Instruktionen und Anordnungen für die schweizerische Delegation an der Londoner Konferenz über die Regelung der deutschen Schulden.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 18, doc. 132
volume linkZürich/Locarno/Genève 2001
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1969/121#6736* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1969/121 309 | |
Dossier title | Londoner Konferenz über deutsche Auslandschulden (1952–1953) | |
File reference archive | C.41.150.0 • Additional component: Deutschland |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#14683* | |
Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 538 | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 02.02.-05.02.1952 (1952–1952) |
dodis.ch/8086
BUNDESRAT
Beschlussprotokoll der Sitzung vom 5. Februar 19521
227. LONDONER KONFERENZ ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSCHULDEN
Beschlussprotokoll der Sitzung vom 5. Februar 19521
Finanz- und Zolldepartement. Mitbericht vom 4. Februar 1952.
Volkswirtschaftsdepartement. Mitbericht vom 2. Februar 1952.
Das Politische Departement unterbreitet folgenden Bericht und Antrag:
«Die vom Bundesrat am 18. Januar 19522 im Hinblick auf die am 28. Februar in London beginnende Konferenz zur Bereinigung der deutschen Aussenschulden einberufene vorbereitende Kommission ist am 23. Januar d. J. zusammengetreten3. Sie hat insbesondere geprüft, ob die Annahme der Einladung zur Teilnahme an der Konferenz zu empfehlen sei und bejahendenfalls mit welchen Vorbehalten sie zu verbinden wäre. Ferner schenkte sie ihre Aufmerksamkeit der Bestellung einer Verhandlungsdelegation. Schliesslich befasste sie sich mit dem Inhalt allfälliger Verhandlungsinstruktionen. Die Kommission hat zu diesen Fragen wie folgt Stellung genommen.
Der von den Regierungen Frankreichs, Grossbritanniens und der USA ausgehenden Einladung4 liegt ein Memorandum der Alliierten Dreimächtekommission für deutsche Schulden vom Dezember 1951 bei5. Diesem ist zu entnehmen, dass der in London auszuarbeitende Plan zur Bereinigung der deutschen Aussenschulden in einem internationalen Abkommen verankert werden soll, dem jede Regierung beitreten kann, ob sie an der Konferenz teilgenommen hat oder nicht. Nach Ziffer 12 des Memorandums sollen in der Folge mit gewissen Ausnahmen alle vor dem 8. Mai 1945 begründeten deutschen Aussenschulden ausschliesslich nach den Bestimmungen dieses internationalen Abkommens geregelt werden können. Es wird deshalb erwogen, in den Vertragstext Vorschriften aufzunehmen, die die Regelung oder Zahlung solcher Schulden ausserhalb der vertraglichen Vereinbarungen verhindern sollen. Eine Nicht-Teilnahme an der Konferenz würde somit für die Schweiz das Risiko mit sich bringen, einfach übergangen zu werden, bzw. sich Bestimmungen unterwerfen zu müssen, auf deren Gestaltung sie keinen Einfluss hatte. Daher kommt grundsätzlich die Zurückweisung der an die Schweiz ergangenen Einladung nicht in Frage.
Insbesondere aus zwei Gründen kann indessen die schweiz. Teilnahme nur unter gewissen Vorbehalten zugesichert werden. Zunächst ergibt sich aus Ziffer 11, IV c des alliierten Memorandums, dass Ansprüche aus der Zeit des zweiten Weltkrieges von Staaten, die sich mit Deutschland nicht im Kriege befanden und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegenüber dem Reich und Körperschaften des Reiches einschliesslich der Guthaben, die auf Clearingkonten erworben worden sind, nicht in die Londoner Regelung einbezogen werden können. Diese Ansprüche werden zurückgestellt, bis Ansprüche aus dem I. und II. Weltkrieg der ehemals kriegführenden Länder und ihrer Staatsangehörigen im Rahmen einer endgültigen und allgemeinen Regelung erneut erörtert werden können, offenbar im Zusammenhang mit dem Friedensvertrag. Es bestehen Gründe anzunehmen, dass mit dieser Bestimmung vor allem eine Diskussion der Rückzahlung des schweizerischen Clearingvorschusses und des schweizerischen Kohlenkredites (rund eine Milliarde Schweizerfranken) ausgeschlossen werden soll. Sodann erweckt auch die weiter oben erwähnte Ausschliesslichkeitsklausel Bedenken, da sich auf Grund des deutschen Aktivums in der deutsch-schweizerischen Handels- und Zahlungsbilanz für die Schweiz wenigstens transfermässig eine Sonderstellung ergibt, der wohl nur durch separate Abmachungen Rechnung getragen werden kann. Im Hinblick auf diese Verhältnisse kann die Schweiz die Einladung zur Londoner Konferenz nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt annehmen, dass sie sich mit dieser Haltung aus verschiedenen Gründen nicht von vornherein mit dem Inhalt des alliierten Memorandums identifiziert.II.
Hinsichtlich der Bestellung einer Verhandlungsdelegation ist zu berücksichtigen, dass nach den Konzeptionen der alliierten Dreimächtekommission die Londoner Verhandlungen den Vertretern der einzelnen Gläubigerkategorien Gelegenheit geben sollen, direkt mit den entsprechenden deutschen Schuldnervertretern zu verhandeln. Es muss daher darauf geachtet werden, dass die diversen schweizerischen Gläubigergruppen ausreichend zu Worte kommen. Immerhin empfiehlt sich eine gewisse Konzentration. Es erscheint daher gerechtfertigt, dem Delegationschef und dessen Stellvertreter einen Vertreter des Finanzdepartements für die Forderungen des Bundes, der Banken für die Titel- und Stillhalteforderungen, der schweizerischen Assekuranz für die Versicherungs- und Rückversicherungsfragen sowie für die auf Grund von Staatsverträgen besonders privilegierten Gläubiger von Frankengrundschulden und schliesslich der Schweizerischen Verrechnungsstelle für die Gläubiger von Einzelforderungen beizugeben. Anderseits ist damit zu rechnen, dass anfänglich nur die Aufbringungsseite, d. h. die Angleichung der einzelnen Schuldverträge an die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Situation der Bundesrepublik Deutschland bzw. der einzelnen deutschen Schuldner zur Sprache kommen wird, währenddem das Transferproblem noch in den Hintergrund treten dürfte. Es kann daher jedenfalls zunächst davon abgesehen werden, einen Delegierten der am Transferproblem interessierten Handelsabteilung und des Vororts zu bestellen. Ebenso ergibt sich vorläufig für die Schweizerische Nationalbank keine Notwendigkeit einer Vertretung. Endlich werden die Interessen der Rückwanderer teils durch das Politische Departement, teils durch die Banken bzw. Verrechnungsstelle gewahrt, sodass auch in dieser Richtung eine besondere Vertretung nicht angezeigt erscheint.
Es hat selbstverständlich die Meinung, dass der Delegationschef später die Ernennung weiterer Delegierter beantragen und ferner jederzeit Experten beiziehen kann. Der Sekretär der Delegation wird vom Politischen Departement gestellt.III.
Im Hinblick auf die von den Alliierten vorgeschlagene Verhandlungsmethode direkter Gespräche zwischen Gläubigern und Schuldnern sowie auf die Tatsache, dass in der Behandlung der zur Diskussion stehenden Fragen bisher nur geringe Fortschritte erzielt werden konnten, ergibt sich vorerst für den Bundesrat weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit mit Bezug auf die Vertretung der einzelnen schweizerischen privaten Forderungskategorien irgendwelche Verhandlungsinstruktionen zu erteilen. Es erscheint im Gegenteil zweckmässig, den einzelnen Gläubigergruppen zunächst eine möglichst grosse Bewegungsfreiheit einzuräumen. Dagegen wird der Bundesrat voraussichtlich im Zusammenhang mit dem vorläufig noch nicht akuten Transferproblem gewisse Richtlinien erteilen müssen. Es wäre ihm alsdann erneut Antrag zu stellen.
Anders verhält es sich mit den Forderungen des Bundes, da sich aus dem alliierten Memorandum ergibt, dass für den überwiegenden Teil derselben vorläufig eine Bereinigungsmöglichkeit überhaupt nicht besteht. Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement wird dem Bundesrat bezüglich der aus dieser Situation sich ergebenden Konsequenzen im Einvernehmen mit den interessierten Departementen gesondert Antrag stellen6.»
Aus diesen Erwägungen wird im Einvernehmen mit dem Finanz- und Zolldepartement sowie dem Volkswirtschaftsdepartement antragsgemäss beschlossen
1. Die Einladung der Regierungen Frankreichs, Grossbritanniens und der USA zur Teilnahme der Schweiz an der Londoner Konferenz über deutsche Aussenverschuldung vom 28. Februar 1952 wird angenommen, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich die Schweiz damit auf den Inhalt des alliierten Memorandums nicht irgendwie festlegt. Die Schweizerische Gesandtschaft in London ist zu beauftragen, dem Foreign Office eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen, die vom Eidgenössischen Politischen Departement und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zu redigieren ist7.
2. Die Verhandlungsdelegation ist wie folgt zu bestellen:
Minister Dr. W. Stucki, Delegierter des Bundesrates für Spezialmissionen als Delegationschef,
Legationsrat E. von Graffenried, Vertreter des Eidgenössischen Politischen Departements, als Stellvertreter des Delegationschefs,
Dr. M. Iklé, Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung,
E. Mehnert, Direktor der Schweizerischen Verrechnungsstelle,
Dr. P. Vieli, Präsident des Komitees Deutschland der Schweizerischen Bankiervereinigung,
Dr. H. Koenig, Vertreter der schweizerischen Frankengrundschuldgläubiger und der schweizerischen Assekuranz,
Dr. H. Miesch, Eidgenössisches Politisches Departement, als Sekretär der Delegation.
Das Auslandstaggeld wird festgesetzt auf:
Fr. 120.– für den Delegationschef,
Fr. 100.– für die Mitglieder der Delegation mit Ausnahme der Herren Vieli und Koenig, deren Spesen von den durch sie vertretenen Gläubiger-Organisationen getragen werden.
3. Das Finanz- und Zolldepartement stellt dem Bundesrat im Einvernehmen mit den interessierten Departementen mit Bezug auf die Vertretung der Bundesforderungen gesondert Antrag8.
4. Das Politische Departement wird ermächtigt, im gegebenen Zeitpunkt die Öffentlichkeit durch ein Pressecommuniqué über die Annahme der Einladung sowie die Zusammensetzung der Delegation zu unterrichten.
- 1
- E 1004.1(-)-/1/538.↩
- 2
- Vgl. BR-Prot. Nr. 103 vom 18. Januar 1952, E 1004.1(-)-/1/537.↩
- 3
- Vgl. das Protokoll der vorbereitenden Kommission vom 23. Januar 1952, E 2801(-)1968/ 84/6.↩
- 4
- Vgl. die Einladung des Foreign Office vom 12. Januar 1952, ebd.↩
- 5
- Nicht ermittelt.↩
- 6
- Vgl. BR-Prot. Nr. 236 vom 5. Februar 1952, E 1004.1(-)-/1/538.↩
- 7
- Vgl. den Entwurf für ein Antwortschreiben an das Foreign Office als Beilage zum Antrag des Finanz- und Zolldepartement vom 31. Januar 1952, E 2801(-)1968/84/6.↩
- 8
- Vgl. Anm. 5.↩
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