Langue: allemand
10.5.1921 (mardi)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 10.5.1921
Procès-verbal secret du Conseil fédéral (PVCF-S)
Exposé sur les conditions de l’équipée du roi Charles en Hongrie et de son nouveau séjour en Suisse demandé par la Hongrie. L’opinion publique suisse divisée au sujet de l’asile accordé au roi. En tout cas, le roi doit s’engager à renoncer à toute nouvelle intrigue s’il veut bénéficier du séjour en Suisse.
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Antoine Fleury, Gabriel Imboden (ed.)

Documents Diplomatiques Suisses, vol. 8, doc. 81

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Bern 1988

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CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 10 mai 192i 11

Exkaiser Karls Aufenthalt in der Schweiz

Mündlich

Der Vorsteher des politischen Departements führt aus:

Ich erinnere daran, dass es die ungarische Regierung unter dem Ministerium Teleki war, die während der vorübergehenden Anwesenheit des Exkaisers Karl in Steinamanger durch Vermittlung der hiesigen ungarischen Gesandtschaft den Bundesrat um die Wiederaufnahme des nur durch die gegenwärtigen Umstände an der Ausübung seiner Herrschergewalt gehinderten legitimen ungarischen Königs Karl in der Schweiz ersuchte2, und dass die nach dem Sturz des Ministeriums Teleki gebildete Regierung dieses Ansuchen erneuerte und sich dabei auf denselben legitimistischen Standpunkt stellte, den das Ministerium Teleki eingenommen hatte, und der offenbar von der grossen Mehrheit des ungarischen Volks geteilt wird.

Die von den schweizerischen Behörden durchgeführte Untersuchung über die Umstände, unter welchen König Karl damals die Schweiz verlassen hat, vermochte das Dunkel, das über diesem Ereignis schwebt, nicht wesentlich aufzuhellen. Sie ergab lediglich, dass der Genannte aller Wahrscheinlichkeit nach die Schweiz am 23. oder 24. März 1921 verlassen hat, und dass am letztgenannten Tag ein Schwager des Königs, Prinz Xavier, über Genf in die Schweiz eingereist und abends um 10 Uhr über Basel wieder ausgereist ist.

Nachdem der Bundesrat beschlossen hatte, es sei der König Karl selbst in dieser Angelegenheit um Auskunft zu ersuchen, habe ich Herrn Oberstdivisionär Pfyffer beauftragt, dem König zu eröffnen, der Bundesrat müsse sehr wünschen, von ihm zu erfahren, wie und wo er die Schweiz verlassen habe. Als mein Sendling dies am 5. Mai 1921 im Schlosshötel Hertenstein dem König kund tat, war dieser sehr überrascht und beschränkte sich darauf zu versichern, dass er sich keines falschen schweizerischen Passes bedient und dass bei seiner Ausreise kein Schweizer widerrechtlich mitgewirkt habe. Oberst Pfyffer setzte dem König hierauf die ganze Sachlage auseinander und ersuchte ihn, sich die Angelegenheit und seine Stellungnahme dazu bis zum nächsten Tag noch genau zu überlegen. Ändern Tags erklärte der König meinem Sendling sodann, er könne, nachdem er alles reiflich erwogen habe, aus Gewissensgründen die vom Bundesrat gewünschten Mitteilungen nicht machen, da aus deren Bekanntgabe sich internationale Verwicklungen ergeben könnten. Gleichzeitig übergab er Herrn Pfyffer ein Blatt, worauf er seine am Vortag abgegebenen Versicherungen schriftlich festgelegt hatte. Schliesslich erklärte sich der König bereit, sein Geheimnis Herrn Pfyffer anzuvertrauen, wenn dieser sich ehrenwörtlich verpflichtete, es nicht weiterzugeben. Herr Pfyffer lehnte richtigerweise dieses Anerbieten ab. Er erstattete mir am 6. Mai über seine Sendung Bericht und ich brachte die Angelegenheit dann gleichen Tages noch in der Delegation für Auswärtiges zur Sprache.

Bei der Beurteilung der Frage der ferneren Duldung des Königs in der Schweiz halten sich das Für und das Wider beinahe die Wage.

Hätte sich der König in Prangins ruhig verhalten, so wäre es niemandem in der Schweiz in den Sinn gekommen, ihm das Asyl zu verweigern, und weder Italien noch die Staaten der sogenannten Kleinen Entente hätten einen Anlass gehabt, seine Anwesenheit in der Schweiz unangenehm zu empfinden. Durch das unbesonnene, abenteuerliche Wagnis der heimlichen Reise nach Ungarn hat er selbst seine Lage so heikel gemacht. Es ist kaum mehr möglich, ihm volles Vertrauen zu schenken, nachdem er gezeigt hat, wie leicht er den Verlockungen zur Wiedergewinnung seines Thrones nachgibt und auch vor der Entfesselung kriegerischer Verwicklungen, die bei seiner Anwesenheit in Steinamanger von seiten der Kleinen Entente unmittelbar drohten, nicht zurückschreckt. Er hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn die Staaten der Kleinen Entente und Italien hinfort sein Verbleiben in der den Nachfolgestaaten der frühem habsburgischen Doppelmonarchie so nahe gelegenen Schweiz als stete Gefährdung ihrer Sicherheit betrachten.

Anderseits ist hervorzuheben, dass, während sonst das Asyl in der Regel entgegen dem Willen des Herkunftsstaats des Flüchtlings gewährt wird, im vorliegenden Fall die ungarische Regierung das offenbar ernst zu nehmende Ersuchen gestellt hat, dem ungarischen König Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, und dass bis anhin das Asylrecht von der Schweiz, wenn nicht höhere Gründe dagegen sprachen, in sehr weitherziger Weise ausgeübt wurde, was ihr sicher zur Ehre angerechnet werden muss.

Die Besprechung der Angelegenheit in der Delegation für auswärtige Angelegenheiten hat mir aber gezeigt, dass im vorliegenden Fall die Asylgewährung zu einem Zankapfel in der Schweiz selbst werden könnte. Die Sozialisten sind geschlossen gegen die Asylgewährung3, während der Grossteil der Katholisch-Konservativen sie gerne sähe. Die übrige Bevölkerung der Schweiz neigt vielleicht eher der Versagung des Asylrechts zu, namentlich wohl die Protestanten in der romanischen Schweiz. Leider ist die ganze Frage, wie ich glaube, ein wenig auf das konfessionelle Gebiet hinübergespielt worden; der Nuntius wird, übrigens ganz zu Unrecht, verdächtigt, sich mit der Angelegenheit befasst und den Katholiken ihre Meinung vorgeschrieben zu haben, und schon glauben Freimaurer und Protestanten in der Sache Stellung nehmen zu müssen. Ich bedaure diese Vorgänge und Erscheinungen um so mehr, als ich mich in dieser Angelegenheit der grössten Unvoreingenommenheit befleissigt habe und es mir trotzdem nicht gelungen ist, gewisse Vorurteile ganz zu zerstreuen.

Von der Erwägung ausgehend, dass kein Gast das Recht hat, in einem Hause länger zu verweilen, wenn er weiss, dass durch seine Anwesenheit in dem Hause Streit entfacht werden könnte, habe ich mich daher entschlossen, durch eine Vertrauensperson, einen Schweizer, den ich aber nicht nennen kann noch will, den König Karl auf die Lage der Dinge aufmerksam zu machen und ihm nahezulegen, von sich aus der unhaltbar werdenden Situation ein Ende zu machen und das Land zu verlassen, wodurch er sich und uns einen Dienst leisten würde. Am 8. Mai hat der König die Vertrauensperson ermächtigt, mir folgende Eröffnungen zu machen:

Der König ist bereit, dem Bundesrat durch die ungarische Gesandtschaft offiziell mitteilen zu lassen, dass er die Schweiz vor Ende August nächsthin verlassen werde; dies in der Meinung, dass der Bundesrat von dieser Mitteilung Akt nehmen, dem König den Aufenthalt im Lande bis zum genannten Zeitpunkt gestatten und von weitern Versuchen abstehen würde, vom König Näheres über seine Ausreise aus der Schweiz im vergangenen März zu erfahren.

Der König fügte den Wunsch bei, während der noch übrigen Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz grössere Bewegungsfreiheit zu geniessen, und sieht einer baldigen Antwort des Bundesrats entgegen.

Ich bin der Meinung, dass der Bundesrat, nachdem der König sich bereit erklärt, das Land zu verlassen, darauf verzichten kann, von ihm weitere Auskunft über seine frühere Ausreise zu verlangen, und was den Wunsch nach grösserer Bewegungsfreiheit anbelangt, so ist die Hauptsache, dass der König zugesagt hat, sich jeder politischen Aktion zu enthalten.

Die Frage ist aber, ob wir darauf eingehen wollen, die vom König in Aussicht gestellte Mitteilung durch die ungarische Gesandtschaft zu erhalten.

Ich halte diese Erledigung der heiklen Angelegenheit im Ganzen für glücklich. Wenn der König sich aus freiem Antrieb, um den Frieden der Schweiz nicht zu stören, entschliesst, nicht länger als bis Ende August im Lande zu verweilen, so müssten sich damit eigentlich alle zufrieden geben können. Die vorgeschlagene Lösung hat den Vorteil, die Stellung der Schweiz gegenüber der Regierung Ungarns, was auch die Zukunft diesem Land bringen wird, zu erleichtern, sie wird auch von den Nachfolgestaaten des alten Österreich-Ungarn und von Italien gerne gesehen werden. Dass der König das Asyl noch bis Ende August in Anspruch nehmen will, ist begreiflich, wenn man weiss, dass er selbst in Spanien bei seinen Bemühungen, anderswo unterzukommen, auf grosse Schwierigkeiten gestossen ist. Wenn der Bundesrat genötigt werden sollte einen Ausweisungsbeschluss gegenüber dem König Karl zu fassen, so wäre das doch für das Land zweifellos ein Unglück. Der Bundesrat sollte sich daher grundsätzlich mit der vorgeschlagenen Lösung einverstanden erklären und mich ermächtigen, auf dieser Grundlage weiter vorzugehen.

In der Beratung wird allgemein die durchaus objektive Haltung des Vorstehers des politischen Departements bei der Behandlung dieser Angelegenheit anerkannt.

Entscheidend für die Haltung des Bundesrats – so wird von einer Seite betont – müsse die Überlegung sein, dass König Karl in einem unglücklich gewählten Augenblick unter dem Einfluss seiner Frau, den Einflüsterungen ränkesüchtiger Leute nachgebend, nach Ungarn gegangen sei und die Gefahr grosser Verwicklungen heraufbeschworen habe. Dieser Mangel an Widerstandskraft lasse befürchten, dass er sich neuerdings zu seinem und Ungarns Schaden hinreissen lassen werde, sein unglückliches Abenteuer zu wiederholen und aufs neue Zwist und Unruhe zu entfachen. Die Schweiz mache sich keiner Verkennung des Asylrechts, das eben doch ein Recht und keine unumschränkte Pflicht ist, schuldig, wenn sie einem Manne, der eine europäische Gefahr bildet, das Asyl verweigere, nachdem er es zu solchen Anzettelungen schon einmal missbraucht habe. Solche allen konfessionellen Rücksichten fern liegende Erwägungen würden sicherlich auch bei den Anhängern weitestgehender Asylgewährung, deren sich übrigens in beiden konfessionellen Lagern finden, verstanden werden. Auf dieser Grundlage lasse sich eine zweckentsprechende Erledigung der Angelegenheit finden, ohne dass dabei dem König Karl gewissermassen das Verdienst zugerechnet werden müsste, die Schweiz mit seinem Weggang vor der innern Uneinigkeit zu bewahren. Im Lichte solcher Erwägungen erscheine die Gefahr innerer Uneinigkeit sicherlich weit geringer als sie dem Vorsteher des politischen Departements vorschwebe. Alles spreche somit für die Entfernung des Königs Karl aus der Schweiz.

Die nach demselben Ziel gerichteten Vorkehrungen des politischen Departements seien daher zu begrüssen. Wenn man aber bedenke, dass König Karl offenbar mit grossem Eifer seine Rückkehr nach Ungarn erstrebe, so erscheine sein Begehren um Duldung bis Ende August, namentlich wenn man es mit dem Wunsch nach grösserer Bewegungsfreiheit während dieser Zeit zusammen halte, doch recht weitgehend, und es sollte daher danach getrachtet werden, den König zu einer Abkürzung der Frist zu bewegen oder ihm eine kürzere Frist vorzuschreiben. Die Tatsache, dass er auch in Spanien auf Schwierigkeiten gestossen sei, ermutige nicht zu unnötiger Erstreckung der ihm zu gewährenden Aufenthaltsfrist.

Von anderer Seite wird, um die mit der weitern Duldung des Königs und seiner Umgebung in der Schweiz verbundenen Gefahren hervortreten zu lassen, erwähnt, dass es den in der Schweiz verbliebenen Mitspielern des Königs gelungen sei, als der König schon in Steinamanger weilte, den schweizerischen Flieger C. zu dingen, um dem König wichtige Nachrichten zu überbringen. Die Tatsache, dass der Eigentümer des hiezu verwendeten Flugzeugs, das der Flieger nach der Landung bei Aspern im Stich liess und das dann auf Veranlassung der interalliierten Kommission in Österreich beschlagnahmt wurde, auf irgendwelche Schritte zur Wiedergewinnung des Flugzeugs verzichtete, lasse erkennen, dass die Urheber dieser Verleitung von Schweizerbürgern zu solch’ pflichtwidrigem Verhalten über bedeutende Mittel verfügen.

Es sei daher geboten, sich dagegen zu sichern, dass der König während der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz neuerdings einen ähnlichen Versuch zur Wiedergewinnung seines Throns mache wie im März und April, und dies umsomehr, als sich der Wunsch nach grösserer Bewegungsfreiheit doch etwas eigentümlich ausnehme, wenn der König sein Versprechen, weitere politische Aktionen zu unterlassen, ernst nehme. Ai l’das spreche dafür, die Aufenthaltsfrist zu kürzen. Überdies aber müsste dem König das ehrenwörtliche Versprechen abgenommen werden, den Bundesrat mindestens drei oder acht Tage zum Voraus von der Abreise aus der Schweiz zu verständigen.

Die Schwierigkeiten, die sich aus der Verschiebung des Problems auf das konfessionelle Gebiet ergeben, dürften doch nicht unterschätzt werden. Seit der Errichtung der Nuntiatur in der Schweiz herrsche doch in manchen protestantischen Kreisen eine gewisse Erregung, die durch die unzweifelhaft auch von konfessionellen Erwägungen eingegebene Stellungnahme der Katholiken zu der vorwürfigen Frage noch vermehrt werde.

Von anderer Seite wird betont, es sei nicht zu leugnen, dass der Bundesrat bei seiner Entschliessung in der vorwürfigen Angelegenheit unter einem gewissen Druck von Innen und von Aussen stehe. Auch wenn der König Karl von sich aus erkläre, dass er das Land verlassen wolle, werde die öffentliche Meinung sich keiner Täuschung darüber hingeben, dass der Bundesrat seinen Teil an dieser Entschliessung habe und es werde nicht an Vergleichen fehlen zwischen der schwächlichen Haltung des Bundesrats gegenüber Revolutionären wie Münzenberg, deren Treiben schliesslich doch zu der schweren innern Krise des Generalstreiks im November 1918 mit all’seinen unglückseligen Folgen geführt habe, und seiner jetzigen Haltung gegenüber dem König Karl, der im Grunde weder die äussere noch die innere Sicherheit der Schweiz gefährdet habe. Auch in frühem Fällen (Napoleon III), wo mehr Grund dazu vorhanden gewesen wäre, habe sich der Bundesrat nicht so streng gezeigt und sein Recht, Asyl zu gewähren, mit aller Schärfe gewahrt. Wenn es so im Grunde genommen folgerichtiger erscheine, den König Karl, allerdings unter strengen Bedingungen, auch weiterhin im Lande zu dulden, so müsse doch unter den obwaltenden Umständen die auf der Zustimmung des Königs beruhende Lösung als annehmbar bezeichnet und wohl auch von der Öffentlichkeit als annehmbar empfunden werden, und wenn der König nun doch gehen müsse, so sei es wünschbar, dass er bald gehe.

Diesen Ausführungen gegenüber wird neuerdings betont, dass der Bundesrat auch in der Frage der Gewährung des Asyls für König Karl jedem Druck von Innen und von Aussen widerstanden hätte, wenn nicht der König durch seinen Versuch, den ungarischen Thron wieder zu gewinnen, den Frieden Europas und damit auch denjenigen der Schweiz gefährdet und gleichzeitig seine Stellung zur Schweiz von Grund aus verändert hätte. Aus der Geschichte des Asylrechts könne kein ähnlicher Fall angeführt werden. Der veränderten Sachlage entspreche auch eine andere Stellungnahme des Bundesrats. Wie sehr sie berechtigt sei, erhelle aus der Erwägung, dass gewiss auch der fanatischste Anhänger des Asylrechts Holland nicht zumuten würde, den Exkaiser von Deutschland länger auf seinem Gebiet zu dulden, wenn er einen ähnlichen Ausflug nach Berlin gemacht hätte wie König Karl nach Steinamanger.

Überdies wird noch darauf hingewiesen, dass es kaum zu umgehen wäre, den von seinem Land anerkannten König Karl, wenn er noch längere Zeit hier bliebe, als solchen als Souverain zu behandeln, was unser Volk nie verstünde. Auch aus diesem Grunde erscheine es erwünscht, dass der König unser Land bald verlasse.

Auf Grund der Beratung wird beschlossen:

Die vom Vorsteher des politischen Departements vorgeschlagene Lösung der vorliegenden Frage wird grundsätzlich gutgeheissen und das politische Departement ermächtigt, die Angelegenheit auf dieser Grundlage weiter zu verfolgen. Dabei hat es die Meinung, dass der Bundesrat gewillt ist, eine Erklärung der ungarischen Gesandtschaft über den Willen des Königs Karl, das Land zu verlassen, entgegenzunehmen, sich aber vorbehält, die Bedingungen für die vorläufige Weiterduldung des Königs festzusetzen. Dabei wäre namentlich der weitere Aufenthalt nur bis Ende Juli in Aussicht zu nehmen. Ausser der Verpflichtung, sich in dieser Zeit jeder politischen Aktion zu enthalten, soll der König die weitere ehrenwörtliche Verpflichtung übernehmen, den Bundesrat von jeder Abreise aus der Schweiz einige Tage zum Voraus zu verständigen.4

1
E 1005 2/1. Etait absent: H. Häberlin.
2
Cf. no 66.
3
Voir à ce propos les interpellations de Grimm et de Bossi au Conseil National et la réponse de G. Motta, cf. E 1301 I Procès-verbaux du Conseil national, session du 9 juin 1921, pp. 157– 198. Voir aussi les observations de Max Huber datées du 10 mai 1921 au sujet de l’application du droit d’asile à Charles de Habsbourg. E 2001 (B) 3/49.
4
Le 14 mai 1921, leRoi Charles informe le Conseil fédéral de sa décision de quitter la Suisse au mois d’août (E2001 (B)3/49). Dans sa séance du 17 mai, le Conseil fédéral prend note de cette décision et se prononce sur les conditions qu’il convient d’imposer au Roi Charles durant son séjour en Suisse, cf. no 87.