Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
3. Autriche
3.1. Accord austro-suisse sur l’industrie de la broderie dans le Vorarlberg
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 69
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13033* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 05.10.-09.10.1934 (1934–1934) |
dodis.ch/45990
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 9 octobre 19341
1753. Revision des schweizerisch-österreichischen Staatsvertrages über Sanierungsmassnahmen für die Stickereiindustrie vom 18. März 1933
Procès-verbal de la séance du 9 octobre 19341
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet folgendes:
«I.
Am 18. März 1933 wurde mit Österreich der Staatsvertrag über Sanierungsmassnahmen für die Stickereiindustrie abgeschlossen2, der u. a. eine einheitliche Arbeitszeitregelung sowie einen für beide Länder geltenden Minimaltarif für die Schifflistickerei enthält. Ziffer 9 des Abkommens3 sieht vor, dass während der Vertragsdauer von keiner Seite durch Zuschüsse an Sticker oder Exporteure oder Hilfsindustrien der Stickerei die durch diesen Vertrag hergestellte Tarifangleichung gestört werden darf.
Im März 1934 haben die Rheintaler-Sticker, offenbar bewogen durch den Umstand, dass sich die Gesamtlage der Stickereiindustrie auch weiterhin noch verschlimmert hat, dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement verschiedene Eingaben4 eingereicht, in denen in erster Linie die Ausrichtung von staatlichen Zuschüssen und sodann die Aufhebung des genannten Staatsvertrages postuliert wurden. Diese Eingaben wurden dem Kaufmännischen Direktorium in St. Gallen überwiesen, welches das Problem in kontradiktorischer Verhandlungsmethode bearbeitet und dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemente über das Ergebnis dieser Verhandlungen am 26. Mai 1934 ein Gutachten erstattet hat5. Dieses Gutachten kam zum Schlüsse, dass die beiden Hauptbegehren der Rheintaler auf Ausrichtung staatlicher Stichpreiszuschüsse und auf Aufhebung des Staatsvertrages abzulehnen seien.
Kurze Zeit nach Eingang des Gutachtens des Kaufmännischen Direktoriums steigerte sich die Erregung der Rheintaler-Sticker derart, dass es, wie Ihnen bekannt ist, bedauerlicherweise im Juni 1934 zu einer zweiten Brückenbesetzung6 kam. Auch heute muss die Lage im Rheintal als ernst bezeichnet werden.
Der Grund dafür, dass die Rheintaler-Sticker, welchen sich inzwischen nun auch der Verband schweizerischer Schifflilohnsticker angeschlossen hat, die Aufhebung des Staatsvertrages verlangen, liegt in erster Linie darin, dass Ziffer 9 desselben die Ausrichtung von Zuschüssen jeglicher Art untersagt. Die Rheintaler möchten diese Bestimmung beseitigen, um dadurch den Weg zu ebnen für die Verwirklichung ihres Hauptbegehrens. Im weitern wird geltend gemacht, dass der Vertrag vom Gegenkontrahenten verletzt worden sei, einmal durch die Ausrichtung der sogenannten Warenumsatzsteuer-Rückvergütung und sodann durch zahlreiche Umgehungen des Stichpreistarifes.
Um darüber genauen Aufschluss zu erhalten, ob und in welchem Masse diese Behauptungen gegründet seien, wurde Herr Nationalrat Dr. Pfister vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, diesbezüglich eine eingehende Untersuchung durchzuführen. Diese hat ergeben, dass in der Tat die in Österreich praktizierte Warenumsatzsteuer-Rückvergütung in vielen Fällen gegen Ziffer 9 des Staats Vertrages verstiess und ferner dass der Tarif tatsächlich vielfach verletzt worden ist, wobei aber diese Tarifumgehungen, wenn auch in geringerem Umfange als in Vorarlberg, auch in der Schweiz vorkamen. Sofort bei der österreichischen Regierung erhobene Vorstellungen haben dann dazu geführt, dass die Warenumsatzsteuer-Rückvergütung in gewissen Fällen aufgehoben, bezw. ermässigt wurde7.
Im Anschluss an die von Herrn Nationalrat Dr. Pfister durchgeführten Untersuchungen wurde schliesslich vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eine kleine Expertenkommission, bestehend aus den Herren Nationalrat Dr. Pfister, Präsident, Nationalrat Josef Scherrer, Fabrikinspektor Dr. Isler und Fürsprecher Hauser vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit als Sekretär, beauftragt, das gesamte Problem zu untersuchen und insbesondere zu prüfen, ob die von den Rheintaler-Stickern postulierten Massnahmen zu empfehlen seien und ob dadurch wirklich eine Sanierung der schweizerischen Stickereiindustrie herbeigeführt werden könnte.
II.
Der Bericht der Expertenkommission vom 6. Oktober 19348 kommt wie das Gutachten des Kaufmännischen Direktoriums zum Ergebnis, dass die Ausrichtung von Stichpreiszuschüssen, da eine solche Massnahme nach verschiedenen Richtungen zu ganz unabsehbaren Folgen führen würde und ein Erfolg mit Sicherheit nicht erwartet werden könnte, nicht zu empfehlen und dass grundsätzlich am Stickereivertrag mit Österreich festzuhalten sei, wobei aber versucht werden sollte, diesen Vertrag zu verbessern. [...]9
Demgemäss beantragt die Expertenkommission, es sei unverzüglich mit der österreichischen Regierung über eine Revision des Vertrages in Verhandlung einzutreten und sie stellt hiefür die nachfolgenden Revisionspunkte auf:
1. Verpflichtung Vorarlbergs zur Demolierung weiterer 200 Schiffli- und 200 Handstick-Maschinen.
2. Herstellung der Tarifgleichheit zwischen den beiden Konkurrenzgebieten, d. h. Fallenlassen der bisherigen zugunsten Vorarlbergs festgesetzten Stichpreisdifferenz von 2 Rappen in der Standardposition. Im Zusammenhang mit dieser Forderung soll eine Stichpreiserhöhung angestrebt werden.
(Dazu ist zu bemerken, dass die Ansätze des Stichpreistarifs für Vorarlberg um durchschnittlich etwa 10% tiefer sind als für die Schweiz, was – nebst verschiedenen anderen Faktoren – ein Grund für die kleineren Produktionskosten Vorarlbergs bildet.)
3. Die Aufhebung der in Ziffer 5 des Staatsvertrages enthaltenen Bestimmung10, wonach die paritätische Kommission für eine Übergangszeit Kleinbetriebe den Einzelbetrieben hinsichtlich der Arbeitszeit gleichstellen kann, und damit die Festsetzung einer vollständig gleichen Arbeitszeit für beide Konkurrenzgebiete. Dabei wäre auch die Frage zu prüfen, ob und in welchem Umfange die Arbeitszeit noch weiter reduziert werden könnte.
4. Die vollständige Aufhebung der in Österreich praktizierten Warenumsatzsteuer-Rückvergütung für die dortige Stickerei-Industrie. Die von der österreichischen Regierung bereits verfügte teilweise Aufhebung der Rückvergütung in denjenigen Fällen, wo eine Vorbelastung nicht erfolgte, ist ungenügênd und kann, gestützt auf die gemachten Erfahrungen, die schweizerische Stickerei-Industrie nicht befriedigen.
5. Einbezug weiterer Fabrikationskosten in die staatsvertragliche Regelung.
6. Verschärfung der Kontrolle über die Stichpreise durch Schaffung einer paritätischen Kontrollinstanz, durch welche in weitgehendstem Masse die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen in beiden Stickereigebieten gesichert werden muss.
Ergreifung allfälliger anderer Massnahmen zum Zwecke der Garantierung der Tarifeinhaltung, wie u.a. Erlass eines Verbotes der Fakturierung der gestickten Ware in Meter oder Yards.
7. Revision von Ziffer 9 des Vertrages im Hinblick auf die Anwendung der produktiven Arbeitslosenfürsorge auf die schweizerische Stickerei-Industrie.
(Die Kommission beantragt, die Frage zu prüfen, ob nicht der Bundesbeschluss über die produktive Arbeitslosenfürsorge auf die Stickereiindustrie ausgedehnt werden könnte. Da einer solchen Massnahme nach Auffassung der Kommission Ziffer 9 des Staatsvertrages entgegenstehen würde, wäre zunächst diese Vertragsbestimmung zu revidieren.)
8. In den von der Kommission beantragten Revisionsverhandlungen sollte schweizerischerseits auch der Versuch einer gewissen Hebung der sozialen Verhältnisse der Arbeiterschaft in Vorarlberg im Sinne der Angleichung ihrer Verdienstverhältnisse an diejenigen der Schweizer Arbeiterschaft unternommen werden.
III.
Wir teilen die Auffassung der Expertenkommission, dass grundsätzlich am Staatsvertrage mit Österreich festzuhalten sei, dass er aber im Sinne der vorstehenden Vorschläge revidiert werden sollte. Welche weitern Massnahmen zur Sanierung der schweizerischen Stickereiindustrie durchzuführen sein werden – die Expertenkommission stellt in dieser Beziehung verschiedene Vorschläge auf – wird erst nach eingehender Prüfung dieser Vorschläge gesagt werden können. Wir behalten uns vor, zu gegebener Zeit darauf zurückzukommen und Ihnen allenfalls noch weitere Anträge zu unterbreiten.
Gemäss Ziffer 11 des Staatsvertrages11 können, sofern nach Ablauf eines halben Jahres seit Inkrafttreten der eine oder andere Vertragskontrahent findet, dass der Vertrag für ihn untragbar wird (speziell infolge veränderter Verhältnisse in der nationalen oder internationalen Wirtschaft oder anhaltender Schwierigkeiten beim Vollzüge des Vertrages), beim Gegenkontrahenten Abänderungen beantragt und, wenn Verhandlungen darüber innerhalb zwei Monaten resultatlos verlaufen, die Kündigung auf drei Monate erklärt werden, wobei jedoch gewisse Vertragsbestimmungen (betreffend Maschinenausschaltung, Verbot der Aufstellung und Inbetriebsetzung neuer Maschinen und Musterschutz) auf die volle fünfjährige Vertragsdauer verbindlich bleiben. Somit sind die rechtlichen Grundlagen für die Einleitung von Revisionsverhandlungen gegeben.»
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und gemäss dem Antrage des Volkswirtschaftsdepartementes wird beschlossen:
Das eidgen. Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, auf Grund der in Abschnitt II, Ziffern 1–8 hievor aufgestellten Revisionspunkte mit Österreich über eine Abänderung des Stickereivertrages vom 18. März 1933 in Verhandlungen einzutreten und zu diesem Zwecke Delegierte zu ernennen12.
- 1
- E 1004 1/348.↩
- 2
- DDS vol. 10, no 228, dodis.ch/45770.↩
- 3
- Pendant la durée du présent traité, aucun des deux Etats ne devra compromettre par des primes accordées aux brodeurs, aux exportateurs ou aux industries auxiliaires de la broderie l’équilibre tarifaire convenu.↩
- 4
- Cf. E7110 1/107.↩
- 5
- Cf. E 7110 1/107.↩
- 6
- La première occupation avait eu lieu le 7 octobre 1932 (cf. DDS vol. 10, no 202, dodis.ch/45744 n. 4). La seconde se déroule le 15 juin 1934. Elle ne donne lieu à aucun incident (E 7110 1/107).↩
- 7
- Cf. PVCF no 1300 du 13 juillet (E 1004 1/347), et note verbale de l’Office autrichien des Affaires étrangères du 11 août (E 7110 1/107).↩
- 8
- E 7110 1/107.↩
- 9
- Les appréciations de la commission sur le traité du 18 mars 1933.↩
- 10
- Cet article fixe la durée hebdomadaire maximum du travail suivant le nombre de métiers à navette dans les entreprises. Une révision à la baisse de cette durée du travail peut être demandée en tout temps, selon le mode de révision du tarif, prévu à l’article 3.↩
- 11
- Le présent traité sera ratifié aussitôt que faire se pourra. Il entrera en vigueur le jour de l’échange des instruments de ratification, qui aura lieu à Berne. Il est conclu pour la durée de cinq ans, à compter de son entrée en vigueur. Faute d’être dénoncé trois mois avant l’expiration de ce laps de temps par l’une ou l’autre des parties, il sera prorogé pour une année, et ainsi de suite d’année en année. Si, les six premiers mois écoulés, l’une ou l’autre des parties trouve que le traité n’est pas supportable pour elle (notamment par suite d’un changement survenu dans les conditions économiques nationales ou internationales ou en cas de difficultés persistantes rencontrées dans l’exécution du traité), elle pourra proposer des modifications à l’autre partie et, au cas où les négociations nouées à cet effet n’auraient pas abouti dans l’espace de deux mois, dénoncer le traité pour trois mois plus tard, sauf cependant que les articles 1, 2 et 6 resteront obligatoires pendant toute la durée primitivement convenue.↩
- 12
- Sur ces négociations, cf. aussi ri’ 82.↩