Language: German
5.4.1927 (Tuesday)
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 5.April 1927
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Der Bundesrat beschliesst, der jugoslawischen Regierung den Entwurf zu einem Handelsvertrag sowie eine schweizerische Begehrenliste zuzustellen. Die schweizerische Verhandlungsdelegation setzt sich zusammen aus Stucki, Laur, Wetter, Gassmann und Odinga.

Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
13. Jugoslawien
13.1. Handelsvertragsverhandlungen
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Printed in

Walter Hofer, Beatrix Mesmer (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 291

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Bern 1980

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dodis.ch/45308
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 5. April. 19271

571. Verhandlungen mit Jugoslawien betr. Abschluss eines neuen Handelsvertrages

Mit Note vom 21. Februar 19272 hat der hiesige jugoslawische Gesandte dem Politischen Departement mitgeteilt, dass seine Regierung bereit wäre, in Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Handelsvertrages zwischen der Schweiz und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen einzutreten. Er fügte bei, dass, wenn die schweizerische Delegation nach Belgrad reisen könne, die Verhandlungen schon im Monat März oder April möglich wären. Müssten diese dagegen in Bern stattfinden, so könnten sie vom jugoslawischen Standpunkt aus im Monat Mai beginnen.

Besprechungen mit der hiesigen jugoslawischen Gesandtschaft haben die Situation insofern weiter abgeklärt, als einmal nach der Auffassung der jugoslawischen Regierung nicht nur ein Meistbegünstigungsvertrag, sondern ein eigentlicher Tarifvertrag in Frage käme und sodann, dass die Verhandlungen ungefähr am 20. April in Bern beginnen könnten.

Nachdem das Volkswirtschaftsdepartement die aufgeworfene Frage der schweizerischen Unterhändler-Delegation unterbreitet hatte, die sich einstimmig für den Abschluss eines Tarifhandelsvertrags mit Jugoslawien aussprach, erkärte es sein prinzipielles Einverständnis mit den von der Gesandtschaft gemachten Vorschlägen. Die Unterhändler-Delegation hat sodann einen Vorschlag für den allgemeinen Text eines Handelsvertrags sowie eine schweizerische Begehrenliste ausgearbeitet3. Was den allgemeinen Text anbelangt, so entspricht er in jeder Beziehung den Handelsverträgen, die die Schweiz in den letzten Jahren mit verschiedenen Staaten abgeschlossen hat. Eine Besonderheit besteht lediglich darin, dass zu Artikel 2, welcher die gegenseitige uneingeschränkte Meistbegünstigung stipuliert, ausdrücklich eine Ausnahme mit Bezug auf die französisch-schweizerischen Abmachungen über die Zonen vorgesehen wird. Es dürfte dies deshalb nötig sein, weil der alte schweizerisch-serbische Handelsvertrag vom 28. Februar 19074 diese Ausnahme ebenfalls ausdrücklich vorgesehen hat und man vermeiden sollte, dass aus einer allfälligen Weglassung der Schluss gezogen werde, die Schweiz sei damit einverstanden, auch das Zonenregime der allgemeinen Meistbegünstigung zu unterstellen. Praktisch könnte dann wohl der Hinweis im Vertrag selber weggelassen und nur in einem Protokoll niedergelegt werden, dass in dieser Beziehung eine Änderung gegenüber dem frühem Rechtszustand nicht eintritt.

Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Jugoslawien sind gemäss Noten vom 20. September 1919 und vom April 19215 in der Weise geregelt, dass der alte schweizerisch-serbische Vertrag vom 28. Februar 1907 in seinem allgemeinen Textteil noch Gültigkeit hat, wogegen die damals vereinbarten beidseitigen Tarifbindungen als dahingefallen zu betrachten sind.

Die Schweiz hat ein nicht unerhebliches Interesse, durch Tarifvereinbarungen den Export nach Jugoslawien zu fördern. Diese Bestrebungen bieten insofern Aussicht auf einen gewissen Erfolg, als heute die schweizerisch-jugoslawische Handelsbilanz für die Schweiz sehr stark passiv ist. Während im Jahre 1913 einer Einfuhr aus Serbien von 1,1 Millionen eine Ausfuhr von 1,9 Millionen gegenüberstand, wurden im Jahre 1926 für ca. 20 Millionen jugoslawische Waren in die Schweiz importiert, dagegen nur für 8 Millionen Franken schweizerische Waren nach Jugoslawien ausgeführt. Im Jahre 1925 betrug der Import aus Jugoslawien sogar über 26 Millionen Franken. Diese Verhältnisse berechtigen die Schweiz unzweifelhaft, für ihre wichtigsten Exportprodukte erhebliche Ermässigungen der heutigen sehr hohen jugoslawischen Zölle zu fordern und als Gegenleistung in der Hauptsache lediglich die Bindung der bescheidenen schweizerischen Gebrauchszölle zu offerieren. Von diesen Erwägungen ausgehend hat die Unterhändlerdelegation im Einvernehmen mit dem Vorort des Schweiz. Handels- und Industrie-Vereins und mit dem schweizer. Bauernsekretariat die schweizerische Begehrenliste aufgestellt. Es werden darin für Schokolade, kondensierte Milch, Käse, Kindermehle, einzelne Baumwollgewebe, Stickereien, Hutgeflechte, Seidengewebe, Seidenbänder, Schuhe, Aluminiumwaren, Dynamomaschinen, Transformatoren, elektrische Apparate und Uhren angemessene Zollherabsetzungen verlangt, während für eine Reihe weiterer Waren die Bindung der in Kraft stehenden jugoslawischen Konventionalzölle vorgesehen wird. Wenn man sich auch angesichts der verhältnismässig bescheidenen Gegenleistungen, die die Schweiz anzubieten in der Lage ist, auf die notwendigsten Forderungen konzentrieren muss, so dürfen doch bei der zukünftigen Bedeutung der Exportmöglichkeiten nach Jugoslawien die wichtigsten, bekanntlich immer etwas vielgestaltigen schweizerischen Ausfuhrinteressen nicht unberücksichtigt bleiben.

Es ist vorgesehen, die gegenseitigen Vorschläge und Begehrenlisten am 10. April in Belgrad auszutauschen. Was die den Schweiz. Delegierten zu erteilenden Instruktionen hinsichtlich der jugoslawischen Forderungen anbelangt, die heute naturgemäss noch nicht bekannt sind, so wird das Departement dem Bundesrat später Antrag stellen. [...]

Es wird deshalb antragsgemäss beschlossen:

1. Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, durch Vermittlung der schweizer. Gesandtschaft in Belgrad der jugoslawischen Regierung den Entwurf zu einem Handelsvertrag sowie die schweizer. Begehrenliste zu unterbreiten.

2. Die schweizer. Delegation für die Verhandlungen mit Jugoslawien wird bestellt aus den Herrren:

a. W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung,

b. Prof. Dr. Laur, in Brugg,

c. Dr. E. Wetter, in Zürich,

d. Oberzolldirektor A. Gassmann,

e. Nationalrat Dr. Th. Odinga, in Küsnacht/Zürich.

3. Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, den Kanzler der Schweiz. Gesandtschaft in Belgrad für ca. 10 Tage zu den Verhandlungen in Bern zuzuziehen.

1
E 1004 1/303.
2
1.Nr. 259.
3
Nicht ermittelt.
4
AS 1907, NF 23, S.94ff.
5
Nicht ermittelt.