Darin: Antrag des EVD vom 4.12.1991 (Beilage).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1991, doc. 59
volume linkBern 2022
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E6100C#1998/106#2112* | |
Dossier title | Peru: Entschuldungsaktion - BRB 13.11.91 / Entschuldungsmassahmen im Rahmen der 700-Jahrfeier: Aufkauf kommerzieller, nicht-ERG-garantierter Guthaben gegenüber ärmeren Ent (1990–1991) | |
File reference archive | 946.2 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E7001C#1999/296#540* | |
Dossier title | Entschuldungsmassnahmen im Rahmen der 700-Jahrfeier (1991–1991) | |
File reference archive | 2301-40 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#1014* | |
Old classification | CH-BAR E1004.1(-)1000/9 1448 | |
Dossier title | Beschlussprotokolle des Bundesrates Dezember 1991 (6 Bände) (1991–1991) | |
File reference archive | 4.10prov. |
dodis.ch/57999Antrag des EVD an den Bundesrat1
Entschuldungsmassnahmen im Rahmen der 700-Jahrfeier: Aufkauf kommerzieller, nicht-ERG-garantierter Guthaben gegenüber ärmeren, hochverschuldeten Entwicklungsländern
1. Wir beantragen Ihnen, einen Kredit in Höhe von maximal 38 Mio. Franken, wovon 30 Mio. Franken aus dem 400 Mio. Franken Rahmenkredit zur Finanzierung von Entschuldungsmassnahmen zugunsten ärmeren Entwicklungsländer im Rahmen der 700-Jahrfeier2 sowie 8 Mio. Franken aus dem IV. Rahmenkredit von 840 Mio. Franken für die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen,3 einschliesslich Entschuldungsmassnahmen, zur Genehmigung.
Dieser Kredit dient zum Kauf nicht-ERG-garantierter, kommerzieller Guthaben von Gläubigern in der Schweiz und allenfalls im Ausland. Die entsprechenden Ausgaben sind im Budget 1991 und 1992 vorgesehen.
2. In einer ersten Phase hat die Schweiz aus den für Entschuldungsmassnahmen vorgesehenen Mitteln nur internationale Aktionen unterstützt5 (1991: Niger,6 Mozambique,7 Ghana,8 Nicaragua,9 Peru10). Bei der nun beginnenden zweiten Phase werden Verhandlungen mit den Inhabern nicht-ERG-garantierter, kommerzieller Guthaben geführt. Diese vertraulichen Verhandlungen werden sich vorerst auf die Bankengläubiger in der Schweiz konzentrieren. Inbezug auf das Vorgehen, die Abwicklung und die Finanzierung des Kaufs von ERG-garantierten Guthaben im Rahmen der Entschuldungsmassnahmen des Bundes zugunsten ärmerer, hochverschuldeter Entwicklungsländer werden wir Ihnen Anfang 1992 einen Antrag11 stellen.
3. In Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Bankiervereinigung hat das für die Abwicklung des Rahmenkredits zuständige Bundesamt für Aussenwirtschaft eine Erhebung über das Volumen der in Frage kommenden Guthaben bei den in der Schweiz ansässigen Banken durchgeführt. Insgesamt wurden Ausstände in Höhe von rund 420 Mio. Franken gegenüber den potentiell von der Entschuldungsmassnahmen begünstigten Entwicklungsländern gemeldet, über welche die Banken bereit sind, mit der Eidgenossenschaft Verkaufsverhandlungen aufzunehmen.12
4. Die ersten Verhandlungen auf hohem Niveau haben bereits begonnen.13 Der Bundesrat hat in seinen Botschaften zu den zwei diesbezüglichen Rahmenkrediten14 als eine der Voraussetzung für Beiträge zur Entschuldung festgehalten, dass beim Rückkauf dem privaten Gläubiger ein seinem Risiko entsprechender Beitrag abverlangt werden soll. Die Forderungen werden somit nur mit einem Abschlag, welcher dem Wert ähnlicher Forderungen auf dem sogenannten Sekundärmarkt entspricht, abgekauft. Die Schwierigkeiten bestehen darin, dass für die ärmeren, hochverschuldeten Länder, für welche die Massnahmen des Bundes vorgesehen sind – im Gegensatz zu Ländern wie Brasilien, Mexiko, Argentinien – kein oder aber nur ein sehr dünner Sekundärmarkt existiert und somit die Preisfestsetzung für die zu kaufenden Titel schwierig ist. Über die Zusammenarbeit mit in diesem Marktsegment spezialisierten Finanzanalysten werden wir laufend über die Entwicklung informiert.15
5. Die Verhandlungen mit den Bankengläubigern sollten noch in diesem «Jubiläumsjahr» vorangetrieben und allenfalls abgeschlossen werden. Dies erfordert jedoch die Sicherstellung der notwendigen Finanzmittel. Nach unseren Schätzungen und Berechnungen aufgrund der gegenwärtigen Preisverhältnisse auf dem Sekundärmarkt sowie der erwarteten Beteiligungsquote erfordert der Kauf eines wesentlichen Teils der angebotenen Guthaben gegenüber den Zielländern der schweizerischen Entschuldungsmassnahmen (vgl. Anhang 1 der Botschaft vom 30.1.199116) maximal 38 Mio. Franken.
6. Die aufgekauften Titel würden von einem Treuhänder bis zum offiziellen Schuldenerlass verwaltet und allfällige Schuldendiensteinnahmen dem betreffenden Entwicklungsland gutgeschrieben. Diese Zweiteilung der Abwicklung der Entschuldungsmassnahmen (zuerst Aufkauf und erst in einem zweiten Schritt Erlass) sollte uns den Kauf eines ganzen Schuldentitelpakets erleichtern. Der effektive Erlass erfolgt in einem späteren Schritt fallweise aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen und nachdem die Abklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen abgeklärt wurden; zu letzterem gehört insbesondere auch die Frage, inwieweit der Schuldenerlass mit der Bedingung der Bereitstellung lokaler Gegenwertmitteln verknüpft werden soll. In diesem Bereich arbeiten wir eng mit der Arbeitsgemeinschaft der schweizerischen Hilfswerke zusammen.17
7. Falls die Verhandlungen mit den schweizerischen Bankengläubigern im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum erwarteten Erfolg führen, beziehungsweise Mittel aus dem Kredit nach dem Kauf der in der Schweiz angebotenen Guthaben gegenüber unseren Zielländern noch zur Verfügung stehen, beabsichtigen wir, bereits in dieser Phase über einen Trustfonds auch Ausstände von ausländischen Gläubigern schrittweise aufzukaufen. Dies entspricht der in der Botschaft vom 30.1.199118 festgehaltenen Absicht, die Aktion nicht allein auf schweizerische Kreditoren zu begrenzen. Im Vordergrund stehen in diesem Zeitpunkt auf jeden Fall die Ausstände gegenüber Gläubigern in der Schweiz und die Gespräche mit den hier ansässigen Finanzinstituten würden auch nach einem anfänglichen Misserfolg fortgesetzt.
8. Den rechtlichen Rahmen für den vorgeschlagenen Kredit bildet das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe19 (SR 974.0; Art. 10) sowie die Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe20 (SR 974.01; Art. 15, Absatz 1 und Art. 21). Die maximal vorgesehenen 38 Mio. Franken werden dem 400 Mio. Franken Rahmenkredit zur Finanzierung von Entschuldungsmassnahmen zugunsten ärmeren Entwicklungsländern (BB vom 13.3.199121) und dem IV. Rahmenkredit von 840 Mio. Franken für die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen, einschliesslich Entschuldungsmassnahmen belastet. Die entsprechenden Ausgaben sind im Budget 1991 und 1992 unter der Rubrik 0703-3600.310 «Entschuldungsmassnahmen zugunsten ärmeren Entwicklungsländern» (10 Mio. bzw. 20 Mio. Fr.) und der Rubrik 0703-3600.301 «Finanzhilfeschenkungen» im Budget 1991 (8 Mio. Fr.) vorgesehen.
9. Die Beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Kommission Nebiker) hat unter dem Vorsitz von Frau Alt-Nationalrat L. Uchtenhagen einen Ausschuss gebildet, welcher die Massnahmen in diesem Bereich eng mitverfolgt.22 Er wird periodisch über die vorgesehenen Aktivitäten informiert und konsuliert.
10. Bundesintern wurden für den vorliegenden Antrag die nachfolgenden Stellen konsultiert: BK, EDA (DEH, FWD), EJPD (BJ) und EFD (EFV); sie erklärten sich einverstanden. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen beantragen wir Ihnen, dem beiliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen.
- 1
- CH-BAR#E1004.1#1000/9#1014* (4.10prov.). Dieser Antrag wurde von Sektionschef Jörg Reding unter der Verantwortung des Abteilungschefs des Diensts für Entwicklungsfragen, Minister Jean-Daniel Gerber, vom Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) des EVD verfasst und vom Vorsteher des EVD, Bundesrat Jean-Pascal Delamuraz, unterzeichnet. Sämtliche konsultierten Ämter waren mit dem Antrag einverstanden. Der Bundesrat beschloss am 18. Dezember 1991, den Antrag gutzuheissen, vgl. das BR-Prot. Nr. 2497 vom 18. Dezember 1991, Faksimile dodis.ch/57999.↩
- 2
- Vgl. die Botschaft im Rahmen der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft über zwei neue Rahmenkredite zur Finanzierung von Entschuldungsmassnahmen zugunsten ärmerer Entwicklungsländer und Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern vom 30. Januar 1991, dodis.ch/56084 sowie das BR-Prot. Nr. 195 vom 30. Januar 1991, dodis.ch/57380. Vgl. ferner die thematische Zusammenstellung 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft (1991), dodis.ch/T1830.↩
- 3
- Vgl. die Botschaft über – die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen, einschliesslich Entschuldungsmassnahmen, im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit sowie - eine Vereinbarung über die rechtliche Stellung der Internationalen Finanz-Corporation in der Schweiz vom 21. Februar 1990, dodis.ch/55483 sowie das BR-Prot. Nr. 364 vom 21. Februar 1990, dodis.ch/56144.↩
- 4
- Zur am 12. Juni 1990 eingereichten Petition «Entwicklung braucht Entschuldung» und zur Erarbeitung eines Pakets für zusätzliche Entschuldungsmassnahmen für ärmere Entwicklungsländer im Rahmen der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft vgl. die Zusammenstellung dodis.ch/C1755.↩
- 5
- Vgl. dodis.ch/60026.↩
- 6
- Vgl. dodis.ch/60425.↩
- 7
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 1210 vom 17. Juni 1991, dodis.ch/57049.↩
- 8
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 1930 vom 30. September 1991, dodis.ch/57491.↩
- 9
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 1592 vom 28. August 1991, dodis.ch/56549.↩
- 10
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 2228 vom 13. November 1991, dodis.ch/57825.↩
- 11
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 519 vom 16. März 1992, dodis.ch/60019.↩
- 12
- Vgl. dazu das Schreiben von Minister Gerber an den Direktor der Schweizerischen Bankiervereinigung, Jean-Paul Chapuis, vom 9. Oktober 1991, dodis.ch/60024.↩
- 13
- Die Reaktionen der Schweizer Grossbanken fielen sehr unterschiedlich aus. Zur ersten Verhandlungsrunde vgl. dodis.ch/58721 und dodis.ch/58717.↩
- 14
- Vgl. Anm. 2 und 3.↩
- 15
- Zur Frage des Ankaufs von Schuldtiteln von Entwicklungsländern auf dem Sekundärmarkt durch die Schweiz vgl. die Zusammenstellung dodis.ch/C2047.↩
- 16
- Vgl. dodis.ch/56084, S. 827–830.↩
- 17
- Zum Mandat der Arbeitsgemeinschaft der schweizerischen Hilfswerke vgl. dodis.ch/60025.↩
- 18
- Vgl. dodis.ch/56084.↩
- 19
- Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976, AS, 1977, S. 1352–1357. Vgl. dazu die thematische Zusammenstellung Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19.3.1976, dodis.ch/T1547.↩
- 20
- Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 12. Dezember 1977, AS, 1978, S. 25–34.↩
- 21
- Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für Entschuldungsmassnahmen zugunsten ärmerer Entwicklungsländer vom 13. März 1991, BBl, 1991, I, S. 1374.↩
- 22
- Vgl. dazu die Zusammensstellung dodis.ch/C2046.↩
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