Sprache: Deutsch
2.6.1922 (Freitag)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 2.6.1922 x
Geheimes Bundesratsprotokoll (PVCF-S)
Le représentant soviétique à Berlin, est autorisé à se rendre en Suisse, à certaines conditions, pour s’entretenir avec les milieux d’affaires et industriels suisses intéressés à nouer des liens avec la Russie soviétique.

Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATIONS BILATERALES ET LA VIE DES ETATS
II.22. Russie
II.22.1. La question de la reprise des relations commerciales et des intérêts suisses
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Antoine Fleury, Gabriel Imboden (Hg.)

Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 8, Dok. 198

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Bern 1988

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Aufbewahrungsort

dodis.ch/44840
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 2 juin 19221

Handelsbeziehungen mit Russland Einreiseerlaubnis für Krassin

Mündlich

Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes teilt mit, dass, nachdem gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 23. Mai 19222 die Einreiseerlaubnis für den Präsidenten der Ukrainer, Rakowski, verweigert worden ist, Herr Bopp nunmehr die Anfrage stellt3, ob dem inzwischen zum russischen Gesandten in Berlin ernannten Krassin gestattet würde, in die Schweiz zu kommen, um in der Schweiz und zwar im Hause des Herrn Bopp vor dazu geladenen Vertretern des Handels und der Industrie einen Vortrag über die Anknüpfung von Handelsbeziehungen mit Russland zu halten. Die Einreiseerlaubnis würde kurz befristet, der Vortrag wäre nicht öffentlich und der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes würde verlangen, dass zu dem Vortrag ein ihm als vertrauenswürdig bekannter Mann Zugang erhalte. Wenn auf diese Weise einer unerwünschten Propaganda für Russland vorgebeugt werde, so wäre nach der Meinung des Vorstehers des Justiz- und Polizeidepartementes gegen die Bewilligung zur Einreise Krassins nichts einzuwenden. Der Vorwurf, der Bundesrat verhindere unsere Handelsleute und Industriellen an der Fühlungnahme mit Vertretern Russlands fiele dahin und über dies werde sich zeigen, dass bei der ganzen Sache nichts herauskomme.

Gegenüber dem Einwand, eine solche Veranstaltung sei nicht nötig, da die Schweiz. Vertreter von Handel und Industrie Gelegenheit gehabt hätten, sich in Genua mit den Russen in Verbindung zu setzen, wird in der Beratung betont, es bestehe doch in den genannten Kreisen auch eine starke Strömung für die Aufnahme von Handelsbeziehungen mit Russland. Dieser Strömung in der vom Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes in Aussicht genommenen, unverfänglichen und die Gefahren unzulässiger Werbearbeit zugunsten Russlands ausschliessenden Weise entgegenzukommen sei tunlich und empfehle sich umsomehr, als neuerdings wieder der Vorwurf laut werde, der Bundesrat lasse sich auch in der Russischen Frage von Frankreich ins Schlepptau nehmen.

Auf Grund der Beratung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:

Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes wird ermächtigt, unter den von ihm angeführten Bedingungen Krassin die Einreise in die Schweiz zu dem oben genannten Zwecke zu gestatten.

1
E 1005 2/2. Était absent: E. Schulthess. Est aussi présent: M. Joseph Käppeli, chef de la Division de l’Agriculture.
2
Cette décision disait: [...] Die überwiegende Meinung des Rates geht somit dahin, die Einreisebewilligung für Rakowsky sei zu verweigern, wobei aber bemerkt werden könnte, einer geeigneten Persönlichkeit dürfte wohl die Bewilligung zu dem genannten Zweck erteilt werden. [...] (E 1005 2/2).
3
Lettre de A. Bopp à H. Häberlindu 26 mai 1922.A. Bopp précisa dans la lettre: Nachdem nun auch der italienisch-russische Handelsvertrag abgeschlossen worden ist, hängen die sch weizerischen Versuche zur Eröffnung der Geschäftsbeziehungen mit Russland einzig an dem Faden persönlicher Protektion bezw. persönlicher Beziehungen zu den Soviet-Kommissaren (E 4001 (A) 1/30).