Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
2. Autriche
2.2. Clearing
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 224
volume linkBern 1982
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001C#1000/1534#3090* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(C)1000/1534 176 | |
Dossier title | Durchführung der mit versch. Ländern getroffenen Devisenabkommen, I (1932–1935) | |
File reference archive | C.42.10 |
dodis.ch/45766
Bei den ersten Devisenabkommen (mit Österreich und Ungarn) hatte die Regelung3 fast ausschliesslich die Forderungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr zum Gegenstand, denn auch das im österreichischen Abkommen für den Schuldendienst reservierte Drittel sollte einzig dem österreichischen Staate die Erfüllung seiner Anleihensverpflichtungen gegenüber der Schweiz ermöglichen, und zog weitere schweizerische Finanzforderungen nicht in Berücksichtigung. Diese Sachlage hat sich in letzter Zeit etwas geändert, indem namentlich von Seiten der schweizerischen Banken mit Nachdruck die Forderung erhoben wurde, dass bei den künftigen Verhandlungen über Devisenabkommen auch schweizerische Finanzforderungen in weiterem Sinne in den Kreis der Abmachungen einbezogen werden sollten. Diese Bestrebungen haben das Ergebnis gezeitigt, dass ein Vertreter der Bankiervereinigung zu den internen schweizerischen Vorverhandlungen zugezogen wurde und dass bei den neuern Vertragsentwürfen mit Bulgarien und Rumänien ein Bruchteil der Einzahlungen für die Begleichung von Finanzforderungen in Aussicht genommen wird.
In diesem Zusammenhange liegt uns daran, festzustellen, dass die Schweizerische Bankiervereinigung mit den verschiedenen von ihr ins Leben gerufenen Schutzkomitees gewiss die bedeutendste private schweizerische Organisation zur Wahrung der schweizerischen finanziellen Interessen gegenüber dem Auslande ist, dass ihr hingegen die Kompetenz abgeht, die gesamten schweizerischen Finanzforderungen gegenüber dem Auslande zu vertreten. Es kommt hinzu, dass von Seiten der in der Bankiervereinigung vertretenen Grossbanken offenbar Neigung dafür vorhanden ist, in erster Linie die eigentlichen Bankforderungen in den Clearingverkehr einzubeziehen.
Der Schutz der Gesamtheit der schweizerischen Vermögensinteressen im Ausland und gegenüber dem Ausland ist vielmehr in die Obhut des Politischen Departements gestellt und deshalb erscheint uns unumgänglich, dass unserm Departement die Möglichkeit gegeben wird, dieser Aufgabe auch bei der Vorbereitung und der Durchführung der Devisenvereinbarungen nachzukommen.
Wenn auch das Politische Departement in letzter Zeit von den ausgearbeiteten Vertragsentwürfen Kenntnis erhielt und zur Vernehmlassung eingeladen wurde, so darf doch bezweifelt werden, ob dadurch die vorhandenen Möglichkeiten schweizerischen Vermögensschutzes gegenüber dem Auslande genügend wahrgenommen werden. Wir sind durchaus nicht der Ansicht, dass bei bescheidenen Zahlungsüberschüssen nach Möglichkeit viele Finanzforderungen in den Verrechnungsverkehr aufgenommen werden sollten, aber es will uns doch scheinen, dass anlässlich von Verhandlungen, die allgemein die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen zwei Ländern betreffen, manche Punkte zur Sprache gebracht und auch geregelt werden könnten, die ausserhalb des Gebiets der Warenforderungen und bankgewerblichen Forderungen liegen. Dazu gehören beispielsweise - abgesehen von den Ansprüchen der schweizerischen Inhaber von Anleihenstiteln des betreffenden Staates - Forderungen aus dem Reisenden- und Fremdenverkehr, aus privaten Darlehen, aus Versicherungsleistungen, aus familienrechtlichen Leistungen, Hinterlegung von Prozesskautionen, etc., etc. Es wird sich doch hin und wieder eine Regierung bereit finden, gegenüber solchen Ansprüchen ein gewisses Entgegenkommen zu zeigen, wie dies ja in vielen der von uns behandelten Einzelfälle auch geschehen ist. Dazu braucht, wie gesagt, nicht ein Einzahlungssaldo aus dem gegenseitigen Handelsverkehr herzuhalten, denn es dürfte erwartet werden, dass selbst solche Staaten, die angeblich über keine Devisenmittel mehr verfügen, mit sich reden lassen werden, denn bisher hat sich gezeigt, dass auch die Regierungen solcher Staaten immer noch Devisenvorräte zum Rückkauf von Staatsschuldtiteln an ausländischen Börsen hatten.
Wir gelangen zum Schluss, dass vor allem in der schon heute bestehenden Kommission4, der die Einleitung und Überwachung der Clearingverhandlungen obliegt, auch das Politische Departement vertreten sein sollte und dass von Fall zu Fall zu entscheiden sein wird, inwiefern dessen Beteiligung an den zwischenstaatlichen Verhandlungen angezeigt erscheint.
- 1
- Ce département est notamment chargé d’étudier les questions intéressant la politique monétaire et en général les problèmes que la loi fédérale sur les banques attribue à la Banque nationale.↩
- 2
- Lettre (Copie): E 2001 (C) 4/176.↩
- 3
- En raison de l’augmentation des accords de clearing et de transfert, le Président du Directoire de la Banque nationale, G. Bachmann, propose le 6 décembre 1932 au Département de l’Economie publique la création d’un Office suisse de compensation et de clearing distinct de la Banque nationale, relevant du Département de l’Economie publique, sous la surveillance de la commission des clearings de ce dernier (E 2001 (C) 4/176).↩
- 4
- Pour la composition de la commission des clearings, cf. no 234, n.5. L’arrêté fédéral du 2 octobre 1934 (RO, 1934, vol. 50, pp. 779-780) crée l'Office de compensation souhaité par la Banque nationale. La commission des clearings ne fait désormais plus qu 'un avec le conseil de direction de l’Office.↩