 1 Jahr. Der Kredit soll in Gold zurückbezahlt werden. Es ist möglich, dass der Vorschuss nachträglich von SFr. 24’000’000.– auf SFr. 30’000’000.– erhöht wird2. Der Schweizerische Bankverein steht in dieser Frage mit dem südafrikanischen Finanzminister Havenga, der sich zurzeit in London aufhält, in Unterhandlung.
Wir hatten zunächst gegen diese Kreditoperationen Bedenken, da sie nach unserem ersten Urteil ein spekulatives Element gegen den Schweizerfranken in sich zu bergen schien. Zu dieser Auffassung veranlasste die Form des Kredites, der mit Bezug auf die Rückzahlung an eine Art Goldgewichtsbestimmung geknüpft ist.
Wie wir in mündlichen Unterredungen mit der Generaldirektion des Schweizerischen Bankvereins erfahren haben, besteht indessen seitens der schweizerischen Banken keinerlei Absicht, die fragliche Kreditoperation zu einer Spekulation gegen den Schweizerfranken auszunützen. Den Banken sei vielmehr die Form der Kreditzurückzahlung in Gold von der südafrikanischen Regierung nahegelegt worden.
Die Nationalbank hat vom währungs-, geld- und kapitalmarktpolitischen Standpunkt aus gegen die geplante Kreditoperation nichts einzuwenden, obwohl ihr eine Goldsicherung in dieser Form im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sympathisch ist. Sie stellt diese Bedenken jedoch zurück, weil es sich um einen goldproduzierenden Schuldner handelt und insbesondere weil mit dem Kreditgeschäft gewisse nicht zu unterschätzende handelspolitische Vorteile verbunden sind3. Mit Bezug auf die letztern haben wir erfahren, dass sich der südafrikanische Finanzminister gegenüber Herrn Generaldirektor Nussbaumer vom Schweizerischen Bankverein bereit erklärt hat, die nachfolgende Verpflichtung einzugehen:
«The South African Government undertakes that the import licencies which can be used by South African importers for imports from Switzerland will not be less, during the 2 years, than the aequivalent of the gold during the currency of the agreement.»
Diese Formel wurde heute gemäss einer Mitteilung des Schweizerischen Bankvereins aus London noch dahin präzisiert, dass vom fraglichen Kreditbetrag für je die Hälfte im Jahre 1950 und im Jahre 1951 Importlizenzen zugunsten schweizerischer Exporteure ausgestellt werden sollen. Ohne solche Importlizenzen erschiene die Gewährung von Einfuhrbewilligungen zugunsten des schweizerischen Exportes überhaupt als fraglich.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns über das vorliegende Kreditgenehmigungsgesuch Ihre Stellungnahme so bald als möglich bekanntgeben könnten4. Der Schweizerische Bankverein teilt mit, dass der südafrikanische Finanzminister Havenga London voraussichtlich Ende dieser Woche verlassen wird und grosses Gewicht darauf legt, bis dahin seitens des schweizerischen Bankenkonsortiums eine Antwort zu erhalten. Wir glauben, dass mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Kredittransaktion der Sache ausserordentlich gedient wäre, wenn die schweizerischen Banken in die Lage versetzt werden könnten, der südafrikanischen Regierung den gewünschten Entscheid bis zum angegebenen Termin zu erteilen5.
- 2
- Im Dezember 1949 wurde der Kredit auf 7,5 t Gold erhöht, was 36,5 Mio. Schweizerfranken entsprach. Vgl. das Schreiben der Schweizerischen Nationalbank an E. Nobs, R. Rubattel und M. Petitpierre vom 13. Dezember 1949, E 6100(B)1972/96/21.↩
- 3
- Im November 1948 richtete die südafrikanische Regierung ein Devisenkontingent für Importe aus Staaten ein, welche nicht Mitglied des Sterlinggebiets waren. Diese Massnahme bewirkte einen starken Rückgang der schweizerischen Exporte. Im April 1949 beauftragte die Handelsabteilung G. P. de Keller mit einer Spezialmission nach Südafrika. Vgl. dessen Bericht vom 15. Juni 1949 über seine Mission, die im Übrigen zu keinem konkreten Resultat führte, E 2001(E)1967/113/608.↩
- 4
- E. Nobs und M. Petitpierre erteilten ihre Zustimmung am 30. September 1949. Von einer Kreditgewährung erhoffte sich Petitpierre schweizerischerseits den Vorteil eines Luftverkehrsabkommens mit der südafrikanischen Regierung. Zu dieser Frage, vgl. auch die Notiz von F. Kappeler an M. Petitpierre vom 30. September 1949, ebd.↩
- 5
- Am 18. Januar 1950 informierte die Schweizerische Nationalbank E. Nobs, R. Rubattel und M. Petitpierre, dass nach einer heutigen Benachrichtigung des Schweizerischen Bankvereins in Basel der rubr. Kredit im Betrage von SFr. 36’500’000.– nunmehr endgültig zustande gekommen ist. Wie die Generaldirektion des Schweizerischen Bankvereins hiezu beifügt, hat sich die Regierung der Südafrikanischen Union im Sinne der gestellten Auflagen vertraglich verpflichtet, in den Jahren 1950 und 1951 mindestens je für die Hälfte des Kreditbetrages Einfuhrbewilligungen für Importe aus der Schweiz zu erteilen. E 6100 (B)1972/96/19.↩
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