Langue: allemand
29.8.1963 (jeudi)
Unterschrift von Staatsverträgen durch den Delegierten
Notice (No)
Da Rahmenverträge keine Verpflichtungen finanzieller Art mit sich bringen, könnte die Befugnis zum Abschluss dem Delegierten für technische Zusammenarbeit übertragen werden. Die Unterzeichnung von Sonderverträgen über konkrete Projekte bedarf jedoch in der Regel einer Ermächtigung durch den Bundesrat.
Références: t.941.-(2)B.14.20.(2)
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