Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
8. Egypte
8.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 15
volume linkBern 1982
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#537* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 131 | |
Dossier title | Handelsvertrag mit Aegypten: Allgemeines (1928–1934) | |
File reference archive | 8.2.1 • Additional component: Aegypten |
dodis.ch/45557
Proposition du Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess, au Conseil fédéral1
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Dem Bericht des Herrn Trembley, vom 25. März2, ist zu entnehmen, dass sich der ägyptische Unterstaatssekretär in den Besprechungen dahin äusserte, es sei nicht beabsichtigt, mit der Schweiz oder irgendeinem ändern Staate eine Übereinkunft mit Tarifvereinbarungen abzuschliessen, sondern es könne sich nur um den Abschluss eines Meistbegünstigungsabkommens in Form eines Notenaustausches handeln. Er überreichte unserem Vertreter einen bezüglichen Entwurf. Anderseits erklärte er sich bereit, eventuelle Wünsche für die noch bevorstehende parlamentarische Beratung des Zolltarifes entgegenzunehmen. Angesichts dieser Sachlage sahen wir uns genötigt, zunächst einmal die Fortdauer der Meistbegünstigung sicherzustellen.
Wir beauftragten daher Herrn Trembley, der ägyptischen Regierung einen etwas erweiterten Notenentwurf vorzuschlagen, indem wir die Klausel betreffend Liechtenstein, die schon im Notenaustausch vom 9. Juni 19283 figurierte, wieder aufnahmen. Dagegen ersuchten wir unsern Unterhändler, wenn immer möglich auf Weglassung der folgenden Bestimmung zu dringen: «Provisoirement ledit traitement sera appliqué aux produits qui seront importés en Egypte par la voie de pays n’ayant pas avec l’Egypte des arrangements commerciaux.»
Der Notenwechsel hat am 19. April in Kairo stattgefunden4. Wie erwartet, war es Herrn Trembley unmöglich, die Weglassung der von uns beanstandeten Klausel in bezug auf die Durchfuhr durch dritte Staaten durchzusetzen.
Anlässlich der Unterzeichnung überreichte Herr Trembley auch die schweizerische Note über die Wünsche in bezug auf die Herabsetzung der ägyptischen Zölle für schweizerische Exportartikel.
Das vorliegende Abkommen ist am 19. April in Kraft getreten. Es kann durch die vertragschliessenden Teile jederzeit auf drei Monate gekündigt werden. Das Abkommen soll durch die zuständigen Behörden in beiden Ländern ratifiziert werden, und der Austausch der Ratifikationsinstrumente soll so bald als möglich in Kairo stattfinden.
Wir beantragen daher:
1. Der am 19. April 1930 in Kairo stattgefundene Notenwechsel zur Neuregelung der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Ägypten sei zu genehmigen5
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- 1
- (Copie): E 7110 1/131. Paraphe: AL. Proposition.↩
- 2
- Cf. no 11.↩
- 3
- Cf. DDS vol.9, no 360, dodis.ch/45377↩
- 4
- Le texte des notes se trouve in RO 1930, vol. 46, pp.321-323.↩
- 5
- Proposition acceptée par le Conseil fédéral dans sa séance du 6 mai suivant (E 1004 1/322). Instruments de ratification échangés au Caire le 7 juin 1930.↩