Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 116
volume linkBern 1982
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#142* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 26 | |
Dossier title | Allgemeines über den Handelsvertrag mit Deutschland: Handelsvertragsverhandlungen (1931–1931) | |
File reference archive | 8.2.1 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/45658
Le Secrétaire d’Etat aux Affaires étrangères allemandes, B. W. von Biilow, au Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess12
Auf Ihr Telegramm3 und die Mitteilung des Herrn Schweizerischen Gesandten4 hat der Ministerrat trotz erheblicher Bedenken sich bereit erklärt, die Kündigungsfrist auf zwei Monate herabzusetzen, um so den Beweis zu geben, dass die Deutsche Regierung keine Möglichkeit unversucht lassen will, einen Bruch zu vermeiden. Der Ministerrat hat dabei aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Bereitwilligkeit nicht so aufgefasst werden dürfe, als seien wir bereit, von unserer grundsätzlichen bisherigen Auffassung abzugehen und unsere ablehnende Haltung gegen das von der Schweiz verlangte Kontingentierungssystem aufzugeben. Es ist vielmehr erneut betont worden, dass wir uns angesichts des Druckes, der von unserer grossen privaten Auslandsverschuldung ausgeht, und angesichts der rechtlich noch bestehenden Reparationsverpflichtungen im allgemeinen auf eine Beschränkung unserer Ausfuhr durch ein Kontingentierungssystem nicht einlassen können.
Wir werden aber bei neuen Verhandlungen alles tun, um mit den bisher üblichen Mitteln der Handelspolitik also Zollermässigung und Freigabe von Zollbindungen, der Schweiz für die Dauer der gegenwärtigen anormalen Verhältnisse entgegenzukommen. Wenn bei einzelnen speziellen Artikeln sich die Möglichkeit bietet, werden wir auch versuchen durch direkte Verhandlungen von Industrie zu Industrie eine etwaige übermässige Preisunterbietung einzuschränken5.
- 1
- Remis le 1er novembre à Schulthess par le Ministre d’Allemagne à Berne, A. Müller.↩
- 2
- (Copie): E 7110 1/26.↩
- 3
- Non retrouvé.↩
- 4
- Cf. no 115.↩
- 5
- Le télégramme de von Bülow est lu par Schulthess devant le Conseil fédéral lors de la séance du 3 novembre: [...] Der Rat nimmt von dieser Mitteilung mit Befriedigung Kenntnis. Allerdings wird von einem Mitgliede darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem Beschlüsse des Bundesrates vom letzten Freitag 130 octobre, cf. no 115, n.4 et annexe] von einer Kündigung des Handelsvertrages im Fal- le der Herabsetzung der Kündigungsfrist nur hätte Umgang genommen werden sollen, wenn Deutschland dem Grundsätze der Kontingentierung zugestimmt hätte. Dies treffe nun aber nicht zu. Immerhin sei es besser, vorläufig auf dieser Forderung nicht zu beharren; es werden sich im Laufe der Verhandlungen vielleicht andere Wege finden lassen, die ebenfalls zu einer befriedigenden Lösung führen. Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements, der während der Beratung ans Telephon gerufen worden war, teilt sodann mit, dass ihn der deutsche Gesandte soeben wissen liess, es bestünden Schwierigkeiten bezüglich der formellen Herabsetzung der Kündigungsfrist des Handelsvertrages von drei auf zwei Monate, da dies eine Abänderung des Handelsvertrages bedinge, die vom Reichstage gutgeheissen werden müsse. Um dieser Schwierigkeit aus dem Wege zu gehen, beantrage die Deutsche Regierung eine Erklärung des Inhaltes, dass die Deutsche Regierung eine etwaige am 4. Dezember 1931 erfolgende Kündigung des deutsch-schweizerischen Handelsvertrages vom 14. Juli 1926 im Hinblick auf ihre Rechtswirkungen als am 4. November 1931 ausgesprochen ansehen werde. Auf Grund der Beratung wird beschlossen, diese Erklärung anzunehmen. Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes wird beauftragt, dem deutschen Gesandten die Zustimmung des Rates hierzu bekannt zu geben und das Erforderliche zur Wiederaufnahme der Vertragsverhandlungen vorzukehren, in der Meinung, dass die finanziellen Fragen nicht aufgeworfen werden sollen (E 1004 1/331).↩
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