Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
3. Autriche
3.2. Emprunt international
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 82
volume linkBern 1989
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13047* | |
| Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 27.11.-29.11.1934 (1934–1934) |
dodis.ch/46003
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 29 novembre 19341
2020. Österreichische Völkerbundsanleihe 1923/1943. Schweiz. Regierungskredit Frs 23000000
Procès-verbal de la séance du 29 novembre 19341
Mitbericht vom 22. November 1934
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der Republik Österreich auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Februar 19232 über die finanzielle Beteiligung der Schweiz an der Wiederaufrichtung Österreichs ein Darlehen von 23 Millionen Schweizerfranken mit Laufzeit bis Ende 1943 gewährt. Das Darlehen bildet einen Bestandteil der in den Genfer Protokollen vom 4. Oktober 1922 für den Wiederaufbau Österreichs vorgesehenen garantierten österreichischen Staatsanleihe 1923/433. Über das Darlehen wurde am 26. Oktober 1927 verfügt. Bis 1934 betrug der Zinssatz 6%%, während die übrigen Staaten 9% und mehr erhoben. Im Februar 1934 hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen beim Finanz- und Zolldepartement ein Gesuch um Herabsetzung des Zinssatzes für den schweizerischen Regierungskredit eingereicht. Diesem Gesuche hat der Bundesrat in der Sitzung vom 12. Februar entsprochen und den Zinssatz auf 41/2% mit Wirkung ab 1. Januar 1934 herabgesetzt4.
Der Schweizerische Regierungskredit ist entsprechend dem Tilgungsplan bis auf Fr 13894000 abbezahlt.
Die österreichische Bundesregierung führt gegenwärtig Verhandlungen mit den Gläubigerstaaten der verschiedenen Teilausgaben der Völkerbundsanleihe mit dem Ziel, diese Teilausgaben auf 1. Dezember 1934 aufzukündigen und durch Abschnitte einer neuen, für sie günstigeren garantierten österreichischen Konversionsanleihe 1934/59 zu ersetzen. Das Kontrollkomitee und die Treuhänder haben die erforderliche Zustimmung erteilt.
Mit Schreiben vom 12. November 1934 stellt die österreichische Gesandtschaft in Bern das Gesuch, die Schweiz möchte für den Restbetrag ihrer Tranche der Konversion ebenfalls zustimmen.
Für die Schweizertranche handelt es sich in der Hauptsache nurmehr um eine Laufzeitverlängerung, da dem Begehren auf Herabsetzung des Zinsfusses bereits entsprochen wurde. Durch die bei allen Gläubigerstaaten nachgesuchte Konversion würde die Tresorerie der österreichischen Bundesregierung, neben den Zinsermässigungen, während 3 Jahren von allen Tilgungszahlungen entlastet. Die Gesamtlaufzeit wurde von 1943 auf 1959 erstreckt. Eine Verschlechterung der Gläubiger besteht neben der Verlängerung der Tilgungsdauer und der Zinsermässigung darin, dass die Sicherstellungsdepots (gegenwärtig Fr 611424 beim Bund) nach dem 1. Dezember 1934 freigegeben werden müssten. Eine neue Sicherstellung für Zins und Kapitalrückzahlung ist im Generalbond für die Konversionsanleihe vorgesehen. Dagegen würde hinsichtlich der Garantien eine Rangverschlechterung in der Weise erfolgen, dass die internationale Anleihe 1933/53 und die Wiederaufbaukredite 1920 nun vor der Konversionsanleihe rangieren würden. Da die Schweiz bei diesen beiden Krediten ebenfalls beteiligt ist, kann dieser Rangverschlechterung für die beantragte Konversionsanleihe keine grosse Bedeutung beigemessen werden.
Weder in der bezüglichen Botschaft an die eidgenössischen Räte vom 1. Dezember 1922 noch im Bundesbeschluss vom 6. Februar 1933 wurde die Frage der Konversion berührt; der Bundesrat ist somit zuständig, über das vorliegende Gesuch zu entscheiden.
Das Departement ist der Auffassung, dass, falls die übrigen Gläubigerstaaten auf das Konversionsgesuch eintreten, die Schweiz sich der Zustimmung nicht wohl entziehen kann, gleiche Bedingungen vorausgesetzt.
Gestützt auf diese Erwägungen stellt das Finanz- und Zolldepartement folgenden Antrag, dem das politische Departement zustimmt:
«Das eidgen. Finanz- und Zolldepartement wird ermächtigt, im Falle der Zustimmung der übrigen Gläubigerstaaten und der Gewährung gleicher Bedingungen mit der österreichischen Regierung ein Übereinkommen abzuschliessen, das die Konversion der restlichen Fr 13 894 000 des schweizerischen Regierungskredites der österreichischen Völkerbundsanleihe 1923/1943 in eine neue österreichische Konversionsanleihe 1934/1959 vorsieht.»
In der Beratung wird Kenntnis gegeben von einem Schreiben des abwesenden Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartementes5, welcher beantragt, es solle der Anleihensverlängerung nur unter der Bedingung zugestimmt werden, dass die österreichische Regierung die Erklärung abgibt, sie stimme den Hauptforderungen der Schweiz hinsichtlich Abänderung des Stickereivertrages zu, so wie sie von diesem Departement formuliert worden sind6.
Sämtliche anwesenden Mitglieder des Bundesrates, mit Ausnahme des Vorstehers des Justiz- und Polizeidepartementes, halten dafür, dass diesem Antrage nicht Folge gegeben werden könne. Es gehe nicht an, die Frage der österreichischen Völkerbundsanleihe mit derjenigen des Stickereiabkommens zu verquikken. Es sind dies zwei ganz verschiedene Dinge. Insbesondere aber würden wir durch ein derartiges Verhalten uns gegenüber Österreich, das hier der schwächere Teil ist, gewissermassen der Ausbeutung der Notlage dieses Nachbarstaates schuldig machen. Österreich ist gezwungen, alle Bedingungen anzunehmen, die die Schweiz stellen könnte, da die ändern Staaten in die Verlängerung der Anleihensdauer nur zustimmen, falls dies auch die Schweiz täte. Immerhin könnte den Wünschen des Volkswirtschaftsdepartementes bis zu einem gewissen Grade und innerhalb des zulässigen Rahmens dadurch entsprochen werden, dass in der Mitteilung an Österreich, es habe der Bundesrat beschlossen, den auf Grund des Übereinkommens mit der Bundesregierung der Republik Österreich vom 10. Februar 19257 als Anteil der Schweiz an der garantierten österreichischen Staatsanleihe 1923/1943 gewährten Regierungskredit unter den für die übrigen Anteile in der allgemeinen Schuldverschreibung festzusetzenden Bedingungen und für die Dauer der konvertierten Anleihe aufrecht zu erhalten, beigeführt würde, der Bundesrat spreche die sehr bestimmte Erwartung aus, dass die Verhandlungen zur Änderung des schweizerisch-österreichischen Vertrages vom 18. März 19338 über Sanierungsmassnahmen für die Stickereiindustrie zu Ergebnissen führen werden, die mit den der österreichischen Regierung bekanntgegebenen Wünschen des Bundesrates übereinstimmen.
Dieser Lösung, die von den HH. Meyer und Pilet-Golaz vorgeschlagen wird, stimmt der Rat zu, mit Ausnahme des Herrn Baumann, welcher den schriftlichen Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes zu dem seinigen gemacht hat.
- 1
- E 1004 1/349. Absents: Minger et Schulthess.↩
- 2
- RO, 1923, vol. 39, pp. 41-42.↩
- 3
- FF, 1922, III, pp. 833–839, Message du Conseil fédéral concernant la participation financière de la Suisse à la reconstruction de l’Autriche du 1er décembre 1922.↩
- 4
- PVCF no 269 du 12 février 1934 (E 1004 1/344).↩
- 5
- Le 27 novembre, le Vice-directeur de l’Off ice fédéral de l’Industrie, de l’Artisanat et du Travail, W. Hauser, d’ordre de Schulthess, rappelle aux membres du Conseil fédéral, par lettre, la position du Département de l’Economie publique (E 2001 (C) 3/12). Le même jour, G. Motta transmet à ses collègues l’information, reçue en séance, que le gouvernement autrichien était prêt à céder sur presque tous les points concernant la broderie, afin que la Suisse adhère à l’opération de conversion de l’emprunt de 1923 (Id., note de M. de Stoutz à Motta du 27 mars), ouverture confirmée par télégramme du Ministre de Suisse à Vienne, le 29 suivant (Id.).↩
- 6
- Cf. no 69.↩
- 7
- DDS vol. 9, no 19, dodis.ch/45036.↩
- 8
- DDS vol. 10, no 228, dodis.ch/45770.↩


