Sprache: Deutsch
16.11.1977 (Mittwoch)
Aktennotiz / Notiz (No)
Grundsätzlich obliegt es der Schweiz als Schutzmacht zu entscheiden, ob Asyl gewährt wird. Auf Kuba bedeutet das aber konkret, dass wenn in der Schweizer Botschaft Asyl in den USA verlangt wird, der amerikanische Chef der US-Sektion das Asyl gewähren kann. Die USA übernehmen nur bei Asylgewährung die Kosten.
Aktenzeichen:
o.841.USA-Cuba 47 • B.41.20.5
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