Language: German
30.10.1936 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 30.10.1936
Minutes of the Federal Council (PVCF)
La dévaluation du franc suisse appelle une révision des accords de clearing conclus avec les pays de l’Europe orientale.

Classement thématique série 1848–1945:
IV. QUESTIONS FINANCIÈRES GÉNÉRALES
1. Investissements suisses à l’étranger et accords de clearing; problèmes de compétence entre DPF et DEP
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Printed in

Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 306

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Bern 1989

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Repository

dodis.ch/46227
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 30 octobre 19361

1786. Clearingabkommen mit Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Griechenland, Türkei

Die neue Lage, welche die Frankenabwertung2 für die Beurteilung der Clearingabkommen mit den Oststaaten geschaffen hat macht eine Überprüfung der Verhältnisse sämtlicher Ost-Clearings unumgänglich notwendig.

Im Hinblick auf die Rückwirkungen der Währungsabwertung, welche das Funktionieren dieser Abkommen weitgehend in Frage stellt, haben zwischen der Handelsabteilung und dem Vorort des schweizer. Handels- und Industrie-Vereins sowie mit den einzelnen Länderausschüssen des Vororts, in welchen die verschiedenen wichtigsten schweizerischen Exportkreise vertreten sind, einlässliche Besprechungen stattgefunden, wobei sich eine weitgehende Übereinstimmung der Auffassungen über das einzuschlagende Verfahren und die Neuregelung der Handelsbeziehungen mit den einzelnen Oststaaten ergab. Vorort und Länderausschüsse sind heute bereit, den Clearingverkehr mit den Oststaaten zu liquidieren und die normale selbsttätige Regelung des Warenaustausches im Rahmen des privaten Kompensationsverkehrs zu suchen.

Was Bulgarienanbetrifft, so wird übereinstimmend die Meinung geteilt, wonach der Clearing3 mit sofortiger Wirkung als dahingefallen zu betrachten ist, im Hinblick darauf, dass Bulgarien schon vor der Frankenabwertung das am 11. Juli 1936 abgeschlossene neue Clearingabkommen4 in den wichtigsten Bestimmungen förmlich sabotiert hat und der Verkehr mit diesem Land auf der heutigen Basis unmöglich geworden ist. Allgemein wird dafür gehalten, dass es nicht zweckmässig wäre, die Kündigung erst auf Ende dieses Jahres vorzunehmen und den heutigen unerfreulichen Zustand noch weiter andauern zu lassen.

Im weitern stimmen Vorort und Länderausschüsse mit dem Departement im Sinne seiner nachstehenden Anträge hinsichtlich der gegenüber Rumänien, Jugoslawien und Griechenland einzunehmenden Haltung überein.

Dadurch, dass Jugoslawiendie Weizen- und Maisausfuhr nur noch gegen eine freie Devisenspitze von 100% bewilligt, hat es in einem wichtigsten Punkte das Clearingabkommen5 verletzt, und nachdem es trotz allen Vorstellungen an seinem Standpunkt festhält, bleibt schweizerischerseits nichts anderes übrig, als das Abkommen zu kündigen.

Mit Rumänien6bestehen grosse Schwierigkeiten in der Durchführung des Clearings und schon vor der Frankenabwertung hat die Schweiz durch ihre Note vom 22. September 19367 der rumänischen Regierung erklärt, dass innert bestimmter Frist Erklärungen abgegeben werden müssten, wonach Rumänien sich verpflichtet, die vertraglichen Bestimmungen einzuhalten. Diese Erklärungen sind bis jetzt nicht abgegeben worden, trotzdem die schweizerische Note eine Frist bis zum 30. September lfd. Js. festsetzte. Zu diesen Vertragsverletzungen kommt auch das unverständliche Verhalten Rumäniens im Zusammenhang mit der schweizerischen Frankenabwertung, sodass aus beiden Gründen eine Kündigung gerechtfertigt erscheint.

Griechenlandhat vor allem durch die einseitige Bevorzugung der deutschen Importe und die willkürliche Handhabung der Einfuhrbeschränkungsmassnahmen gegenüber der Schweiz die Durchführung des Clearingabkommens8 erschwert.

Ausserordentlich kritisch liegen die Dinge im Verhältnis zur Türkei9. Hier nötigt der vorhandene Saldo, in Verbindung mit der geringen Möglichkeit, Hartweizen ohne ganz erhebliche Überpreise einzuführen, ferner der enorme, bis ins Jahr 1940 reichende Auftragsbestand der Maschinenindustrie eigentlich zu einer völligen Einstellung des schweizer. Exportes. Damit verliert jede Fortsetzung des Clearingverkehrs, bezw. die Aufrechterhaltung weiteren schweizer. Exportes vollkommen ihren Sinn, denn Hand in Hand mit ihr müsste der Staat – entgegen den Wünschen der Exportindustrie – schärfste und damit unpopuläre Exportrestriktionen dekretieren. Dem wird man aus dem Wege gehen können, wenn mit der Türkei über die Abtragung der bestehenden Saldi verhandelt wird. Dabei ist die Gefahr nicht zu vermeiden, dass die Türkei Wünsche nach Erhöhung der bestehenden Devisenspitze und Einbeziehung der Finanzforderungen ins Clearing geltend macht.

Es gilt indessen zu entscheiden, ob es nicht richtiger ist, klare Verhältnisse zu schaffen als Regelungen zu treffen, die geeignet sind, aufs neue Hoffnungen zu nähren, die sich bedauerlicherweise nicht erfüllen lassen.

Wenn auch der Vorort, in der Befürchtung, bei Aufhebung des Clearings würde nicht nur der künftige Warenverkehr sondern auch die Heimschaffung der bestehenden Saldi eventuell nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein, sich für die Aufrechterhaltung des Clearings ausspricht, so ist doch nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb nicht mit der Türkei gleichwohl über die Möglichkeit eines Kompensationsverkehrs für den künftigen Warenverkehr und gleichzeitiger Abtragung der bestehenden Saldi verhandelt werden könnte, wie dies England getan hat. Es scheint durchaus möglich zu sein, in dem Sinne über türkische Importtransaktionen zu verhandeln, dass ein gewisser Prozentsatz der getätigten Importe zur Abtragung alter Saldi, und der Rest zur Durchführung privater Kompensationen Verwendung findet. Im Hinblick auf diese Umstände hält das Departement eine Kündigung des Clearingabkommens mit der Türkei als angezeigt.

Auf Grund dieser Erwägungen wird antragsgemäss beschlossen:

1) Der Clearingvertrag mit Bulgarien ist sofort als dahingefallen zu erklären;

2) die Clearingverträge mit Rumänien, Jugoslawien und der Türkei sind am 31. Oktober 1936 auf 31. Dezember 1936 zu kündigen;

3) im Falle 1 und 2 ist die sofortige Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen zu erklären;

4) bei Griechenland, dessen Vertrag erst Ende Februar 1937 auf Ende März 1937 kündbar ist, ist zunächst zuzuwarten und es sind eventuell bei Gelegenheit von Verhandlungen mit den Oststaaten über die künftige Gestaltung des Warenund Zahlungsverkehrs vorsorglich die Besprechungen aufzunehmen;

5) die Verrechnungsstelle wird angewiesen, den sämtlichen Exporteuren nach allen Oststaaten mitzuteilen, dass für sämtliche schweizerischen Exporte ab 1. Oktober lfd. Js. keinesfalls mit Transferierung der aus solchen Exporten entstehenden Guthaben im bisherigen Wege des Clearings gerechnet werden dürfe; dass vielmehr künftig der Export auf die Möglichkeit der Durchführung privater Kompensationen beschränkt werden müsse;

6) die Aufnahme von Verhandlungen mit den verschiedenen Staaten rechtzeitig, d. h. spätestens auf 15. November 1936, ist in die Wege zu leiten, da eine weitere Verschiebung angesichts des Ablaufs der Verträge Ende Dezember nicht möglich erscheint.

Schliesslich sind als Delegierte für die Verhandlungen vorzusehen: Herr Dr. Ebrard, Vizedirektor der Handelsabteilung und Herr Dr. Hulfteggervom Vorort. Als Experten sind beizugeben: entweder Herr Mürner von der Verrechnungsstelle oder Herr Direktor Schnorf von der Nationalbank10.

1
E 1004 1/360.
2
Cf. no 297 et annexes.
3
2. Conclu le 31 mars 1932 (RO, 1932, vol. 48, pp. 191–192). Cf. aussi DDS vol. 10, no 162 dodis.ch/45704 et n. 37 dodis.ch/45579).
4
RO, 1936, vol. 52, pp. 565ss.
5
Conclu le 27 avril 1932 (RO, 1932, vol. 48, pp. 225 ss.), complété par deux accords additionnels du 2 novembre 1932 et du 29 août 1933 (RO, 1933, vol. 49, p. 124 et pp. 763– 764).
6
Cf. rubrique II.22.1: Roumanie, relations commerciales et accord de clearing.
7
Non retrouvé.
8
Conclu le 13 mars 1933 (RO, 1933, vol. 49, pp. 125–128).
9
Cf. rubrique II. 24.1: Turquie, accords de commerce et de clearing.
10
Le 20 novembre, le Conseil fédéral décide de compléter la délégation suisse de la façon suivante: Für die Verhandlungen mit Rumänien und der Türkei werden als weitere Delegierte die Herren Minister de Weck, in Bukarest, und Minister Martin, in Ankara, bestimmt und die Schweizerische Delegation wird ermächtigt, für den Fall von Abschlüssen über türkischen Hartweizen als Experten beizuziehen Herrn Dr. Carlo Fleischmann, in Zürich (PVCF 0 1889, E 1004 1/361, ).