Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATIONS BILATERALES ET LA VIE DES ETATS
II.10. Espagne
II.10.1. Les immigrés
Également: Le DPF informe la Légation d’Espagne de la procédure à suivre pour le cas où des plaintes devraient être formulées par des ressortissants espagnols par rapport aux droits d’établissement en Suisse. Annexe de 10.3.1921
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 8, Dok. 49
volume linkBern 1988
Mehr… |▼▶Aufbewahrungsort
Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2001B#1000/1502#1198* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2001(B)1000/1502 40 | |
Dossiertitel | Spanien (1921–1921) | |
Aktenzeichen Archiv | B.44.132.1 • Zusatzkomponente: Spanien |
dodis.ch/44691
Le Chef de la Division des Affaires étrangères du Département politique, P. Dinichert, au Ministre de Suisse à Madrid, A. Mengotti12
Auf Ihre Berichte vom 12. und 19. Februar No .C.123 betreffend die angeblichen Schwierigkeiten, welche der Einreise und der Niederlassung von spanischen Kaufleuten in der Schweiz entgegenstehen, beehren wir uns, Ihnen folgendes zu Ihrer Orientierung mitzuteilen.
Kurz nach Eintreffen der erwähnten Schreiben, überreichte der spanische Gesandte in Bern, Herr de Reynoso, eine Note4, deren Inhalt sich ungefähr mit den von Herrn de Palacios Ihnen gegenüber geäusserten Klagen und Wünschen deckt.
Die im Kampfe gegen die Überfremdung der Schweiz bewusst eingeschlagene schärfere Handhabung der Fremdenpolizei und die als unvermeidliche Folge daraus resultierende Bedrohung schweizerischer Interessen im Auslande gab uns zu wiederholten Malen Anlass, in dieser Frage mit dem eidg. Justiz- & Polizeidepartement Rücksprache zu nehmen. – Wir gestatten uns, die der spanischen Gesandtschaft erteilte Antwort zu Ihrer Kenntnisnahme diesem Berichte beizufügen.5
Wir gehen mit dem eidg. Justiz- & Polizeidepartement darin einig, dass bei Befolgung unserer Fremdenpolitik auch die im Spiele stehenden Interessen der Auslandsschweizer zu berücksichtigen sind und wir werden daher bei Behandlung der verschiedenartigen Staatsangehörigen nicht einfach den Gerechtigkeitsund Paritätsstandpunkt zur Anwendung bringen, sondern gelegentlich den Angehörigen derjenigen Staaten etwas mehr entgegenkommen müssen, die uns nur wenige Angehörige senden, bei sich aber Schweizer nach Tausenden zählen und gut aufnehmen. Die Fremdenpolizeiorgane sind angewiesen worden, bei den benachbarten Gross-Staaten, die uns die Hauptkontingente der Fremden liefern, selbstverständlich an den Richtlinien unserer nationalen Fremdenpolitik festzuhalten, umgekehrt aber bei Staaten wie Nordamerika, Argentinien, Spanien etc. nicht die Gerechtigkeits-Goldwaage anzuwenden, um nicht ganz unnötiger Weise diesen Staaten Anlass zu berechtigten Klagen zu geben. In diesem Sinne ist denn in der letzten Zeit schon zu wiederholten Malen von den eidgenössischen Behörden eingegriffen worden und es wurden Einzelfälle, die streng rechtlich einer Abweisung der Fremden riefen, administrativ wohlwollend behandelt.
Was nun speziell die Reklamation von Spanien anbelangt, so haben die Untersuchungen bei der eidg. Zentralstelle für Fremdenpolizei ergeben, dass daselbst stossende Fälle von Einreise- oder Niederlassungsverweigerungen nicht bekannt sind. Im Jahre 1920 wurden von der Zentralstelle für Fremdenpolizei 85 Gesuche spanischer Staatsangehöriger zur Einreise und vorübergehendem Aufenthalt behandelt. Hievon wurden 83 bewilligt und 2 abgewiesen. Von 9 Dauervisa wurden 8 gutgeheissen und eines verweigert. Niederlassungsgesuche wurden 56 bewilligt und 30 abgewiesen. Nach Angabe der Grenzstellen reisten im vorigen Jahre mit konsularischen Visa insgesamt 4762 spanische Staatsangehörige in die Schweiz. 4426 reisten wieder aus und 336 sind zur Zeit im Besitze von kantonalen Aufenthaltsverlängerungen.
Nach diesen Angaben scheinen die Vorbringen [!] der spanischen Regierung in der Verallgemeinerung nicht zuzutreffen, sondern werden sich sehr wahrscheinlich auf vereinzelte bestimmte Fälle beziehen. Ferner muss angenommen werden, dass es sich dabei um kantonale Verfügungen handelt, die gar nicht an die eidg. Zentralstelle für Fremdenpolizei weitergezogen worden sind. Wir haben daher, wie Sie beiliegender Note entnehmen wollen, in erster Linie der spanischen Gesandtschaft nahe gelegt, dass sie ihre Landsleute auf die Möglichkeit des Rekurses hinweisen soll. Es ist ersichtlich, dass in den Fällen, wo die Weiterziehung der kantonalen Entscheidungen gegeben ist, wir daran festhalten müssen, dass die Rekurse jeder diplomatischen Intervention vorausgehen sollen, weil das einerseits das Ansehen unserer geordneten Staatsinstitutionen erheischt und anderseits dies sonst eine Bevorzugung der Fremden gegenüber den Schweizerbürgern bedeuten würde. Im Rekursverfahren bietet sich den eidgenössischen Behörden die Gelegenheit, die kantonalen Instanzen auf die für sie fernerliegenden und kaum übersehbaren politischen Zusammenhänge aufmerksam zu machen.
Wir geben uns der Hoffnung hin, dass die spanische Gesandtschaft den von uns geltend gemachten Erwägungen Rechnung tragen wird und dass die von uns gemachte Zusicherung die Gesuche der spanischen Staatsangehörigen einer wohlwollenden Prüfung unterziehen zu wollen, künftighin Klagen so allgemeiner Natur verhindern wird.
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