Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.1. ALLEMAGNE
2.1.1. RELATIONS ÉCONOMIQUES
Également: Le Président du Comité Allemagne de l’Association suisse des banquiers expose l’état des relations économiques germano-suisses. Rappel des demandes allemandes depuis le début de la guerre. Conditions du crédit accordé par le Gouvernement suisse qui assume certains risques, mais obtient en échange des concessions en matière d’approvisionnement, de contre-blocus, de transports maritimes. Annexe de 18.7.1941 (CH-BAR#E2001D#1000/1552#7871*).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 14, doc. 82
volume linkBern 1997
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13711* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 17.07.-24.07.1941 (1941–1941) |
dodis.ch/47268
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 24 juillet 19411
1151.A. Wirtschaftsverhandlungen mit Deutschland.
Procès-verbal de la séance du 24 juillet 19411
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet folgendes:«1. Mit unserem Bericht2 vom 2. pto. gaben wir Ihnen Aufschluss über die in Berlin erfolgte grundsätzliche Einigung über die wichtigsten Fragen der deutsch-schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen. Die seit 6 Wochen in Bern mit Hartnäckigkeit weiter geführten Verhandlungen haben am 18. crt. zu einer völligen Einigung der beiden Delegationen geführt, sodass noch am gleichen Tag die verschiedenen Wirtschaftsvereinbarungen3 unterzeichnet werden konnten. Da die neuen Vereinbarungen sich im Rahmen unserer bisherigen Berichte bewegen, können wir uns auf die folgenden ergänzenden Bemerkungen beschränken:
2. Versorgungsfragen:
a) Bei Kohle und Eisen bleibt es bei den vorgesehenen monatlichen Mengen (200000 Tonnen Kohle und 13 500 Tonnen Eisen). Wir fügen lediglich bei, dass durch eine Sonderdelegation vom 6./10. pto. betreffend die Erleichterung der Kohlentransporte nach der Schweiz in Berlin und Essen Verhandlungen gepflogen worden sind, sodass auch hinsichtlich des Kohlentransportes alle Vorkehren getroffen resp. eingeleitet worden sind, damit das Maximum an Kohlen in unser Land transportiert werden kann. Weitere Besprechungen zwischen den beiderseitigen Experten stehen für die nächste Zeit in Aussicht. Es darf mit Befriedigung festgestellt werden, dass auch die deutschen massgebenden Kreise der Kohlenproduktion alles daran setzen, um den schweizerischen Bedürfnissen weitgehendst Rechnung zu tragen.
b) Flüssige Brennstoffe: (flüssige Treib- und Brennstoffe, Schmieröle)
Wir müssen feststellen, dass wir ausser einigen erst kürzlich bewilligten Mengen Spezial-Öle trotz unserer bald einjährigen Bemühungen bisher nur ein einziges britisches Navicert für 7000 Tonnen Benzin erhalten haben. Die Ware selbst ist noch nicht in die Schweiz gelangt. England hat uns bekanntlich immer auf Rumänien verwiesen und uns damit auch auf diesem Gebiete vollständig von Deutschland abhängig gemacht. Die im Osten Europas vor Monaten schon eingetretenen kriegerischen Ereignisse haben die Zufuhren aus Rumänien praktisch unterbunden.
Die Haltung der britischen Blockadebehörden auch nach der in Osteuropa völlig veränderten Lage, hat die Schweiz bezüglich ihrer Treibstoff- und Schmierölversorgung in eine ausserordentlich bedrängliche Lage gebracht. Wenn die landwirtschaftlichen Traktoren, die motorisierten Einheiten unserer Armee und die wenigen für industrielle Zwecke noch bewilligten Lastwagen weiter fahren sollen, insbesonders aber wenn wichtige Zweige der schweizerischen Industrie nicht infolge Mangels an Heiz- und Schmierölen zum Stillstand kommen sollen, so war eine Verständigung über die Belieferung der Schweiz mit flüssigen Treibstoffen durch Deutschland von grösster Dringlichkeit. Wir haben daher eine Sonderdelegation unter Führung von Herrn Dr. Ebrard nach Berlin entsandt, der es nach eingehenden Besprechungen gelungen ist, zu einem recht erfreulichen Resultat zu gelangen.
Das in Berlin am 5. Juli Unterzeichnete Sonderabkommen sichert der Schweiz monatlich 14500 Tonnen Benzin und Schmieröl, sei es aus Rumänien oder der Slowakei im Transit durch Deutschland, sei es beim Ausfall dieser Bezugsmöglichkeiten aus deutschen Vorräten4
3, . Diese Zufuhren werden bei Aufrechterhaltung der bestehenden äusserst einschneidenden Verbrauchsbeschränkungen die künftige Deckung des reduzierten Bedarfs gestatten.
Die Schweiz stellt Deutschland für die Zufuhr dieser Mengen flüssiger Treibund Brennstoffe und für weitere Transporte ihre bisher über Italien und Jugoslawien und auf der Donau laufenden Transportmittel zur Verfügung.
Wir hoffen, durch die deutsche Lieferverpflichtung in einem Versorgungssektor wieder zu einigermassen tragbaren Verhältnissen zu gelangen, dessen Zustand uns in letzter Zeit grösste Sorge bereitet hat.
Gestützt auf die Vereinbarung vom 5. crt. sind zwischen der Petrola und der Rumänen Mineral-Öl G.m.b.H. (Rumin genannt) die erforderlichen Durchführungs-Vereinbarungen abgeschlossen worden. Durch die zwischen den beiden genannten Organisationen getroffene «Zusatzvereinbarung über Kesselwagen zur Vereinbarung vom 5. Juli 1941 » wird die Petrola verpflichtet, die zu übergebenden 1000 Kesselwagen gegen die ihr als versicherungswichtig erscheinenden Risiken zu versichern. Da die Versicherung der erwähnten Kesselwagen durch die eidg. Kriegsrisiko-Versicherung eine Conditio sine qua non für die Durchführung der erwähnten Vereinbarung und damit für die Gewährleistung einer angemessenen Versorgung der Schweiz mit Erdölprodukten ist, beantragen wir Ihnen, das eidgenössische Kriegs-Transport-Amt zu ermächtigen, unverzüglich die in Frage stehenden 1000 Kesselwagen zu versichern.
c) Landwirtschaftliche Produkte: Gegen angemessene Belieferung durch Deutschland mit Zucker, Saatgut, Saatkartoffeln, Alkohol und Düngemittel etc. hat sich unser Land verpflichtet, Vieh, Obst und Molkereiprodukte im Betrag von ca. 55 Millionen Fr. zu liefern. Davon fallen auf Vieh 15 Mo. Fr., auf Obst 20 Mill. Fr., auf Molkereiprodukte (Käse, Frischmilch und Milchkonserven) 18 Mio. Fr. Diese Lieferungen sind mit den zuständigen Stellen des Kriegs-Ernährungs-Amtes vereinbart worden und ferner im entsprechenden Landwirtschaftsbrief gegenüber Deutschland der Vorbehalt gemacht, dass diese Lieferungen nur soweit erfolgen, als dies im Hinblick auf die Versorgung der Schweiz mit Lebensmitteln möglich ist.
3. Export-und Kontrollfragen:
Ohne Rohstoffe und Kraftstoffe (Kohle und flüssige Brennstoffe) kann die schweizerische Wirtschaft nicht arbeiten. Arbeit allein, ohne die notwendigen Exportmöglichkeiten könnte unserem Volke nichts nützen; denn wir müssten in unseren Erzeugnissen ersticken. Es ist keineswegs übertrieben zu behaupten, dass wir in den letzten Monaten der Gefahr eines steigenden und unbefriedigten schweizerischen Exportdranges ausgesetzt waren. Seit dem Monat März hat die Deutsche Gesandtschaft in Bern praktisch die Bewilligung von Geleitscheinen eingestellt. Die italienische Gesandtschaft folgte dieser Politik weitgehend, sodass unsere Export-Schiffe ab Genua nur bescheidene Mengen schweizerischer Ausfuhrgüter mitnehmen konnten. Es stellte sich somit neben den Versorgungsproblemen als zweiter Hauptgegenstand der Verhandlungen mit Deutschland die Frage der «Gegenblockade» und ihrer Handhabung durch Deutschland. Dabei konnte es sich für die Schweiz nicht bloss um die Wiederherstellung des früheren, unbefriedigenden Zustandes wie er bis zum März 1941 bestanden hatte, handeln, sondern es musste im ureigensten schweizerischen Exportinteresse sowie im Interesse unserer Beziehungen zu Grossbritannien und den Vereinigten Staaten alles versucht werden, um eine gewisse Lockerung der bisherigen Gegenblockade-Hindernisse für unsere Ausfuhr nach dem Westen durchzusetzen.
Ein erster Schritt konnte schon vor einigen Wochen in dieser Richtung gegenüber Italiengetan werden. Im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Vorschuss-Kredites, welchen die Schweiz Italien im gegenseitigen Clearingsystem gewährte, sagte die italienische Regierung die sofortige Erledigung des Grossteils der unerledigten und zurückgehaltenen schweizerischen Geleitschein-Gesuche zu und erklärte sich im weiteren bereit, den in den deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverhandlungen von Deutschland zu erreichenden Erleichterungen im Geleitschein-System auch ihrerseits zu folgen5.
Es war ursprünglich deutsche Absicht, die Gegenblockademassnahmen in der Schweiz ganz wesentlich zu verschärfen, sei es durch ausdrückliche Produktionsverbote gewisser Waren für Rechnung der Feinde Deutschlands, sei es durch Kontrolle dieser Erzeugung durch deutsche Agenten. Diese grossen Gefahren konnten abgewendet werden und es gelang schliesslich in sehr mühsamen und zeitraubenden Verhandlungen nicht bloss die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, sondern dessen Verbesserung in doppelter Hinsicht. Wie Sie aus beiliegender Sondervereinbarung ersehen können, sind einmal einige Zollpositionen, welche bisher auf der Liste der geleitscheinpflichtigen Waren figurierten, von dieser Liste ab gesetzt worden (fertige Uhrwerke, gewisse Elektromotoren und Transformatoren) und wurden andererseits für eine Reihe wichtiger Ausfuhrpositionen bedeutsame Zusatzkontingente von deutscher Seite, insbesonders für die schweizerische Ausfuhr nach Amerika gewährt.
Zu den Fragen einer besseren Kontrolle der schweizerischen Ausfuhr nach und über Frankreich bemerken wir noch folgendes:
Die jüngste deutsch-französische Verständigung gibt, wie es die deutsche Delegation in den Verhandlungen deutlich zum Ausdruck brachte, Deutschland das Recht, auch an jenem Teil der schweizerischen Grenze bei Genf, welcher an das «unbesetzte Gebiet» Frankreichs grenzt, die ihm gutscheinenden Kontrollen auszuführen. Damit wird das «Loch im Westen», das nun ein Jahr lang aus nie klar erkennbaren Gründen bestanden hat, gestopft. Bereits heute befinden sich deutsche Kontrollbeamte in Annemasse.
Deutschland hat damit von Frankreich die Möglichkeit erhalten, den gesamten Personen- und Warenverkehr aus der Schweiz nach und durch Frankreich zu kontrollieren. Es ist bereit, die seit langen Monaten unterbrochene Linie über Bellegarde für den Verkehr mit und aus der Schweiz wieder zu öffnen, dies in Abweichung der ursprünglich erhobenen Forderung nach Aufhebung dieses Verkehrs überhaupt. Deutschland hätte hierzu auf Grund der Verständigung mit Darlan wohl die technischen Möglichkeiten besessen. In den Verhandlungen ist es gelungen, schweizerische Interessen zu wahren, welche in autonomen Massnahmen auf der ändern Seite bei Genf sicherlich nicht in dieser Weise gewährt worden wären (Grenz- und Lokalverkehr, der für Genf lebenswichtig ist, Strassen-Fernverkehr und Ausnahmen im Eisenbahn-Fernverkehr, siehe Sondervereinbarung Art. VII).
Zur Anpassung an die zwischen Deutschland und Frankreich vereinbarte Beschränkung der Grenzübergänge und um gleichzeitig die Wiedereröffnung der wichtigsten Linie über Bellegarde sowohl für die Ein- wie für die Ausfuhr zu erreichen, hat die Schweiz zugestehen müssen, Ausfuhrbewilligungen für sämtliche Waren nach und durch Frankreich ausschliesslich zur Ausfuhr über die schweizerische Grenzstation La Plaine an der Linie Genf-Bellegarde oder für Basel zu erteilen, was praktisch nichts anderes bedeutet, als dass in Zukunft alle schweizerischen Ausfuhren nach dem Westen von den Deutschen auf die Erfüllung der Geleitscheinpflicht überprüft werden. Durch diese Kontrolle sowie durch das Warenversand-Verbot im Briefpostverkehr wird die deutsche Kontrolle über die geleitscheinpflichtige schweizerische Ausfuhr effektiver gestaltet als bisher5.
Nachdem festgestellt ist, dass die Voraussetzungen dieser besseren Kontrolle ohne jedes Zutun der Schweiz in der deutsch-französischen Verständigung gelegt worden sind, kommt den schweizerisch-deutschen Abreden technischer Natur in dieser Frage nurmehr eine untergeordnete Bedeutung im Sinne der Wahrung schweizerischer Interessen gegenüber einem «fait accompli» zu. In diesem Sinne ist auch die provisorische Gestattung der Warenkontrolle durch einige deutsche Zöllner in La Plaine d.h. auf Schweizerboden zu beurteilen. Eine ständige Kontrolle in Bellegarde («unbesetztes Gebiet») ist den Deutschen zur Zeit noch nicht möglich; Pougny, die erste und einzige Station im «besetzten Gebiet», an der Linie Genf-Bellegarde ist technisch völlig ungenügend (kleiner Landbahnhof ohne jede Kontroll-Einrichtungen), sodass im Interesse einer glatten Abwicklung der Warenkontrolle, d. h. um den schweizerischen Export so wenig wie möglich zu hindern, deren Durchführung in La Plaine gestattet werden musste.
Von der gesamten in Art. VII der Sondervereinbarung vorgesehenen Leitung des Personen- und Warenverkehrs sind die Kuriere mit ihrem Gepäck ausgenommen, abgesehen davon, dass der Strassenverkehr über alle bisherigen Grenzübergangsstellen für Personen vollständig frei bleibt.
Punkt 9 (Art. VII der Sondervereinbarung vom 18. crt.) sieht vor, dass zwischen den beiderseitigen Zollverwaltungen die nähern Einzelheiten über die Durchführung dieser Regelung vereinbart werden. Wir legen die zwischen den Herren Oberzollinspektor Häusermann und Ministerialdirigent Dr. Siegert abgeschlossene Vereinbarung der beidseitigen Zollverwaltungen hier ebenfalls zur Genehmigung bei und bemerken, dass diese Sonderregelung am 25. crt. in Kraft treten wird.
4. Verlängerung des Verrechnungsabkommens.
Die Geltungsdauer des am 30. pto. abgelaufenen und provisorisch bis 19. Juli 1941 verlängerten schweizerisch-deutschen Verrechnungsabkommens wird bis Ende des Jahres 1942 verlängert. Die deutschen Verpflichtungen für die Kohlen-, Eisen- und Mineralöl-Lieferungen gelten für die gleiche Dauer.
a) Im Warenverkehr bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Regelung. So werden insbesondere die Wertgrenzen für die schweizerische Warenausfuhr nach Deutschland, die sich nach dem schweizerischen Export in den Basisjahren 1933/1934 bemessen, in der bisherigen Höhe von 40% der Grundbeträge beibehalten. Daneben behält Deutschland die Möglichkeit, in einem gewissen Umfang nach freier Wahl Warenbezüge in der Schweiz zu tätigen. In Abweichung von der bisherigen Regelung wird der schweizerische Exporteur bei der Überweisung des Ausfuhrerlöses im Clearing mit Deutschland und den von Deutschland besetzten Gebieten wieder mit bestimmten Auszahlungsfristen rechnen müssen. Es ist indessen im neuen Abkommen Vorsorge getroffen worden, dass die Wartefristen, welche zwischen der Überweisung der Einzahlung des deutschen, belgischen, holländischen oder norwegischen Schuldners und der Auszahlung in der Schweiz verstreichen, während der Dauer des Abkommens drei Monate nicht übersteigen werden.
Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen erfuhr auch der Warenverkehr mit den von Deutschland besetzten Gebieten Belgiens, Hollands und Norwegens eine Regelung, welche sich im grossen und ganzen an die bisherigen Vereinbarungen anschliesst. So wickelt sich insbesondere der Zahlungsverkehr für neue Verbindlichkeiten nach wie vor über die Deutsche Verrechnungskasse in Berlin ab. Da diese Gebiete unter den heutigen Umständen nur geringe Exporte nach der Schweiz tätigen können, werden auch die Lieferungen der Schweiz nach den besetzten Ländern sich in einem bescheidenen Rahmen halten müssen. Dabei ist deutscherseits zugesagt worden, dass bei der Erteilung von Devisenbescheinigungen für den Bezug von schweizerischen Waren durch die zuständigen Stellen in Belgien, Holland und Norwegen nach Möglichkeit auf die herkömmliche Zusammensetzung des schweizerischen Exportes Rücksicht genommen werden soll.
Der Zahlungsverkehr mit den Gebieten Eisass, Lothringen und Luxemburg wird sich inskünftig im Rahmen des schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs abwickeln. Die gleiche Regelung gilt für die von Deutschland besetzten Gebiete Untersteiermarks.
b) Reiseverkehr: Die Vereinbarungen über den deutschen Reiseverkehr nach der Schweiz bleiben im wesentlichen unverändert. Nach wie vor ist von den für den sogenannten genehmigungsfreien Reiseverkehr zur Verfügung stehenden Mitteln ein wesentlicher Teil für unsere in Deutschland ansässigen Landsleute reserviert. Für den genehmigungspflichtigen Reiseverkehr (Studien-, Erziehungsund Kuraufenthalte) sind Beträge im bisherigen Umfang bestimmt, die nach den gemachten Erfahrungen unter den heutigen Verhältnissen hinreichen.
Zu erwähnen ist eine Änderung inbezug auf die Einlösung der Reisekreditdokumente von Personen, die Privatquartier beziehen. Diese erhalten in Zukunft nicht mehr Bar- und Sachgutscheine, sondern für den vollen Nennwert ihrer Reisezahlungsmittel Bargutscheine ausgehändigt. Damit wird die Abwicklung erleichtert, während andererseits durch gestaffelte Einlösung der Bargutscheine und Vorschriften über den Verbrauchsnachweis Missbräuche ausgeschlossen werden.
Zufolge der inskünftigen Anwendung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens auf den Zahlungsverkehr mit dem Eisass, Lothringen, Luxemburg und der Unter Steiermark werden nunmehr auch den in diesen Gebieten domizilierten Personen für Aufenthalte in der Schweiz Reisedevisen gemäss den Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Reiseverkehrsabkommens zur Verfügung gestellt werden.
c) Transfer-Vereinbarung: Für den Transfer von Vermögenserträgnissen schweizerischer Gläubiger bleibt es bei der bisherigen Regelung, der Transferfonds, aus welchem diese Ansprüche beglichen werden, erhält weiterhin 12% der Clearingeinzahlungen nach Abzug der Reiseverkehrsquote von 2,8 Mill. Franken. An die schweizerischen Finanzgläubiger erfolgen daraus, wie bisher, die folgenden Auszahlungen:
a) Die Gläubiger von festverzinslichen Einzelforderungen und die Inhaber von Anleihestücken erhalten eine Barzahlung von jährlich 2%. Lauten die Forderungen auf Reichsmark, wird die Barzahlung auf Grund der alten
Parität, d. h. auf der Basis von Fr. 123.50 für RM 100.- errechnet.
b) Bei Ansprüchen aus Aktiendividenden und sonstigen auf Reichsmark lautenden Gewinnerträgnissen erhält der Berechtigte eine Barzahlung von
1 1/4 % und l/i des Unterschiedes zwischen der Bar quote und dem Dividenden-Nettobetrag. Die angebotene Barauszahlung darf den Satz von jährlich
4 1/2% nicht übersteigen. Die Berechnung erfolgt wie bis anhin auf der Basis der Parität von Fr. 175.- für RM 100.-.
c) Miet- und Pachtzinse werden mit 40% der bei der Konversionskasse
für deutsche Auslandsschulden einbezahlten Beträge - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um den Brutto- oder Nettobetrag handelt - auf der Basis der
Parität von Fr. 175.- für RM 100.- bar ausbezahlt.
d) Gewinnanteile von Kapitalbeteiligungen, deren Nennwert nicht bestimmbar ist, insbesondere Einnahmen aus Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, werden folgendermassen abgewickelt: Einzahlungen bis zur Höhe von 50000 RM werden mit einer Barzahlung von 28%, Einzahlungen, welche diesen Betrag übersteigen, hinsichtlich des überschiessenden Betrages mit 25% abgegolten. Die Barzahlung wird auf der Basis der Parität von
Fr. 175.- für RM 100.- berechnet.
Die schweizerischen Gläubiger, welche Inhaber der in der Zeit vom 1. Januar 1941 bis einschliesslich 31. Dezember 1941 fällig werdenden Zinsscheine der Dawes- und Younganleihe sind, erhalten einen Bartransfer von
jährlich 3%.
Die Zinsscheine der 5 % Anleihe der Kraftübertragungswerke Rheinfelden
von 1927, der 5 1/2% Anleihe der Rheinkraftwerke Albbruck-Dogern A. G.
von 1930 sowie der 6% Anleihe der Stadt Konstanz von 1928 werden wie bisher in Höhe des vollen vertraglichen Zinssatzes bezahlt. Ausserdem werden auch die Zinsen der 4 1/2% Anleihe Kraftwerk Reckingen A. G. von 1930
voll ausbezahlt.
Infolge der Einbeziehung des Zahlungsverkehrs mit dem Eisass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark in den deutsch-schweizerischen
Verrechnungsverkehr gilt diese Regelung nunmehr auch für den Transfer der
Erträgnisse schweizerischer Vermögensanlagen in diesen Gebieten. In Bezug auf das Eisass, Lothringen und Luxemburg besteht grundsätzliches Einverständnis über die Vornahme von Kapitalkompensationen in einem noch festzulegenden Umfang. Darüber werden noch Sonderverhandlungen geführt werden. Der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 19406 über die vorläufige
Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen
Ländern bleibt vorderhand für die Kapitalzahlungen nach den genannten
Gebieten weiterhin in Geltung.
In Bezug auf den Kapitalverkehr mit den besetzten Gebieten Norwegen,
Holland und Belgien erwies sich die Situation als noch nicht genügend abgeklärt, um eine Transfervereinbarung treffen zu können7,
d) Versicherungsverkehr: Die bisherige Regelung, wonach Zahlungen im deutsch-schweizerischen Direktversicherungsverkehr beidseitig in Devisen oder freien Reichsmark und diejenigen im deutsch-schweizerischen Rückversicherungsverkehr nach besondern Bestimmungen geleistet werden, bleibt aufrechterhalten. Für die Überweisung von Überschüssen im Direktversicherungsverkehr (Überschüsse der schweizerischen in Deutschland das Versicherungsgeschäft betreibenden Yersicherungsunternehmungen) konnte eine angemessene Erhöhung der Transferquote erreicht werden, die auch der Einbeziehung des Yersicherungsverkehrs mit dem Eisass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark in die deutsch-schweizerische Regelung Rechnung trägt8.
5. Gestützt auf obige Ausführungen, wirdDie folgenden, am 18. crt. unter Ratifikationsvorbehalt Unterzeichneten deutsch-schweizerischen Vereinbarungen werden genehmigt:
- 2
- Ce rapport du DEP est approuvé par le Conseil fédéral lors de sa séance du 6 juin 1941, cf. PVCF ™ 885 et 886, ainsi que le PVCF No 970 du 20 juin (E 1004.1 1/410). Cf. aussi les PVCF non reproduits, No 1109 du 17 juillet et No 1151 du 24 juillet. Sur ces négociations, cf. notamment E 7800/1/16-17.↩
- 3
- Kl. 947. Cf. aussi E 7110/1973/120/9 et E 7110/1973/135/51.Avec une lettre, confidentielle et destinée à leur usage personnel, envoyée à des responsables de la politique économique extérieure (R. Kohli, S. Häusermann, H. Hunziker, C. Böhi, E. Mehnert et E. Frey), 3. Hotz adresse le 19 juillet des copies des textes signés la veille en précisant que le Conseil fédéral les approuvera dans quelques jours et que seule une partie des documents seront publiés: Die übrigen Abmachungen sind vertraulicher Natur. Insbesondere die Sondervereinbarung vom 18. Juli samt Anlage (einschliesslich Listen 1 und 2) sowie der Briefwechsel zu dieser Sondervereinbarung betreffenden den Ausschluss der Warenausfuhr im Brief- postverkehr sind streng konfidentieller Natur. Sie werden nur an einen ganz beschränkten Personenkreis ausgehändigt (E 7110/1967/32/900Deutschland/9/1941). Au sujet du trafic postal, cf. le point 6 du PVCF No 886 du 6 juin, E 1004.1 1/410, et les procès-verbaux des séances des 5 juin et 1er octobre 1941, E 7110/1973/135/50.↩
- 4
- E 7110/1973/135/4 et K I. 956.↩
- 6
- Cf. DDS, vol. 13, doc. 336, dodis.ch/47093.↩
- 7
- Cf. le rapport partiellement publié en annexe au présent document. Cf. aussi la correspondance avec les banques et les compagnies d’assurances dans E 2001 (D) 2/311 et E 7110/1967/32/906-907Deutschland/9/1941/1567-1569.↩
- 8
- Cf. ci-dessus No 23, note 2.↩
Tags