Language: German
7.7.1933 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 7.7.1933
Minutes of the Federal Council (PVCF)
La France refuse d’appliquer provisoirement l’accord sur les indemnités de chômage. Elle exige avant sa ratification par le parlement l’égalité de traitement au niveau cantonal et communal. Accord secret concernant la prolongation du permis de séjour en cas de chômage en Suisse et en France.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
11. France
11.3. Questions de travail
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Printed in

Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 298

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Bern 1982

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Repository

dodis.ch/45840
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 7 juillet 19331

1129. Abrede mit Frankreich vom 9. Juni 1933 betreffend Arbeitslosenunterstützung.

Mit Beschluss vom 25. Mai 19322 stimmte der Bundesrat dem Entwurf zu einem Abkommen mit Frankreich über die gegenseitige Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in der Arbeitslosenunterstützung zu und bevollmächtigte Herrn Minister Dunant zur Unterzeichnung des Abkommens unter dem Vorbehalt, dass dasselbe im Wege eines Notenaustausches durch eine Zusicherung ergänzt werde, wodurch die arbeitslosen Schweizer in Frankreich vor dem Entzug oder der Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Arbeitslosigkeit geschützt werden. Ferner sollte durch diesen Notenwechsel vereinbart werden, dass die zu treffende Abrede in Erwartung der Ratifikation mit dem Tage der Unterzeichnung vorläufig in Kraft trete.

Die weitern Verhandlungen mit der französischen Regierung waren sehr langwierig. Gegen den Vorschlag des politischen Departementes, die Abmachungen mit ihrer Unterzeichnung in Erwartung der Ratifikation provisorisch in Kraft zu setzen, wandte die französische Regierung ein, dass ihr dies aus verfassungsmässigen Gründen nicht möglich sei. Dagegen erklärte sie sich bereit, die Unterzeichnung den zuständigen Behörden mitzuteilen mit der Aufforderung, im Hinblick auf diese Tatsache den schweizerischen Arbeitslosen die reglementarischen Unterstützungen zu gewähren.

Die französische Regierung beanspruchte für ihre Staatsangehörigen in der Schweiz die Gleichbehandlung auch hinsichtlich der kantonalen und kommunalen Zusatzleistungen zu den vom Bunde subventionierten Unterstützungen, wogegen das Departement einwandte, dass der Bundesrat keine Zusicherung bezüglich der Ausrichtung solcher in die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden fallenden Leistungen machen könne. Da die französische Regierung insistierte, stimmte es, um endlich zu einem Abschluss zu gelangen, im Benehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement zu, dass dem vorgesehenen Notenwechsel eine Klausel beigefügt werde, wonach die Bundesbehörden sich für die Gleichbehandlung der Franzosen hinsichtlich dieser kantonalen und kommunalen Leistungen verwenden werden.

Am schwierigsten war es, sich über eine Bestimmung zur Sicherung der Aufenthaltsbewilligung im Falle von Arbeitslosigkeit zu einigen, gegen die von französischer Seite immer neue Einwände erhoben wurden, ganz zu schweigen von der Langsamkeit, mit der die schweizer. Vorschläge geprüft und beantwortet wurden. Die Formel, die schliesslich von der französischen Regierung vorgeschlagen wurde und die das politische Departement im Einvernehmen mit dem Justiz- und Polizeidepartement und mit dem Volkswirtschaftsdepartement angenommen hat, besagt folgendes:

1. Den französischen Arbeitnehmern, die in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung besitzen, und den schweizerischen Arbeitnehmern, die seit mehr als fünf Jahren regelmässig in Frankreich wohnen und unter geordneten Bedingungen beschäftigt werden, d.h. eine Identitätskarte für Arbeitnehmer besitzen, wird auf keinen Fall lediglich wegen Arbeitslosigkeit die Niederlassungsbewilligung oder die Identitätskarte entzogen oder deren Verlängerung verweigert.

2. Den französischen Arbeitnehmern, die in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, und den schweizerischen Arbeitnehmern, die noch nicht fünf Jahre regelmässig in Frankreich wohnen und unter geordneten Bedingungen beschäftigt werden, d.h. eine Identitätskarte für Arbeitnehmer besitzen, wird auf keinen Fall lediglich wegen Arbeitslosigkeit die Bewilligung oder die Identitätskarte entzogen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung oder Erneuerung der Karte, deren Gültigkeit abgelaufen ist, besteht nicht. Indessen werden die diesbezüglichen Gesuche mit Wohlwollen geprüft.

Während in Frankreich die Abrede der Genehmigung des Parlaments bedarf, ist schweizerischerseits der Bundesrat für die Genehmigung derartiger Abkommen zuständig auf Grund von Artikel 11, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung vom 17. Oktober 19243 und der Bundesbeschlüsse über die Krisenhilfe für Arbeitslose (Artikel 13 des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933)4. Nach diesen Bestimmungen kann der Bundesrat die Angehörigen solcher Staaten, welche die Schweizer schlechter behandeln als ihre eigenen Bürger, von der Gleichbehandlung ausschliessen. Er ist also zweifellos auch ermächtigt, Gegenseitigkeitsabkommen zu treffen, welche den Schweizern im Auslande die Gleichbehandlung sichern, wie dies für die Arbeitslosenversicherung bereits mit zahlreichen Staaten geschehen ist.

Die Abrede über die Arbeitslosenunterstützung ist nach erfolgtem Austausch der Ratifikationsurkunden in der amtlichen Gesetzessammlung zu veröffentlichen, wogegen der Notenwechsel, soweit er Vereinbarungen der beiden Regierungen über die bei der Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften zu befolgende Praxis enthält, vertraulichen Charakter hat5.

1
E 1004 1/341. Absent: Häberlin.
2
Cf. no 169.
3
RO, 1925, vol. 41, pp. 239 ss.
4
RO, 1933, vol. 49, pp. 237 ss.
5
L’accord entre en vigueur le 15 juillet 1937 (RO, 1937, vol. 53, pp. 706-707).