Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations commerciales
Également: Note présentée par la Légation de Suisse à Berlin à l’Office des Affaires étrangères du Reich (Annexe).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 104
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12679* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 29.09.-02.10.1931 (1931–1931) |
dodis.ch/45646
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 2 octobre 19311
1641. Schweizerisch-deutsche Handelsbeziehungen
Procès-verbal de la séance du 2 octobre 19311
Wie dem Bundesrate aus mehrfachen Berichten bereits bekannt ist, werden die Auswirkungen des schweizerisch-deutschen Handelsvertrages vom 14. Juli 19262 für die Schweiz immer unerträglicher. Die Ausfuhr geht seit langem und ständig zurück, während sich die steigende Einfuhr aus Deutschland für viele schweizerische Wirtschaftskreise immer bedrohlicher auswirkt. Das Volkswirtschaftsdepartement hat schon anfangs dieses Jahres die Deutsche Regierung auf diese Verhältnisse aufmerksam gemacht3 und eine umfassende Revision des Handelsvertrages gefordert. Deutscherseits ist man auf dieses Begehren nicht eingetreten und hat auch in den Sonderverhandlungen über die Befreiung der schweizerischen Schuhzölle und einige andere kleinere Fragen so ausserordentlich wenig Entgegenkommen bewiesen, dass man bezweifeln musste, ob sich Deutschland wirklich über die bei uns geschaffene Situation Rechenschaft gibt. Diese Verhandlungen mussten denn auch abgebrochen werden, da es angesichts der für viele schweizerische Wirtschaftszweige durchaus unerträglich gewordenen Situation nicht mehr anging, Kraft und Zeit auf diese Sonderbesprechungen zu verwenden, während nicht mehr länger darauf verzichtet werden kann, mit allen Mitteln eine umfassende Änderung im schweizerisch-deutschen Warenverkehr herbeizuführen.
Der Direktor der Handelsabteilung hat kürzlich in Genf die Vertreter des Auswärtigen Amts und des Reichswirtschaftsministeriums einlässlich über die Situation unterrichtet4 und von der Deutschen Regierung eine klare Antwort darüber verlangt, ob sie bereit sei, über eine weitgehende Revision des Handelsvertrages zu verhandeln. Zweck dieser Revision müsste einerseits sein, der schweizerischen Exportindustrie - insbesondere für Uhren und Stickereien - weitergehende Erleichterungen zu verschaffen und anderseits den auf vielen Gebieten abnormalen Krisenimport aus Deutschland einzudämmen. Dies könnte wohl am besten durch Zollkontingente geschehen, d.h. es würden die bisherigen niedrigen Vertragszölle für zu vereinbarende erträgliche Mengen beibehalten, die Überschüsse dagegen mit stark erhöhten Zöllen belegt.
Die deutschen Vertreter glaubten nicht in Aussicht stellen zu können, dass Deutschland auf dieser Basis zu Verhandlungen bereit sei. Sie erteilten jedoch keine endgültige Antwort, sondern behielten sich eine solche bis spätestens zum 10. Oktober vor.
Unterdessen verschlimmert sich bei uns die Lage fast von Tag zu Tag. Das Departement hält es deshalb für angezeigt, die in Genf bereits unternommene Demarche auf diplomatischem Wege zu bestätigen und zu verstärken. Es sollte dies dadurch geschehen, dass der schweizerische Gesandte in Deutschland den Aussenminister neuerdings eindringlich darauf aufmerksam macht, dass ein Weiterbestehen des gegenwärtigen Zustandes für die Schweiz absolut unerträglich ist und dass diese gezwungen sei, innert kürzester Frist den bestehenden Handelsvertrag entweder zu ihren Gunsten wesentlich abzuändern oder aber ihn zu kündigen. Das Departement hat den Text einer zu überreichenden Note ausgearbeitet und mit Herrn Minister Rüfenacht besprochen.
Um der Note nicht einen allzu ultimativen Charakter zu geben, hat es absichtlich für die Aufnahme der Verhandlungen keine Frist schriftlich fixiert. Dagegen soll der schweizerische Gesandte nachdrücklich darauf aufmerksam machen, dass die Verhandlungen so bald aufgenommen und durchgeführt werden müssen, dass der Bundesrat bis Ende Oktober ein bestimmtes Bild darüber hat, ob die Verhandlungen fortgeführt werden können oder der Vertrag zu kündigen ist.
Antragsgemäss wird daher beschlossen:
Der schweizerische Gesandte in Deutschland ist zu beauftragen, der Deutschen Regierung eine Note gemäss beiliegendem Wortlaut5 zu überreichen.