Également: La Confédération tolérait Gustloff selon son bon vouloir et non selon une obligation découlant du droit international. Annexe de 25.2.1936
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 210
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001D#1000/1553#459* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(D)1000/1553 40 | |
Dossier title | Landes- u. Kreisleitungen der NSDAP in der Schweiz. Verbot durch BRB vom 18. Februar 1936 (1932–1945) | |
File reference archive | A.45.21 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/46131
Auftragsgemäss beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Die Deutsche Regierung hat mit Befremden von dem Beschluss des Schweizerischen Bundesrats Kenntnis erhalten, eine Landesleitung und Kreisleitungen der NSDAP in der Schweiz in irgend einer Form in Zukunft nicht mehr zuzulassen2. Dieser Beschluss bedeutet eine unzulässige Beschränkung der natürlichen Auswirkungen des international anerkannten Fremdenrechts zum Nachteil der Angehörigen eines Nachbarstaates und darüber hinaus eine politische Demonstration, gegen die die Deutsche Regierung nachdrücklich Protest erheben muss. Zunächst muss die Deutsche Regierung daran erinnern, dass noch am 26. September v.J. der Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements eine im Nationalrat eingebrachte Interpellation über die Tätigkeit des damaligen Landesgruppenleiters in der Schweiz ausführlich beantwortet und dabei ausdrücklich festgestellt hat, dass dieser zu gegen ihn gerichteten Verwaltungsmassnahmen der schweizerischen Behörden keine Veranlassung gegeben habe3. Bei der gleichen Gelegenheit sind die vom Bundesrat genehmigten Richtlinien für die Vereinigungen von Ausländern in der Schweiz4 bekanntgegeben worden. Wenn jetzt, wenige Monate nach dieser Bekanntgabe, die wichtigste Vereinigung von Reichsdeutschen in der Schweiz überraschend durch ein Verbot des Bundesrats ihrer leitenden Organe beraubt wird, so wäre diese Massnahme nur dann verständlich, wenn Tatsachen vorlägen, die ernsthafte Verstösse gegen die erlassenen Richtlinien darstellten. Derartige Tatsachen sind von der Schweizerischen Regierung bei der Mitteilung des vom Bundesrat gefassten Beschlusses an die Deutsche Gesandtschaft nicht angegeben und auch in der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt worden5.
Die Deutsche Regierung ist auch überzeugt, dass solche Tatsachen nicht vorliegen; es versteht sich von selbst, dass das den fremden Staatsangehörigen in einem Staate gewährte Gastrecht ihnen die Verpflichtung auferlegt, sich in die inneren Verhältnisse des Gastlandes nicht einzumischen und die dort geltenden allgemeinen Gesetze zu beobachten. Wird aber dieser Rahmen von den Angehörigen eines fremden Staates gewahrt, so kann ihnen nach Auffassung der Deutschen Regierung das Recht, Vereinigungen mit den zu ihrer ordnungsmässigen Leitung erforderlichen Organen zu bilden, sich einer entsprechenden Organisation in ihrem Heimatlande anzuschliessen, Versammlungen abzuhalten und unter den Angehörigen ihres Staates Mitglieder zu werben, nicht versagt werden. Dieses Recht wird jetzt von der schweizerischen Regierung einer bestimmten Vereinigung von Reichsdeutschen in einem wesentlichen Punkte bestritten. Es liegt auf der Hand, dass das Verbot einer zentralen Leitung sowie von Kreisleitungen, die aus rein organisatorischen Gründen geschaffen wurden, den Bestand der Vereinigung selbst in Frage stellt. Indem der Bundesrat derartige Massnahmen ergreift, stellt er die betroffene Vereinigung unter ein mit dem allgemeinen Fremdenrecht nicht in Einklang stehendes Ausnahmerecht.
Diese Sonderbehandlung einer Vereinigung von Reichsdeutschen ist in dem vorliegenden Fall umso ernster, als es sich um die Landesgruppe Schweiz der NSDAP handelt. Der Schweizerischen Regierung ist bekannt, dass die NSDAP die Organisation einer das gesamte deutsche Volk umfassenden nationalen Bewegung ist, die die Grundlage des heutigen deutschen Staates bildet. Die NSDAP hat in den letzten drei Jahren das ganze innerpolitische Leben des deutschen Volkes von Grund auf neugestaltet. Es ist selbstverständlich, dass dieses Geschehen in der Heimat bei den Reichsdeutschen ausserhalb der Reichsgrenzen den Wunsch hervorgerufen hat, auch ihrerseits an der Neugestaltung der deutschen Dinge innerlich Anteil zu nehmen und diese Anteilnahme in den einzelnen fremden Ländern durch den Zusammenschluss der dort wohnenden gleichgesinnten Reichsdeutschen zu pflegen. Reichsdeutsche, wo sie auch immer wohnen, den Zusammenschluss im Rahmen der NSDAP erschweren zu wollen, obwohl sich dieser Zusammenschluss streng im Rahmen der vereinsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen des Gastlandes hält, läuft mithin darauf hinaus, ihren Zusammenhang mit dem nationalen Leben ihres Heimatstaates zu unterbinden. Von diesen allgemeinen und grundsätzlichen Erwägungen abgesehen, ist aber der Beschluss des Bundesrats umso erstaunlicher, als er offenkundig einen inneren und unmittelbaren Zusammenhang mit der Mordtat erkennen lässt, der am 4. d. M. der Landesgruppenleiter Gustloff in Davos zum Opfer gefallen ist.
Das deutsche Volk sieht sich damit vor die Tatsache gestellt, dass ein Verbrechen an einem untadeligen Vertreter der nationalsozialistischen Bewegung als erste Folge ein behördliches Einschreiten gegen die Vereinigung der Anhänger dieser Bewegung in der Schweiz gezeitigt hat. Es ist deshalb nur natürlich, dass man sich in Deutschland nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesrats mit Erstaunen gefragt hat, ob denn etwa die Leitung der Landesgruppe Schweiz der NSDAP einen politischen Mord begangen habe. Bei dieser Sachlage kann es kaum Ernst genommen werden, wenn in der schweizerischen Öffentlichkeit die Auffassung laut geworden ist, der Charakter der deutschen Trauerfeiern bei der Überführung und Beisetzung des ermordeten Landesgruppenleiters habe erst erkennen lassen, dass der Stellung eines Landesgruppenleiters von Deutschland aus eine ganz andere Bedeutung gegeben werde, als man in der Schweiz habe annehmen können. Einem Argument dieser Art gegenüber glaubt sich die Deutsche Regierung auf den Hinweis beschränken zu sollen, dass die Ehrungen, die der sterblichen Hülle Gustloffs zuteil geworden sind, dem Märtyrer für die deutsche Sache galten, der nicht aus Anlass persönlicher Zwistigkeiten oder bestimmter Handlungen, sondern lediglich als Vertreter der das Deutsche Reich tragenden Weltanschauung der Kugel eines feigen Mörders zum Opfer gefallen ist.
Unter diesen Umständen muss die Deutsche Regierung der Erwartung Ausdruck geben, dass die Schweizerische Regierung das am 18. d. M. ausgesprochene Verbot einer Landesleitung und der Kreisleitungen der NSDAP in der Schweiz rückgängig macht6.
- 1
- Note: E 2001 (D) 3/40.↩
- 2
- C’est le 18 février 1936 que le Conseil fédéral prend cette décision sur proposition du Département de Justice et Police: Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements führt aus, dass die Begleitumstände nach dem Tode Gustloffs, d. h. die Beerdigungsfeierlichkeiten teils in der Schweiz, namentlich aber in Deutschland, die offizielle Bedeutung der Landesgruppenführer der deutschen nationalsozialistischen Partei in der Schweiz mit aller Deutlichkeit aufgedeckt hätten. Sollte Gustloff einen Nachfolger erhalten und diesem ebenfalls irgend etwas Unangenehmes passieren, so könnten daraus grosse Schwierigkeiten und Gefahren für unser Land entstehen. Es ist klar, dass wir daher eine Landesleitung der NSDAP in der Schweiz nicht mehr dulden dürfen. Mit einem Verbot in dieser Richtung würden wir für die Sicherheit unseres Landes und für die Befriedung der öffentlichen Meinung Bestes leisten. Eine andere Frage ist, ob wir nicht nur die Landesführungen sondern auch die nationalsozialistische Partei oder besser überhaupt die ausländischen politischen Vereinigungen in der Schweiz kurzerhand verbieten sollten. Die Frage ist der genauen Prüfung wert. Doch ist sie heute noch nicht zur Entscheidung reif. Wenn die Bundesversammlung ein solches Verbot aufstellt, so ist das ihre Sache; zweifelhaft hingegen ist es, ob der Bundesrat dies tun kann. Redner beantragt im Sinne seiner Ausführungen folgendes «Mitgeteilt» an die Presse: «Der Bundesrat hat auf Grund eines Berichts der Bundesanwaltschaft und auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartements beschlossen, eine Landesleitung und Kreisleitungen der NSDAP in der Schweiz in irgendeiner Form inskünftig nicht mehr zuzulassen. Die grundsätzliche Frage der weiteren Zulassung von ausländischen politischen Vereinigungen in der Schweiz wird dem Justiz- und Polizeidepartement in Verbindung mit dem Politischen Departement zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.» Aus der Beratung ergibt sich, dass sämtliche Mitglieder mit dem Verbot einer Landesleitung und von Kreisleitungen der NSDAP in der Schweiz einverstanden sind und dass es angezeigt erscheint, dieses Verbot sofort zu erlassen. (PVCF no 262 du 18 février, E 1004 1/356.)↩
- 3
- Cf. laréponsede J. Baumann à l’interpellation Canova in E 1001 (C)dl/313, pp. 366 ss. (Procès-verbaux du Conseil national). Cf. aussi DDS vol. 10, no 240, dodis.ch/45782, n. 5. ↩
- 4
- Ces lignes directrices ont la teneur suivante: 1. Politische Vereinigungen von Ausländern haben sich jeder Einmischung in schweizerische Verhältnisse zu enthalten und sich nur mit ihren eigenen Staatsangehörigen zu befassen. 2. Sie haben sich jeder propagandistischen Aufmachung zu enthalten.Es ist unzulässig, dass sie Andersgesinnte mit Nachteilen irgendwelcher Art bedrohen, auf sie einen Zwang zum Beitritt ausüben oder sie sonstwie belästigen.Öffentliche Umzüge und Versammlungen sind verboten. Bewilligungen für besondere Anlässe können ausnahmsweise von den kantonalen Behörden im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gewährt werden.↩
- 5
- Öffentliche Umzüge und Versammlungen sind verboten. Bewilligungen für besondere Anlässe können ausnahmsweise von den kantonalen Behörden im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gewährt werden.↩
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German Realm (Other)
Gustloff Affair (1936)