Language: German
17.7.1934 (Tuesday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 17.7.1934
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Stucki ne rencontre pas seulement des divergences avec le Reich concernant le transfert, mais aussi avec le Vorort de l’Union suisse du commerce et de l’industrie, les banques et la Banque nationale.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations financières et commerciales

Également: La Suisse ne signera aucun accord de transfert dans lequel ne figure pas un taux d’intérêt minimal de 4 1/2 % en faveur des créances financières. Annexe de 21.7.1934
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Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 53

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Bern 1989

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dodis.ch/45974
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 17 juillet 19341

1329. Transferverhandlungen mit Deutschland

Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartement teilt mit, die Transferverhandlungen mit Deutschland befänden sich neuerdings in einem schwierigen Stadium. Deutschland habe sich geweigert, den schweizerischen Entwurf2 für ein Abkommen als Basis für die weitern Verhandlungen anzunehmen und habe einen Gegenentwurf3 aufgestellt. Herr Minister Stucki müsse heute noch nach Berlin abreisen, um die Verhandlungen auf der Grundlage des deutschen Entwurfes fortzuführen. Es sei zu hoffen, dass diese Verhandlungen endlich zu einem erträglichen Abschlüsse gelangen, es könne allerdings nicht gesagt werden, wann dies der Fall sein werde.

Herr Minister Stucki, der zu den Beratungen über diesen Gegenstand herbeigezogen worden ist, berichtet wie folgt:

«Gemäss den vom Bundesrat am 3. Juli4 genehmigten Richtlinien für das weitere Vorgehen hat die schweizerische Delegation zusammen mit der Nationalbank, der Postverwaltung und den beteiligten Wirtschaftskreisen (Industrie und Handel, Banken, Versicherungsgewerbe und Fremdenverkehr) einen schweizerischen Entwurf zu einem Verrechnungsabkommen ausgearbeitet, bestehend aus einem Rahmenabkommen, einer Anlage A über den Warenverkehr, einer Anlage B über den Schuldendienst, einer Anlage C über das Versicherungswesen und zwei Durchführungsabkommen über den Verkehr zwischen der deutschen Konversionskasse einerseits und der schweizerischen Postverwaltung, bzw. dem Bankenkonsortium andererseits. Dieser Entwurf ist der deutschen Regierung am 11. Juli zugestellt worden. Er beruhte, was die wichtigsten Punkte anbelangt, auf folgender Grundlage:

Um den ganzen Zahlungsverkehr nicht unnötig zu komplizieren, sollte, gestützt auf eine Generalklausel, zwar grundsätzlich jede Zahlung durch die Verrechnungskassen laufen; dagegen waren ausdrückliche Ausnahmen vorgesehen für den kleinen Grenzverkehr, für Entgelt von Arbeitsleistungen, für den Versicherungsverkehr sowie für die Zinsen der Goldhypotheken einerseits und der Stillhalteabkommen andererseits. Ferner war vorgesehen, dass praktisch am bisherigen Zahlungsverkehr für Warenverkehr und Fremdenverkehr sozusagen nichts geändert worden wäre. Um auf schweizerischer Seite jedes Kursrisiko auszuschliessen, hatte man die Führung der Rechnung nur in Franken, sowohl bei der Nationalbank wie bei der Reichsbank, vorgesehen. Der Entwurf beruhte ferner auf einem Minimalzinssatz für den schweizerischen Gläubiger von 472%, sowie darauf, dass der Amortisationsfonds von Anfang an in der Schweiz konstituiert werde. Schliesslich war, was das deutsche Begehren nach einer Garantie für einen Überschuss im Gesamtzahlungsverkehr anbelangt, lediglich eine Klausel vorgemerkt, wie sie vom Bundesrat in seiner letzten Sitzung genehmigt worden war.

Die deutsche Regierung hat nun wissen lassen, dass sie den schweizerischen Entwurf als Diskussionsgrundlage nicht annehmen könne und sich deshalb veranlasst gesehen habe, einen Gegenentwurf auszuarbeiten. Dieser ist, mit Ausnahme der sehr wichtigen Anlage C über die Transferierung der Zinsen, am 15. d. M. in unsere Hände gelangt.5 Wir haben ihn gestern mit der Nationalbank, dem Politischen Departement, der Bankenvereinigung und dem Vorort einlässlich geprüft und kommen, in Übereinstimmung mit der gestrigen Konferenz, zu folgenden Schlüssen:

1. Obschon der deutsche Entwurf weder methodisch noch namentlich materiell annehmbar ist, erscheint es zweckmässiger, ihn als Grundlage zu akzeptieren, als auf dem schweizerischen Entwurf zu beharren. Die Zeit drängt ausserordentlich und dazu kommt, dass Deutschland noch mit ändern Staaten in ähnlichen Verhandlungen steht und offenbar seinen Entwurf entsprechend redigiert hat.

2. An der Generalklausel für die Einzahlungspflicht ist festzuhalten, wobei aber die von der Schweiz vorgeschlagenen Ausnahmen nach Möglichkeit zu Annahme zu bringen sind. Von besonderer Bedeutung erscheint dabei, dass die von der Schweiz an Deutschland geschuldeten Aktivzinsen vom Verrechnungsverkehr ausgenommen werden, um die sonst sichere Abwanderung dieser deutschen Guthaben zu vermeiden.

3. Nachdem zuverlässigen Berichten gemäss die holländische Regierung entschlossen ist, an der Minimalzinsquote von 41 /2% festzuhalten, ist der gleiche Standpunkt auch für die Schweiz gegeben.6

4. Die Schweiz wird selbstverständlich für Young- und Dawes-Anleihen diejenigen Vergünstigungen beanspruchen, die Deutschland den englischen Gläubigern zugestanden hat.

5. Was nun die ganz besonders schwierige Frage der Garantie eines Devisenüberschusses zugunsten der Reichsbank anbelangt, so verlangt der deutsche Entwurf eine solche Garantie in der Höhe von Fr. 72 Millionen jährlich, bwz. 6 Millionen Fr. im Monat, und sieht sogar eine tägliche Disponierungsmöglichkeit für Fr. 240 000 vor. Diese Garantie wird beansprucht nach Verrechnung der Bezahlung schweizerischer Exportwaren und der Finanzierung des Fremdenverkehrs, aber in Priorität gegenüber der Minimalzinsquote, der Amortisation und des Transithandels. Diese Forderung ist, sowohl was ihre Höhe als auch was die Priorität anbelangt, durchaus annehmbar. Auf der ändern Seite wird man nicht übersehen dürfen, dass es für die Reichsbank von ausschlaggebender Bedeutung sein muss, aus dem Verkehr mit der Schweiz einen sichern Devisenüberschuss zu erhalten. Wir glauben deshalb, diese Forderung grundsätzlich nicht weiter ablehnen zu dürfen und möchten ihr auf der Grundlage folgender Überlegungen beistimmen:

Nach den bisherigen Verhältnissen kann die monatliche Einfuhr von deutschen Waren in die Schweiz mit 35 Millionen veranschlagt werden. Von den entsprechenden Frankeneinzahlungen bei der Nationalbank kämen zunächst in Abzug Fr. 14 Millionen für die Bezahlung schweizerischer, nach Deutschland exportierter Waren und Fr. 3 Millionen für den Fremdenverkehr. Es bliebe somit ein Überschuss von 18 Millionen. Hieraus sollte nun unbedingt zunächst der Minimalzins von 472% für lang- und mittelfristige Forderungen gesichert werden, was eine Summe von etwa 8 Millionen Fr. erfordert. Der verbleibende Rest von 10 Millionen Fr. könnte so aufgeteilt werden, dass die Hälfte mit Fr. 5 Millionen zur Verfügung der Reichsbank gestellt und weitere je 25% für die Amortisationsquote und für den Transithandel reserviert würden. Dabei ist ein monatlicher Betrag von Fr. 3 Millionen für Verzinsung der kurzfristigen, den Stillhalteabkommen unterstellten Forderungen nicht berücksichtigt. Die Schweiz wird aber wohl mit Recht den Standpunkt vertreten können, dass Deutschland diese Zinsen gemäss internationalem, nicht gekündigtem Vertrag allen Gläubigern unabhängig von irgendwelchen Gegenleistungen zukommen lasse und dass die Schweiz andererseits der Reichsbank einen Monats-Devisenüberschuss von Fr. 5–6 Millionen nicht verweigern können, da sich dieser faktisch doch um den Betrag von 3 Millionen Fr. für Stillhaltezinsen vermindert.

Schon vor der gestrigen Konferenz und auch in ihrem Verlaufe hat sich ein scharfer interner Interessengegensatz mit Bezug auf die Behandlung des Transithandels einerseits und der Amortisationsquote andererseits geltend gemacht. Wir haben bereits in frühem Berichten darauf aufmerksam gemacht, dass die deutschen Zahlungen an den schweizerischen Grosshandel für Transitwaren noch im Jahre 1933 einen überraschend grossen Betrag ausmachen. Die unterdessen abgeschlossenen Erhebungen der Nationalbank kommen zu einer Gesamtsumme von über 140 Millionen Fr. im Jahr.7 Es ist klar, dass die Berücksichtigung eines so gewaltigen Postens alle Rechnungen über den Clearingverkehr entscheidend beeinflussen. Nun hat der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins mündlich und schriftlich8 verlangt, dass der Transithandel mindestens mit derjenigen Summe berücksichtigt werden, die sich auf von Deutschland nicht bewirtschaftete Rohstoffe bezieht. Das sind ca. 40 Millionen jährlich, für welche der Vorort gegenüber der Amortisationsquote die Priorität verlangt. Die Bankenvertreter ihrerseits9 haben sich mit aller Schärfe gegen dieses Postulat ausgesprochen und fordern, dass Zahlungen für Transitwaren erst gemacht werden, wenn die Amortisationsquote voll gedeckt ist. Einen ähnlichen Standpunkt hat die Nationalbank in einer schriftlichen Eingabe vertreten.10 Unseres Erachtens ist unbestreitbar, dass die von Deutschland an die Schweiz für Transitwaren gemachten Zahlungen nur zum allerkleinsten Teil im Lande bleiben und dass deshalb eine Berücksichtigung dieser Zahlungen solange undenkbar erscheint, als nicht der schweizerische Finanzgläubiger seinen Minimalzins erhalten hat. Hingegen möchten wir nicht so weit gehen, auch für die Amortisationsquote eine unbedingte Priorität anzuerkennen. Einerseits kommt diese Amortisationsquote ja bekanntlich dem schweizerischen Gläubiger nur indirekt zustatten und andererseits hat der Transithandel doch immerhin eine nicht zu unterschätzende Bedeutung, da von ihm zahlreiche schweizerische Firmen und ein bedeutendes Personal abhängig sind. Diese Überlegungen führen uns zu der bereits dargelegten Auffassung, dass grundsätzlich Amortisationsquote und Transithandel in gleicher Weise am Monatsüberschuss beteiligt werden sollen.

Auf alle ändern zahlreichen Fragen, die der deutsche Entwurf aufwirft, möchten wir hier nicht im einzelnen eintreten. Dagegen ist in organisatorischer Hinsicht noch auf Folgendes aufmerksam zu machen:

Die Schweizerische Nationalbank hat in Wiederholung eines schon vor längerer Zeit gestellten Postulats neuerdings den dringenden Wunsch ausgesprochen, von der Arbeit und Verantwortlichkeit in internationalen Verrechnungsabkommen entlastet zu werden.11 Wir haben auch diese Frage gestern einlässlich erörtert und haben uns mit der Nationalbank vorläufig in folgender Weise verständigt: Es erscheint materiell unmöglich, vor Abschluss des Abkommens mit Deutschland noch organisatorische Neuerungen einzuführen. Die Nationalbank wird deshalb die gesamte Organisation des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland vorbereiten und vorläufig in gleicher Weise durchführen, wie gegenüber ändern Clearingstaaten. Nach den Sommerferien soll hingegen eine Neuerung in dem Sinne getroffen werden, dass in Zürich eine schweizerische Verrechnungsstelle12 auf privatrechtlicher Grundlage geschaffen wird, welcher für alle Clearingländer der Verkehr mit der Geschäftswelt und den Zollbehörden, somit die ganze Kontrollarbeit, zu übertragen wäre. Die Nationalbank ihrerseits hätte sich nur noch mit dem eigentlichen Zahlungsverkehr gegenüber den ausländischen Abrechnungsstellen zu befassen. Wir bitten den Bundesrat, sich grundsätzlich mit diesem Vorgehen einverstanden zu erklären und werden ihm später positive Anträge unterbreiten.»

Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements beantragt Genehmigung der Instruktionsvorschläge wie sie in den Ausführungen des Direktors der Handelsabteilung enthalten sind. Er bittet aber ferner um die Ermächtigung für das Volkswirtschaftsdepartement, von diesen Instruktionen wenn nötig abzuweichen, unter Kenntnisgabe an den Bundesrat in wichtigen Fällen. Überdies bittet er um Zustimmung des Rates zur Bestellung der Delegation für die weiteren Verhandlungen mit Deutschland, die folgendermassen zusammengesetzt sein soll: Unterhändler: Herr Minister Stucki; Experten: die Herren Dr.Jöhr, Dr. Hornberger, Direktor Schnorf von der Nationalbank und Dr. König, Direktor der Schweiz. Rentenanstalt.

Der Rat nimmt von den Ausführungen des Herrn Minister Stucki in zustimmendem Sinne Kenntnis und erteilt dem Antrage des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements die Genehmigung.13

1
E 1004 1/347. Absents: Pilet-Golaz, Minger et Etter.
2
Non reproduit. Cf. E 2001 (C) 3/148 etE 7110 1973/135/2.
3
Non reproduit. Cf. E 2001 (C) 3/148.
4
Cf. PVCF ° 1225.
5
Non retrouvé.
6
Le 11 juillet 1934 le Ministre de Suisse aux Pays-Bas transmet à W. Stucki un article paru dans la presse hollandaise sur les négociations avec l’Allemagne dont il a vérifié l’information am geeigneten Ort: [...] Wir können uns vorstellen, dass die niederländische Delegation, nach erfolgter Rücksprache mit dem Haag, angesichts der Stellung, die die Niederlande im Handelsverkehr mit Deutschland einnehmen, ihre Forderung auf 41/2% handhaben will. Umgekehrt scheint Deutschland nicht geneigt gewesen zu sein, diese Konzession zu machen und so bleibt noch die Frage offen, auf welche Weise die Parteien in diesem Punkt näher zueinander gebracht werden können. [...] (E 2001 (C) 3/148). Le point de vue du Conseil fédéral à ce sujet se trouve en annexe au présent document.
7
Pour les relevés mensuels de la Banque nationale, cf. E 7110 1/43.
8
Non reproduit.
9
Non reproduit.
10
Non reproduit.
11
Cf. DDS vol. 10, no 224, dodis.ch/45766 n. 2.
12
Le nouvel accord de transfert conclu avec l’Allemagne accroît de façon considérable le travail de la Banque nationale. Dans sa lettre du 27 août 1934 adressée à W. Stucki, cette dernière exige à nouveau la modification des structures existantes: Nach dem Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens, sah sich die Clearingstelle, nach verschiedenen Besprechungen mit Herrn Bundesrat Schulthess, bisher zu nachstehenden Massnahmen veranlasst: 1. Neueinstellung von Personal. Neben den 36 bisherigen Angestellten im Clearingdienst (monatliche Gehaltssumme ca. Frs. 20 000.–) wurden durch die Clearingstelle seit Abschluss des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens ca. 64 Personen (monatliche Gehaltssumme ca. Frs. 22 000.–) und durch die Nationalbank für die Buchhaltung der Clearingstelle ca. 16 Personen (monatliche Gehaltssumme ca. Frs. 5 000.–) neu eingestellt. 2. Miete von neuen Arbeitsräumen. Mit der Genossenschaft «Schanzenegg» in Zürich wurde die Miete der notwendigen Arbeitsräume im Neubau «Schanzenegg» (Ecke Börsenstrasse-Talstrasse) zu einem jährlichen Mietzins von ca. Frs. 45 000.– vereinbart. 3. Neuanschaffung von Bureaumobiliar, ca. Frs. 20 000.– (Neuanschaffung im Umfange von ca. Frs. 30 000.– sind in Aussicht genommen). 4. Neuanschaffung von Schreib- und Buchhaltungs-Maschinen ca. Frs. 100 000.–. Auslagen, wie z.B. für Installationen im Clearingbetrieb, Formulare, Bureaumaterial etc. sind in den angeführten Zahlen nicht enthalten. Wir gestatten uns darauf hinzuweisen, dass die Clearingstelle für Neueinstellungen und Neuanschaffungen über die nötigen Mittel verfügen sollte, die ihr von der Nationalbank weiterhin nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können. Ferner machen wir darauf aufmerksam, dass in Anbetracht der Neueinstellungen die Zahl des bisherigen leitenden Personals in keiner Weise mehr genügt, und ein ordnungsgemässer Betrieb unbedingt eine Vermehrung der Unterschriften fordert. Infolge der Unmengen von Anfragen und täglichen Audienzen ist in dieser Hinsicht eine dringende Änderung notwendig und wir gelangen daher mit der Bitte an Sie, zwecks weiterer Ermöglichung eines reibungslosen Clearingbetriebes, in dieser Sache einen baldigen Entscheid zu veranlassen (E 7110 1/49). Le 2 octobre 1934, le Conseil fédéral décide de créer par arrêté l’Office suisse de compensation. Cf. RO, 1934, vol. 50, pp. 779-780.
13
Le 26 juillet 1934 un accord général pour la compensation des paiements germano-suisses est conclu. Un rapport sur le déroulement des négociations et le texte de l’accord se trou vent in FF, 1934, 111, pp. 212–217; pour le texte de l’accord, cf. aussi RO, 1934, vol. 50, pp. 607–611. D’autre part, un protocole secret a été signé à la même date, cf. K 1/2903.