Language: German
30.6.1995 (Friday)
Vorgehen zur Verbesserung des Beobachterstatus: Gespräch mit L. Johnson (L.J), Rechtsdienst UNO-GS vom 29.6.1995
Memo (No)
Das Recht zur Zirkulation von Dokumenten lässt sich nicht auf die Übereinkunft zwischen UNO und KSZE/OSZE abstützen. Formell ist diese Übereinkunft lediglich ein «arrangement» und kein «agreement». Die Schweiz könne der UNO somit zwar Dokumente zukommen lassen, nicht aber deren Zirkulation veranlassen. Ein generelles Rederecht, wie es die anderen Beobachter geniessen oder ein generelles Recht auf Dokumentenzirkulation, wie es die PLO besitzt, liesse sich nur über einen Beschluss der UNO-Generalversammlung oder eine Resolution erreichen. Falls die Schweiz eine Resolution einbringen will, gibt es keinen Grund, dies nicht bereits in der nächsten GV zu tun.
File references: o.714.6o.711.4710.53
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