Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.2. Relations financières
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 277
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001C#1000/1533#3614* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(C)1000/1533 147 | |
Dossier title | Verhandlungen u. Erörterungen betr. ein Kreditabkommen zwischen deutschen Schuldnern u. deren Gläubigern, Transfermoratorium I, II (1932–1933) | |
File reference archive | C.42.45.a • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/45819
Unser Schreiben vom 15. d.M., auf welches das Ihrige vom 20. d.M.2 Bezug nimmt, ist inzwischen durch die Ereignisse, d.h. durch die Einladung Schachts zu der Berliner Gläubigerkonferenz3 überholt worden. Doch geben wir Ihnen gerne noch Aufklärung darüber, unter welchen Umständen die schweizerische Wirtschaftsdelegation auch gewisse finanzpolitische Instruktionen auf den Weg bekommen hatte.
Herr Direktor Jaberg4, der die in unserm eben erwähnten Schreiben angeführten Informationen der schweizerischen Nationalbank hatte zukommen lassen, hatte ihr gleichzeitig nahegelegt, es möchten die Bundesbehörden beizeiten auf die Folgen eines deutschen Transfermoratoriums aufmerksam gemacht werden. Von der Nationalbank ist mit Rücksicht auf die bevorstehenden Wirtschaftsverhandlungen diese Anregung dem Volkswirtschaftsdepartement bekanntgegeben worden, und dieses hat anscheinend in Anbetracht der Dringlichkeit der Sache die in Ihrem Schreiben angeführten Weisungen der Handelsdelegation mitgegeben. Der Bundesrat nahm am 16. d.M.5 zustimmend Kenntnis von der Mitteilung des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements, «dass er Herrn Dr. Wetter bereits angewiesen habe, die Erhöhung der Einfuhrkontingente davon abhängig zu machen, dass die deutsche Regierung keine Massnahme ergreife, welche die bisherigen Wirtschaftsbeziehungen wesentlich erschweren, wozu ein Transfermoratorium für fällige Zinsen gehören würde».
Die von Ihnen geäusserten Bedenken6 gegen eine Verbindung der beiden Fragen sind uns keineswegs unverständlich. Es ist in der Tat richtig, dass wir hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen der deutschen Schuldner auf sicherm rechtlichem Boden stehen und dass gegenüber jedem Versuch der Schuldner, sich ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen, wir vorab auf der Beobachtung der anwendbaren Rechtssätze des nationalen und internationalen Rechts bestehen müssen. Bei einer Verletzung dieser Rechtsnormen, namentlich wenn sie ohne zwingende Not erfolgen würde, müsste man gewiss den Rechtsstandpunkt einnehmen und nicht von vornherein die Verhandlungen auf das Gebiet handelspolitischer Erörterungen verlegen, indem dadurch, wie Sie richtig bemerken, unsere rechtliche Stellung beeinträchtigt werden könnte.
Wenn wir dies vorausschicken, so möchten wir aber gleich beifügen, dass es zum mindesten sehr fraglich erscheint, ob die Einführung eines Transfermoratoriums eine Verletzung wohlerworbener Rechte in sich schliessen würde. Vorausgesetzt, dass ein Staat infolge Fehlens der erforderlichen fremden Devisen wirklich genötigt ist, zu einer solchen Massnahme zu schreiten, so kann er sein Vorgehen im Interesse der Aufrechterhaltung seiner Landeswährung rechtfertigen, und es dürfte schwerhalten, nachzuweisen, dass auch in solchem Falle die Nichtausführung von Überweisungen fremder Zahlungsmittel ins Ausland den Bruch einer Rechtspflicht darstelle. Ultra posse nemo obligatur!
Aber selbst wenn eine Verletzung von Rechtsnormen vorläge oder angenommen werden könnte, so bleibt noch zu untersuchen, ob mit blossen rechtlichen Erörterungen unter Geltendmachung des reinen Rechtsstandpunkts den betroffenen Gläubigerinteressen gedient wäre. Es muss damit gerechnet werden, dass der Schuldnerstaat die rechtliche Diskussion in die Länge ziehen und es womöglich auf ein schiedsgerichtliches Verfahren ankommen lassen würde und dass während dieser ganzen Zeitdauer der Gläubigerstaat sich mit der Tatsache der Nichtinnehaltung der Schuldnerverbindlichkeiten abzufinden hätte. Wenn dann bestenfalls der Schuldnerstaat bei diesem Rechtsstreit unterliegen würde und freiwillig oder gezwungen die Rechtsauffassung seines Gegners als begründet anerkennen müsste, so wäre damit vermutlich praktisch wenig gewonnen; denn in der Zwischenzeit hätten die Gläubiger einen vielleicht nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten, und es wäre auch sehr fraglich, ob sie ihre gerichtlich anerkannten rechtlichen Forderungen durchsetzen könnten.
Was nun die Lage gegenüber Deutschland betrifft, so ist sie einstweilen noch gänzlich unabgeklärt, und wir wissen nicht, welche Eröffnungen Herr Schacht den auf den 29. d. M. nach Berlin einberufenen Gläubigervertretern zu machen gedenkt. Die schweizerischen Banken haben eine Delegation bestellt, die sich aus folgenden Herren zusammensetzt:
Herr Dr. JÖhr, Mitglied der Generaldirektion der Schweizerischen Kreditanstalt und Präsident des Schutzkomitees Deutschland der Schweizerischen Bankiervereinigung,
Herr P. Jaberg, Mitglied der Hauptdirektion der Schweizerischen Bankgesellschaft und führendes Delegationsmitglied bei den Verhandlungen für das sog. allgemeine deutsche Stillhalteabkommen,
Herr H. Blass, stellvertretender Generaldirektor der Schweizerischen Kreditanstalt und führendes Delegationsmitglied für die Verhandlungen betreffend das Stillhalteabkommen mit deutschen öffentlichen Schuldnern; ferner wird der Delegation als Vertreter der Nationalbank
Herr Direktor Dr. M. Schwab angehören.
Einem Wunsche dieser Bankenvertreter entsprechend, ist ihnen Gelegenheit gegeben worden, in einer am 22. d. M. stattgefundenen Besprechung7 mit den in Betracht kommenden Departementen (Politisches Departement, Volkswirtschaftsdepartement und Finanzdepartement) Fühlung zu nehmen. Es wurde dabei von seiten der Banken namentlich Kritik an den von deutscher Seite veröffentlichten Zahlen über die deutsche Verschuldung ans Ausland geübt. Sie finden diese Einwendungen im wesentlichen in den Nummern 902 und 934 der Neuen Zürcher Zeitung vom 19. und 24. Mai 1933 wiedergegeben. Nach Schätzungen der Banken betrage für Deutschland die Last des jährlichen Zinsendienstes nach der Schweiz nicht 180 bis 200 Millionen Franken, sondern bloss 125-150 Millionen Franken8, und zur Bestreitung des Zinsen- und Amortisationsdienstes sei nicht, wie behauptet, ein Überschuss der deutschen Handelsbilanz von ca. 80 Millionen Mark, sondern bloss ein solcher von 40-50 Millionen Mark erforderlich. Ferner wurde von den Bankenvertretern betont, dass sie sich nach Berlin begeben, ohne im Besitze von Vollmachten zu sein, wodurch bindende Abmachungen für unser Land nicht getroffen werden könnten. Gegenüber unserer Landesregierung beschränken sich die Banken darauf, die Unterstützung ihres Rechtsstandpunktes, namentlich die Aufrechterhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, zu verlangen, wobei auf die besondere Stellung der Schweiz als Abnehmerin deutscher Waren hingewiesen werden könne.
Von den anwesenden Vorstehern des Volkswirtschaftsdepartements und des Politischen Departements wurde sogleich erklärt, dass der Bundesrat es einstweilen gerne den Banken überlasse, den Versuch einer Lösung der bestehenden Schwierigkeiten zu unternehmen. Wenn Clearingabmachungen in dieser oder jener Form vermieden werden könnten, so wäre das gewiss nur wünschenswert. Von Herrn Bundespräsident Schulthess wurde noch bemerkt, dass für die Handelsvertragsdelegation es wichtig sei, über die Transferverhandlungen auf dem laufenden gehalten zu werden.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass vorläufig gegenüber der deutschen Regierung der Rechtsstandpunkt auf getreue Vertragserfüllung eingenommen wird. Sollte deutscherseits zu vertragswidrigen Massnahmen geschritten werden, so wird hingegen von seiten der Schweiz die Frage zu prüfen sein, welcher Gebrauch von der Waffe zu machen sein wird, die uns in dem starken deutschen Exportüberschuss nach unserm Land gegeben ist.
Wir gewärtigen gerne Ihre weitern Mitteilungen und wären Ihnen im besondern sehr dankbar, wenn Sie uns die Ihnen in der ganzen Angelegenheit zugehenden Auskünfte bekanntgeben wollten.
- 1
- Lettre (Copie): E 2001 (C) 3/147. Paraphe: BX.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Par télégramme du 15 mai adressé au Directoire de la Banque nationale, la Reichsbank avait invité les créanciers suisses de l’Allemagne à une conférence qui devait commencer le 26 mai suivant. Cf. copie de ce télégramme in E 2001 (C) 3/147.Depuis mars 1933, H. Schacht avait remplacé H. Luther à la présidence de la Reichsbank.↩
- 4
- De l'Union dfi Banques suisses.↩
- 5
- Cf. PVCF du 16 mai 1933 (E 1004 1/340). Cf. aussi dans le présent volume les documents sur les négociations commerciales avec l’Allemagne, surtout le no 271.↩
- 7
- Voir le procès-verbal de cette conférence in E 2001 (C) 3/147.↩
- 8
- Sur cette question cf. no 267.↩
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