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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 27, doc. 129
volume linkZürich/Locarno/Genève 2022
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2003A#1990/3#890* | |
Old classification | CH-BAR E 2003(A)1990/3 380 | |
Dossier title | Allemagne bis Venezuela; Yougoslavie (1973–1978) | |
File reference archive | o.301.A-V |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2003A#1990/3#891* | |
Old classification | CH-BAR E 2003(A)1990/3 400 | |
Dossier title | Relations culturelles, Généralités (1976–1978) | |
File reference archive | o.302 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1988/16#607* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1988/16 129 | |
Dossier title | Eidg. politisches Departement (1973–1978) | |
File reference archive | B.30.1 |
dodis.ch/48768Der Sektionschef der Politischen Abteilung III des Politischen Departements, P. Stauffer, an den Direktor von Pro Helvetia, L. Boissonnas1
Kulturabkommen2
Einem von der Gruppe I Ihres Stiftungsrates an ihrer letzten Sitzung des vergangenen Jahres ausgesprochenen Wunsch3 nachkommend, möchten wir im folgenden zu einigen Aspekten des Themas Kulturabkommen Stellung nehmen. Wir glauben es uns ersparen zu können, das Problem in seiner ganzen Breite aufzurollen, da der Bericht der Koordinationskommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland (Dezember 1974)4 die Auffassung der in der Kommission vertretenen Kreise in einer Weise umreisst, die u. E. nach wie vor Geltung beanspruchen darf. Wir gestatten uns daher anzuregen, dass Sie den interessierten Mitgliedern Ihres Stiftungsrates Kopie des vorliegenden Schreibens gegebenenfalls zusammen mit dem einschlägigen Kapitel (S. 85 ff.) des Berichts unterbreiten.
Wie erinnerlich, setzt sich der Bericht sowohl mit der Frage der Möglichkeit, als auch mit jener der Wünschbarkeit des Abschlusses von Kulturabkommen für die Schweiz auseinander.
Die erste Frage – Möglichkeit von Kulturabkommen – wird nach ihrer rechtlichen wie auch nach ihrer vollzugstechnisch-praktischen Seite hin untersucht.
In rechtlicher Hinsicht lautet die Antwort uneingeschränkt positiv, d. h. die althergebrachte These von der angeblichen Unmöglichkeit eines Vertragsabschlusses infolge mangelnder Bundeskompetenz auf kulturellem Gebiet wird als unfundiert zurückgewiesen.
Anerkannt wird dagegen, dass mit Schwierigkeiten vollzugstechnisch-praktischer Art zu rechnen wäre. Sie dürften insbesondere bei der Erfüllung der in Kulturabkommen enthaltenen «Importverpflichtungen» auftreten. Da es sich bei den potentiellen schweizerischen Abnehmern der ausländischen Darbietungen, die wir aufgrund eines Kulturabkommens bei uns zu präsentieren verpflichtet wären, grösstenteils um autonome öffentliche Institutionen wie Museen und Theater, wenn nicht sogar um private Unternehmen wie Kinos und Konzertagenturen handelt, könnten solche ausländische Veranstaltungen nur aufgrund freiwilliger Mitwirkung dieser Abnehmerkreise in der Schweiz plaziert werden. Mit gewissen Problemen wäre in diesem Zusammenhang zweifellos zu rechnen; sie liessen sich u. E. indessen dadurch entschärfen, dass unsere potentiellen Abnehmer in einem internen Verfahren zum voraus nach ihren Wünschen gegenüber dem Partnerland befragt würden (z. B. «über welches Thema würden Sie gerne eine Ausstellung aus dem Lande X in Ihrem Museum präsentieren?»). Das Ergebnis dieser Konsultation wäre dann als schweizerisches Desiderat in den Verhandlungen um die Festlegung des bilateralen Austauschprogramms vorzubringen. Der Sinn dieses Vorgehens läge darin, nach Möglichkeit zu verhüten, dass uns vom ausländischen Partner Vorschläge unterbreitet würden, die wir wegen mangelnden intern-schweizerischen Interesses von vornherein ablehnen müssten.
Über die Frage der Wünschbarkeit von Kulturabkommen äussert sich der Bericht der Koordinationskommission zurückhaltend und eher summarisch. Die besonderen schweizerischen Verhältnisse, heisst es dazu namentlich, dürften einen Abschluss nur dann rechtfertigen, wenn Gründe von besonderer Wichtigkeit dies geboten erscheinen liessen.
Solche wichtige Gründe können primär politischer Natur sein5, wenn man sich z. B. von einem Abkommen eine allgemeine «Klimaverbesserung» in den Beziehungen zum Partnerland versprechen zu können glaubt. Denkbar ist aber auch, dass durch einen Vertragsabschluss vor allem eine Erleichterung des Kulturaustausches als solchen und insbesondere eine Optimierung der «Absatzbedingungen» für unsern Kulturexport nach dem Partnerland angestrebt wird. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass Länder mit staatlich reglementierten Kulturleben es in der Hand haben, den Zugang ausländischer Darbietungen zu ihrer Kulturszene vom Vorhandensein vertraglicher Vereinbarungen abhängig zu machen, während anderseits unser «freier Markt» ihrem Kulturexport weit offen steht.
Bisher ist uns zwar kein Fall bekannt geworden, wo schweizerische Exportwünsche unter Berufung auf den gegenüber unserem Land bestehenden vertragslosen Zustand generell abgelehnt worden wären, hingegen haben zweifellos gerade auch Sie die Erfahrung machen müssen, dass eine Schlechterbehandlung unserer Anliegen verglichen mit solchen von Ländern mit vertraglich geregelten Beziehungen zum betreffenden Abnehmerstaat immer wieder vorkommt. Mitunter wird uns bekanntlich offen gesagt, man könne auf ein Angebot unsererseits nicht – oder zumindest nicht zu dem von uns vorgeschlagenen Zeitpunkt – eingehen, weil man prioritär Verpflichtungen gegenüber Vertragspartnern zu erfüllen habe. Oft dürfte es sich hier nicht um blosse Ausflüchte handeln, wobei auch in Rechnung zu stellen ist, dass die zuständigen Behörden in Ländern mit staatlich reglementiertem Kulturbetrieb es schon ihrem bürokratischen Wesen gemäss lieber mit vorprogrammierten und vertraglich abgesicherten Projekten zu tun haben, als mit «freischwebenden» Vorhaben aus der Schweiz, die weniger leicht in vorgegebene administrative Kanäle geleitet werden können.
Gewichtige Indizien lassen sodann darauf schliessen, dass in gewissen Ländern auch die finanziellen Bedingungen, zu denen schweizerische Darbietungen präsentiert werden, ungünstiger sind als jene, die man Partnern mit Kulturabkommen einräumt. Diese Feststellung dürfte in gewissem Umfang zutreffen mit Bezug auf Italien6; in Belgien7 gelangen nur ausländische Veranstaltungen, die im Rahmen eines vertraglich vereinbarten Kulturaustauschs stattfinden, in den Genuss eines staatlichen Werbekosten-Beitrags, woraus sich ein Diskriminationseffekt gegenüber schweizerischen Darbietungen ergibt.
In finanzieller Hinsicht noch bedeutsamer wäre es, wenn in (oder am Rande von) Kulturabkommen mit den Oststaaten8 eine Besserstellung unserer dort auftretenden Künstler bezüglich des Transfers von Gagen und Honoraren erwirkt werden könnte. Heute werden diese Zahlungen bekanntlich grösstenteils in nicht transferierbarer Landeswährung ausgerichtet, was den Anreiz zu Auftritten in jenen Ländern für die Vertreter unseres Kulturlebens stark vermindert, während Künstler und Ensembles aus dem europäischen Osten sich scharenweise auf die devisenträchtige schweizerische Kulturszene drängen.
Gute Gründe sprechen somit für eine Überprüfung unserer bisherigen strikte ablehnenden Haltung in der Frage der Kulturabkommen. Dabei verhehlen wir uns nicht, dass uns der Übergang zu einer aktiven Abkommenspolitik voraussichtlich nicht nur Vorteile zu verschaffen vermöchte, sondern uns – vor allem in der Anfangsphase – auch eine erhebliche Mehrarbeit verursachen würde. Voraussichtlich würden Pro Helvetia und das EPD sich diese Mehrbelastung zu teilen haben, was sich schon aus dem Umstand ergeben dürfte, dass Kulturabkommen bzw. -vereinbarungen, je nach den Verhältnissen im Partnerland, entweder auf staatlicher oder aber auf halbstaatlicher Ebene geschlossen werden müssten. Für den Abkommensvollzug wären wohl zweckmässigerweise gemischte Kommissionen aus Vertretern des staatlichen, halbstaatlichen und privaten Sektors vorzusehen.
Mit den vorstehenden, keineswegs erschöpfenden Ausführungen sowie dem einschlägigen Kapitel des Berichts der Koordinationskommission dürfte eine zunächst wohl ausreichende Diskussionsgrundlage für die Erörterung des Themas Kulturabkommen gegeben sein. Ihrer Stellungnahme dazu sehen wir mit Interesse entgegen und würden es auch begrüssen, diesem Fragenkomplex demnächst konferenziell mit Vertretern Ihrer Stiftungsbehörden weiterbehandeln zu können.
Zu Ihrer zusätzlichen Information lassen wir Ihnen anbei die Texte der Kulturabkommen zwischen
- - Finnland : Italien
- - Niederlande : Israel
- - Australien : Sowjetunion
- - Australien : Italien
- - Australien : Iran
zukommen und halten uns für ergänzende Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung.
- 1
- Schreiben (Kopie): CH-BAR#E2003A#1990/3#891* (o.302). Kopie an A. Weitnauer, F. Pometta, M. Jaccard und die schweizerische Botschaft in Brüssel.↩
- 2
- Vgl. dazu auch die Notiz von L. Favre vom 27. September 1978, dodis.ch/48769.↩
- 3
- Vgl. das Protokoll von W. Huber vom 29. November 1977 der Sitzung vom 24. November 1977, dodis.ch/52353, S. 11.↩
- 4
- Bericht der Koordinationskommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland vom 11. Dezember 1974, dodis.ch/40558.↩
- 5
- Zur kulturellen Aussenpolitik vgl. DDS, Bd. 27, Dok. 115, dodis.ch/48763.↩
- 6
- Zu den kulturellen Beziehungen mit Italien vgl. das BR-Prot. Nr. 1278 vom 16. August 1978, dodis.ch/49426, Punkt 10.↩
- 7
- Vgl. dazu das Schreiben von F. Pometta an die schweizerische Botschaft in Brüssel vom 10. Januar 1978, dodis.ch/48766.↩
- 8
- Vgl. dazu die Notiz von P. Stauffer vom 15. April 1977, dodis.ch/51016.↩
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