Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
5. Bulgarie
5.1. Transformation du Consulat de Suisse à Sofia en Légation
Également: La Suisse n’a pas réussi à participer au processus d’industrialisation en Iran, faute d’investissements financiers importants. Annexe de 30.11.1936 (CH-BAR#E2300#1000/716#1048*).
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 11, doc. 328
volume linkBern 1989
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13263* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 01.12.-04.12.1936 (1936–1936) |
dodis.ch/46249
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 4 décembre 19361
1963. Errichtung von Gesandtschaften in Sofia und Teheran
Procès-verbal de la séance du 4 décembre 19361
Durch den Bundesbeschluss vom 8. Oktober d.J., betreffend die Förderung der Warenausfuhr2, wird dem Bundesrate für die «Erweiterung des wirtschaftlichen Aussendienstes» ein Kredit von jährlich einer Million Franken eingeräumt, wovon dem politischen Departement ein Betrag von 250000 Franken für den Ausbau von Gesandtschaften und Konsulaten zukommen soll. Sowohl in der bundesrätlichen Botschaft wie auch in der parlamentarischen Beratung dieses Geschäftes war geltend gemacht worden, dass dieser Ausbau vorab in Staaten zu erfolgen habe, wo die Schweiz bisher durch keine Gesandtschaft vertreten war. Dass dabei die wirtschaftlichen Landesinteressen ausschlaggebend sein müssen, ergibt sich aus der Zweckbestimmung dieses neuen ausserordentlichen Kredites. Im Sinne des erwähnten Bundesbeschlusses werden die nachstehenden Neuerungen im Aussendienst vorgeschlagen und das politische Departement behält sich weitere Anträge in dieser Richtung vor.
1. Umwandlung des Schweizerischen Generalkonsulates in Sofia in eine Gesandtschaft3. Erst kürzlich noch haben die Handelsabteilung des eidgen. Volkswirtschaftsdepartementes und die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung beim politischen Departemente auf die Dringlichkeit der Umwandlung des Schweizerischen Generalkonsulates in Sofia in eine Gesandtschaft hingewiesen. Der heutige Zustand, bei dem die Schweiz in Bulgarien nur konsularisch vertreten ist, entspricht in der Tat nicht mehr der wirtschaftlichen Bedeutung, die unser Land im bulgarischen Aussenhandel einnimmt. Die Schweiz steht dort nämlich an sechster Stelle vor Frankreich, Belgien, Polen, Rumänien, Holland und anderen Staaten, die alle in Sofia Gesandtschaften unterhalten. Hinsichtlich der Kapitalinvestitionen der verschiedenen Länder in der bulgarischen Wirtschaft nimmt die Schweiz sogar die zweite Stelle ein.
Der im Verhältnis zur Grösse und wirtschaftlichen Struktur Bulgariens ansehnliche Handelsverkehr mit unserm Lande wickelt sich heute wegen der bulgarischen Devisenvorschriften in äusserst komplizierten Formen ab, bei denen sich die Mitwirkung unserer amtlichen Vertretung sozusagen ständig als notwendig erweist. Die Geschäfte des Generalkonsulates im Dienste der Exportindustrie haben sich daher dauernd vermehrt. Durch das neue, am 15. Juli 1936 in Kraft getretene Clearingabkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien4 hat sich der Aufgabenkreis unserer Vertretung nochmals erweitert. Vor allem bedingen diese Abkommen einen stets intensiveren Verkehr mit den bulgarischen Regierungsstellen. Es erhellt daraus ohne weiteres, dass die Umwandlung des Schweizerischen Generalkonsulates in eine Gesandtschaft geradezu unerlässlich ist, da die häufig erforderlichen Schritte bei der bulgarischen Regierung normalerweise Aufgabe einer diplomatischen Vertretung ist, wogegen die Vermittlung des Konsulates stets nur einen Notbehelf bildet.
2. Umwandlung der diplomatischen Sondermission in Teheran in eine Gesandtschaft. In Teheran unterhält die Schweiz seit Mai d. Js. einen ständigen Geschäftsträger in Sondermission5. Wie erinnerlich, hat sich der Bundesrat in erster Linie im Hinblick auf die schweizerischen Exportinteressen6 zur Entsendung dieses diplomatischen Vertreters nach Iran entschlossen. Die provisorische Form einer diplomatischen Sondermission war vom Bundesrate gewählt worden, um einerseits rasch zum Vorteil der schweizerischen Wirtschaft handeln zu können; anderseits war vor Schaffung einer eigentlichen Gesandtschaft zunächst abzuklären, ob gewisse Schwierigkeiten, die sich in Iran bisher einer erfolgreichen Betätigung unserer Exporteure entgegengestellt hatten, in der Tat auch zu beheben seien. Als Missionschef wurde Herr Dr. ArminDaeniker nach Teheran beordert; ihm ist als nebenamtlicher Handelsagent ein seit Jahren ansässiger Vertreter wichtiger Schweizerfirmen, nämlich Herr Werner Vollmar, beigegeben worden.
Es erübrigt sich, an dieser Stelle darauf zurückzukommen, wie sehr die hiesigen Handels- und Industriekreise auf die Errichtung einer offiziellen Vertretung in Teheran drängten und in welchem Masse sie heute für den Erfolg ihrer Absatzbestrebungen in Iran auf deren Unterstützung zählen. Wie bekannt, hat Iran ein Aussenhandelsmonopol. Für die Gewinnung von Aufträgen ist der Exporteur darauf angewiesen, bei den obersten Regierungsstellen eingeführt und empfohlen zu werden. Als Abnehmer ausländischer Industrieprodukte kommt fast ausschliesslich der Staat in Frage, der mit seinen Bestellungen nicht individuell vorgehende Einzelfirmen, sondern die Länder als solche zu berücksichtigen pflegt. Es ist daher nicht nur unerlässlich, dass die schweizerischen Exporteure in ihren Verkaufsbestrebungen durch eine offizielle Vertretung unterstützt werden, sondern es ist auch von grosser Bedeutung, dass diese Vertretung den gleichen Rang einnehme wie diejenigen anderer europäischer Mittel- und Kleinstaaten, die unser Land in den verschiedenen Industrie- und Handelszweigen konkurrenzieren können. In Teheran unterhalten u. a. Belgien, Dänemark, Holland, Schweden und die Tschechoslowakei Gesandtschaften. Nur die Schweiz ist durch eine «diplomatische Sondermission» vertreten, eine Besonderheit, die den iranischen Behörden keineswegs entgangen ist und die das «début» des Geschäftsträgers nicht erleichtert hat. Bei der grossen Rolle, die in orientalischen Ländern und bei nationalistischen Regierungen die Prestigefragen spielen, wird es für die Förderung der schweizerischen Warenausfuhr nach Iran von Vorteil sein, wenn ohne längeres Zuwarten auch die diplomatische Sondermission in Teheran zu einer ordentlichen Gesandtschaft erhoben wird. Jedenfalls haben die Erfahrungen der Sondermission dargetan, dass im Interesse unserer Exportwirtschaft auf eine ständige Vertretung in Iran nicht mehr verzichtet werden kann und dass die eingeleiteten Beziehungen mit diesem Lande nicht wieder unterbrochen werden sollten. Übrigens unterhält Iran in der Schweiz seit Ende des Krieges (März 1919) eine Gesandtschaft, an deren Spitze zumeist ein bevollmächtigter Minister stand.
Mehrauslagen in nennenswertem Umfange werden sich aus dieser Änderung in der Benennung nicht ergeben: Herr Dr. Daeniker soll wie bisher in der Eigenschaft eines Geschäftsträgers der Gesandtschaft vorstehen; die innere Organisation des Postens soll unverändert bleiben, doch ist zu erwarten, dass sich in ansehbarer Zeit die Zuteilung einer Hilfskraft als unausweichlich erweisen werde.
3. Die Umwandlung der Sondermission in Teheran in eine Gesandtschaft kann, da von keinerlei finanzieller Tragweite, sofort erfolgen. Dagegen könnte der Beschluss betreffend Sofia erst am 1. Januar 1937 in Kraft erwachsen, da die nötigen Mittel erst für das Jahr 1937 zur Verfügung stehen.
Im Einvernehmen mit dem Finanz- und Zolldepartement beantragt das politische Departement und der Rat beschliesst:
1. a) das Schweizerische Generalkonsulat in Sofia wird in eine Gesandtschaft umgewandelt;
b) Herr Minister Henri Martin wird zum ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Sofia ernannt;
c) Herr Vizekonsul Dr. Alfred Zehnder, Verweser des Generalkonsulates, wird zum Gesandtschaftssekretär II. Klasse... befördert und der zu errichtenden Schweizerischen Gesandtschaft in Sofia zugeteilt;
2. die Diplomatische Sondermission der Schweiz in Teheran wird in eine Gesandtschaft umgewandelt; [...]
4. der Beschluss 1 hiervor erwächst auf den 1. Januar 1937, der Beschluss 2 hiervor tritt sofort in Kraft.
- 1
- E 1004 1/361.↩
- 2
- Arrêté fédéral tendant à développer l’exportation des marchandises (RO, 1936, vol. 52, pp. 790-793).↩
- 3
- Cf. E 2001 (C) 4/41.↩
- 4
- RO, 1936, vol. 52, pp. 565–569. Cf. aussi no 306.↩
- 5
- Cf. PVCF no 1175 du 28 juin 1935 (E 1004 1/352), PVCF no 32 du 10 janvier et no 148 du 3 février 1936 (E 1004 1/356). Cf. aussi E 2001 (C) 4/43.↩
- 6
- Cf. sur ce point l’annexe au présent document.↩
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