Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
2. Autriche
2.2. Clearing
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 125
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12700* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 27.11.-01.12.1931 (1931–1931) |
dodis.ch/45667
1976. Devisenabkommen mit Österreich
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet:
«Nachdem wir Sie in früheren Sitzungen mündlich über den Stand der mit Österreich eingeleiteten Devisenverhandlungen unterrichteten, haben wir Ihnen am 16.ds. Mts. mitgeteilt, dass diese Unterhandlungen am 12. November zur Abfassung eines Devisenabkommens mit Österreich geführt haben, dessen Wortlaut wir Ihnen unterbreiteten2.
Wir wiederholen nachstehend kurz den wesentlichen Inhalt dieses Abkommens:
I. Österreich erklärt sich bereit, den Ertrag seines Exportes nach unserem Lande in der Schweiz zu belassen. Das geschieht dadurch, dass die schweizerischen Käufer österreichischer Waren ihre Schuld an die österreichischen Verkäufer in Schweizerfranken auf ein bei der Schweizerischen Nationalbank geführtes Sammelkonto einzahlen. Solange diese Eingänge in Schweizerfranken die Summe der am 1. Dezember 1931 fälligen österreichischen Warenschulden, der Schweiz gegenüber, nicht erreicht haben, sollen 2 A der in Schweizerfranken eingegangenen Beträge zur Befriedigung dieser Warenschulden verwendet werden, während 'A für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz zu reservieren ist. Sobald aber die erwähnte Summe der am 1. Dezember 1931 fälligen österreichischen Warenschulden durch die Eingänge in Schweizerfranken erreicht ist, soll nur noch die Hälfte zur Befriedigung der Schweizer-Warengläubiger verwendet werden und die andere Hälfte für den österreichischen Schuldendienst in der Schweiz reserviert bleiben.
In analoger Weise soll auch der österreichische Käufer seine Schuld an den Schweizer Verkäufer in österreichischen Schillingen auf ein Sammelkonto der österreichischen Nationalbank einzahlen. Die beiden Nationalbanken verständigen einander von jeder erfolgten Einzahlung mit dem Ersuchen, den betreffenden Verkäufer aus dem Sammelkonto unter Zugrundelegung der gesetzlichen Währungsparität auszuzahlen. Der betreffende Verkäufer hat jedoch auf die sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge nur insoweit Anspruch, als das Sammelkonto bei der betreffenden Nationalbank ein im Sinne des vorstehenden Absatzes verfügbares Guthaben aufweist, andernfalls erfolgt die Auszahlung an ihn erst nach Eingang neuer Kaufpreiszahlungen, und zwar in chronologischer Reihenfolge der erteilten Auszahlungsaufträge.
Soweit infolge wechselseitiger Kaufgeschäfte zwischen einer österreichischen und einer schweizerischen Vertragspartei die Möglichkeit gegenseitiger Verrechnung vorliegt, erklärt sich die österreichische Nationalbank bereit, diese Verrechnungen im einzelnen Falle, insoweit dies angängig ist, zu bewilligen.
In Art. 4 des Abkommens ist der Wunsch ausgedrückt, die österreichische Einfuhr in der Folgezeit, soweit angängig, zu steigern, um so die Abtragung der alten Warenforderungen der Schweiz zu beschleunigen und auch die neuen Warenforderungen, so gut es geht, auf dem Ausgleichswege zu befriedigen.
Das Abkommen soll vorläufig für 4 Monate Gültigkeit haben und weiterhin je 4 Monate in Kraft bleiben, sofern nicht vor Ablauf des dritten Monats der eine oder andere Vertragsteil die Kündigung ausspricht.
II. Wir haben dieses Abkommen in bezug auf Inhalt und Tragweite einer eingehenden Prüfung unterzogen, als deren Ergebnis wir uns veranlasst sehen, hier ausdrücklich den Bedenken Ausdruck zu verleihen, die vom handelspolitischen Standpunkt aus gegen den Abschluss eines solchen Abkommens erhoben werden müssen.
Die Grundlage der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Österreich bildet der bestehende Handelsvertrag vom 6. Januar 19263. Er enthält neben einer grossen Anzahl von Tarifvereinbarungen nicht nur den Grundsatz der Meistbegünstigung, sondern auch die Verpflichtung der vertragschliessenden Teile, den gegenseitigen Handel nicht durch Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -Beschränkungen irgendwelcher Art zu hindern. Die schweizerische Aussenhandelsbilanz, Österreich gegenüber, ist in den letzten Monaten ziemlich ausgeglichen, d.h. die österreichische Einfuhr in die Schweiz hält sich ungefähr auf der gleichen Höhe wie die schweizerische Ausfuhr nach Österreich. Sollte es bei diesem Zustande bleiben, so hiesse das, auf die Bestimmungen des erwähnten Devisenabkommens angewendet, dass, sobald die aufgelaufenen österreichischen Warenschulden an die Schweiz gedeckt sind, nur für 50% des künftigen schweizerischen Exports Devisen zur Verfügung stehen. Das bedeutet aber nichts anderes, als eine wesentliche Beeinträchtigung der schweizerischen Ausfuhr nach Österreich, was mit dem bestehenden Handelsverträge nicht vereinbar ist. Durch eine solche einseitige Beschränkung des schweizerischen Exportes nach Österreich wird der Handelsvertrag mit Österreich seiner wesentlichen Grundlagen beraubt. Dieser Vertrag sichert beiden Parteien im gegenseitigen Warenverkehr Vorteile; das Devisenabkommen beseitigt die Verletzung des gegenwärtigen Handelsvertrages durch Österreich nur teilweise, während Österreich die ihm zugesicherten Vorteile weiterhin geniesst. Der Handelsvertrag kann seine volle Wirksamkeit für die Schweiz nicht mehr entfalten, während sein Wert für Österreich nach wie vor besteht. Durch die Verknüpfung handelsvertraglicher Abmachungen mit ändern Problemen rücken wir aber von den bisher gepflogenen Methoden der Handelsvertragspolitik ab und zwar im vorliegenden Falle zu Lasten der schweizerischen Exportproduktion.
Wir haben den schweizerischen Delegierten anlässlich ihrer telephonischen Berichterstattung über den Gang der Verhandlungen ausdrücklich erklärt, dass wir nur eine Regelung, die die volle Deckung des schweizerischen Warenexportes vorsehe, als mit den Bestimmungen des Handelsvertrages vereinbar ansehen. Wir haben unsere Unterhändler daher dringend ersucht, Österreich gegenüber auf eine Erhöhung der erwähnten Ziffern (2 A und Zi) zu dringen.
III. Die beiden schweizerischen Delegierten, Professor Bachmann4 und Dr. Hulftegger5, die uns inzwischen auch mündlich über die Verhandlungen Bericht erstattet haben, sind der bestimmten Ansicht, dass das in Wien vorbereitete Abkommen angesichts der bestehenden Verhältnisse annehmbar sei. Wie sie uns mitteilen, wurde ihnen österreichischerseits erklärt, dass Österreich keinem ändern Staat in der Devisenfrage so weit entgegenkommen könne, wie es in diesem Abkommen der Schweiz gegenüber geschehe. Eine Erhöhung der genannten Ansätze (2 A und Vi) sei ausgeschlossen. Herr Sektionschef Dr. Schüller6 erklärte sogar, dass Österreich in kurzer Zeit nicht mehr in der Lage wäre, sich auf der jetzt noch möglichen Basis mit uns zu verständigen. Die schweizerischen Delegierten empfehlen die Annahme des Abkommens besonders auch deshalb, weil dadurch erreicht wird, dass der gesamte Erlös aus dem österreichischen Export nach der Schweiz in unserm Lande verbleibt. Die beiden Herren sind davon überzeugt, dass auch durch eine Kündigung des Handelsvertrages mit Österreich ein günstigeres Abkommen nicht erzielt werden könnte. In Anbetracht der schwierigen und sehr unübersichtlichen Lage Österreichs seien auch die dringenden Begehren der schweizerischen Industrie, endlich für ihre Forderungen Bezahlung zu erhalten, nur zu verständlich.
11V. ] Unsere Unterhändler sind sich der Tatsache wohl bewusst, dass die schweizerischen Exportmöglichkeiten nach Österreich mit Rücksicht auf die abnehmende Kaufkraft zurückgehen werden. Wenn auch das Abkommen für den schweizerischen Export unbefriedigend sei, so könne doch bei den gegenwärtigen Verhältnissen in Österreich mit Sicherheit angenommen werden, dass ein weitergehendes Zugeständnis von seiten Österreichs nicht möglich sei. Es müsse immer wieder betont werden, dass durch das Abkommen der ganze Erlös aus der österreichischen Einfuhr in die Schweiz bei uns zurückgehalten und dadurch eine Abtragung der bestehenden schweizerischen Warenforderungen, Österreich gegenüber, und eine teilweise Deckung der neuen schweizerischen Exporte gesichert werde. Ferner sei hervorzuheben, dass der Abschluss dieses Abkommens die ganze Zuteilungsfrage von Devisen für schweizerische Warenlieferungen der Behandlung durch die inzwischen in Österreich gegründeten 49 Fachausschüsse, die nach Warengruppen und Dringlichkeit jede Devisenzuweisung zu begutachten haben, vollständig entzieht und ausschliesslich dem vorgesehenen Abrechnungsverkehr zwischen den beiden Nationalbanken unterstellt.
Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Abkommen kurzfristig sei und daher veränderten Verhältnissen angepasst werden könne. Der schweizerischösterreichische Handelsvertrag kann nach wie vor unabhängig davon jederzeit gekündigt werden.
V. Dagegen ist noch auf einen ändern Punkt hinzuweisen. Die handelspolitischen Verhältnisse Österreich gegenüber sind gegenwärtig sehr unübersichtlich. Gerade die Würdigung dieses Umstandes konnte uns, wie vorstehend ausgeführt, schliesslich dazu bewegen, das Devisenabkommen, wenn es auch vom Standpunkt unseres Exportes aus nicht befriedigt, zu befürworten, weil es wenigstens eine allmähliche Realisierung der schweizerischen Warenforderungen in Aussicht stellt. Wir glaubten jedoch, dass bei diesem Anlasse noch ein Schritt weitergegangen und an die Zukunft gedacht werden sollte. Wie Ihnen in der Sitzung vom 17.ds.Mts. mitgeteilt7, hielten wir es für nötig, gleich wie bei dem mit Ungarn abgeschlossenen Devisenabkommen, auch mit dem schweizerisch-österreichischen Abkommen eine Herabsetzung der im Handelsverträge vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen Monat zu verbinden. Diese Verkürzung schien uns unbedingt wünschbar, um je nach der Gestaltung der Import- und Exportverhältnisse gegenüber Österreich etwas freiere Hand zu bekommen.
Gestützt auf die uns von Ihrem Rate erteilte Ermächtigung haben wir durch die Schweizerische Gesandtschaft in Wien die Österreichische Regierung um ihre Zustimmung zur genannten Reduktion der Kündigungsfrist ersucht. In seiner Verbalnote vom 20. November 19318 entgegnet das österreichische Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, dass es, da eine Änderung der Kündigungsfrist des geltenden Handelsvertrages in Österreich zur Verwirklichung der legislativen Behandlung bedürfen würde, unser Gesuch dahin auffasse, dass der schweizerisch-österreichische Handelsvertrag nach 3 Monaten, das heisst vom 18. Februar 1932 an, ausser Kraft tritt, falls nicht spätestens einen Monat vorher, also bis zum 18. Januar 1932, Einvernehmen darüber erzielt wird, dass der Handelsvertrag weiterläuft.
In Anbetracht der Unmöglichkeit, österreichischerseits eine grundsätzliche Herabsetzung der erwähnten Kündigungsfrist durch blossen Notenaustausch festzulegen, glauben wir uns auch mit dem vorstehend genannten österreichischen Vorschlag einverstanden erklären zu können, da er uns vorläufig die nötige Bewegungsfreiheit sichert.
VI. In Würdigung aller in Betracht kommenden Beweggründe sind wir also bereit, unsere grundsätzlichen Bedenken gegen das vorliegende Devisenabkommen in den Hintergrund zu stellen und Ihnen vorzuschlagen, versuchsweise den Schritt zu wagen und dem Abkommen, das möglichst bald in Kraft treten sollte, unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
1) Art. 4 des Abkommens, wonach danach getrachtet werden soll, die österreichische Einfuhr in der Folgezeit soweit möglich zu steigern, kann die Schweiz nicht annehmen. Die handelspolitischen Verhältnisse können sie in die Notwendigkeit versetzen, Massnahmen gegen die ausländische Einfuhr zu ergreifen, was auch gegenüber Österreich in Frage kommen kann. Die Schweiz hat demnach alles Interesse, in einem Abkommen keine Bestimmung zu unterzeichnen, die ihr in ihren Bemühungen um den Schutz gegenüber der Einfuhr ausländischer Waren entgegengehalten werden könnte. Die Streichung von Art. 4 des vorliegenden Abkommens wird auch geeignet sein, die Position unserer Unterhändler in den Handelsvertragsverhandlungen mit Österreich, die in nächster Zeit werden stattfinden müssen, zu stärken, während die Aufnahme dieses Artikels österreichischerseits anlässlich dieser Unterhandlungen zweifellos als Unterstützung österreichischer Begehren ins Treffen geführt werden könnte. Nach dem Bericht der schweizerischen Delegierten, die in Wien das vorliegende Abkommen vorbereiteten, ist dieser Artikel, ähnlich wie im ungarischen Devisenabkommen, vorgesehen worden; indessen dürfte Österreich sich dessen Streichung wahrscheinlich nicht widersetzen.
2) Art. 5 des Abkommens nimmt den Stickereiveredelungsverkehr aus. Diese Bestimmung wurde nach den Erklärungen von Herrn Prof. Bachmann österreichischerseits damit begründet, dass im Stickereiveredlungsverkehr bereits bisher ein gegenseitiger Abrechnungsverkehr stattgefunden habe, der normal funktionierte. Aus den Kreisen der Stickereiindustrie wurde uns jedoch in den letzten Tagen mitgeteilt, dass inzwischen im österreichisch-schweizerischen Stickereiveredlungsverkehr die Bezahlung der österreichischen Forderungen ganz in effektiven Schweizerfranken verlangt wird, während sie bis vor kurzem noch zur Hälfte in Schillingen geschehen konnte. Es liegt daher in unserem Interesse, auch für diese Frankenzahlungen den Erlag an die Schweizerische Nationalbank vorzusehen, d. h. den Stickereiveredlungsverkehr im Abkommen nicht auszuschliessen.
3) Das Abkommen sieht wohl vor, dass die schweizerischen Käufer österreichischer Waren ihre Schuld an den österreichischen Verkäufer bei der Schweizerischen Nationalbank einzahlen, während die österreichischen Käufer schweizerischer Waren umgekehrt den Betrag der schweizerischen Warenforderung an die österreichische Nationalbank erlegen sollen. Eine Verpflichtung für diese Einzahlung der Fakturabeträge bei der Schweizerischen Nationalbank kann aber den schweizerischen Käufern auf Grund der bestehenden Gesetzgebung nicht überbunden werden. Dieser Umstand wird aller Voraussicht nach in der Durchführung des Devisenabkommens Schwierigkeiten bereiten. Wohl hat Österreich ein Interesse daran, dass für die Bezahlung der österreichischen Schulden die nötigen Devisen zur Verfügung stehen; ob aber durch entsprechende Vorkehrungen österreichischerseits der gesamte Export nach der Schweiz kontrolliert wird, ist ungewiss. Wir sind daher mit der Schweizerischen Nationalbank der Meinung, dass anlässlich der in der nächsten Session der Bundesversammlung in Frage kommenden Erteilung der nötigen Vollmachten9 an den Bundesrat auch die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden sollen, damit die zur lückenlosen Durchführung solcher Vereinbarungen unerlässlichen Vorschriften aufgestellt werden können.
Wir haben das vorliegende Devisenabkommen nochmals mit der gegenwärtig in Bern anwesenden Handelsvertragsdelegation besprochen. Trotz der grundsätzlichen und schweren Bedenken, die gegen den Abschluss sprechen und die wir vorstehend ausgeführt haben, ist die Delegation der Ansicht, dass die Ratifikation des Abkommens dem gegenwärtigen Zustande, und weil von Österreich unter den heutigen Verhältnissen nichts besseres zu erreichen ist, vorzuziehen sei. Auch sie stimmt daher, wenn auch nur zögernd, dem Abkommen unter den obgenannten Vorbehalten zu.»
Laut Note der hiesigen Österreichischen Gesandtschaft hat die Österreichische Regierung dem Abkommen in der vorliegenden Form bereits zugestimmt. Nach einem gestern abend eingelangten Telegramm10, wäre aber Dr. Schüller mit der Streichung der Art. 4 und 5 einverstanden.
Gestützt auf diesen Bericht wird antragsgemäss beschlossen:
1. Der Vorsteher des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes wird ermächtigt, der Österreichischen Regierung bekanntzugeben, dass die Schweiz dem in Wien am 12. November 1931 vorbereiteten Abkommen über die Regelung des schweizerisch-österreichischen Zahlungsverkehrs zustimme, unter der Bedingung, dass Art. 4 des Abkommens, und wenn immer möglich auch Art. 5, gestrichen werde. Das Abkommen wäre dann baldmöglichst in Kraft zu setzen11.2. Von der zwischen der schweizerischen Gesandtschaft und der Österreichischen Regierung durch Notenwechsel getroffenen Vereinbarung in bezug auf die im Handelsverträge mit Österreich vorgesehene Kündigungsfrist wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Cf. DDS vol.9, no 136, dodis.ch/45153.↩
- 4
- Président du Directoire de la Banque Nationale Suisse.↩
- 5
- 7er Secrétaire du Vorort de l’Union suisse du commerce et de l’industrie.↩
- 7
- Dans cette séance, le Conseil fédéral a autorisé le Chef du Département de l’Economie publique à introduire une telle clause dans l’accord de compensation avec l’Autriche(E 1004 1/331).↩
- 8
- Non reproduit.↩
- 9
- Arrêté concernant la limitation des importations du 23 décembre 1931 (RO, 1931, vol.47 pp. 799-800).↩
- 10
- Non reproduit.↩
- 11
- Pour le texte de l’accord, cf. RO, 1931, vol. 47, pp. 789-790.↩
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