Langue: allemand
15.11.1977 (mardi)
Steuerbefreiung des iranischen Staatsoperhauptes für eine schweizerische Privatliegenschaft
Lettre (L)
Da weder ein iranischer Antrag noch ein gewichtiger politischer Grund für die Steuerbefreiung des Schahs vorliegen, scheint es keinen Grund für eine Änderung der gegenwärtigen Praxis zu geben. Die Möglichkeit eine Sonderregelung vertraglich zu klären bestünde im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens.
Référence: B.44.51.Iran.1
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