Également: Rapport sur la première séance de la Commission centrale du Rhin et l’incident provoqué par l’exposé des réserves suisses. Annexe de 24.6.1920 (CH-BAR#E8170D#1000/1977#227*).
Également: Exposé des vues suisses sur les travaux de la Commission centrale du Rhin et du régime futur de la navigation sur ce fleuve ainsi que des réserves que la Suisse se doit de présenter au sujet de certains arrangements antérieurs relatifs au Rhin. Annexe de 21.6.1920 (CH-BAR#E8170D#1000/1977#227*).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-II, doc. 359
volume linkBern 1984
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001B#1000/1514#83* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(B)1000/1514 6 | |
Dossier title | Rheinschiffahrt der Schweiz, Allgemeines (1919–1920) | |
File reference archive | C.13.22.1 • Additional component: Schweiz |
dodis.ch/44570
Meine telephonischen Mitteilungen von heute morgen ergänzend, erlaube ich mir, Ihnen über den Bericht von Herrn Vallotton2 folgendes auszuführen:
1. Wie vorgesehen war, traten die schweizerischen Delegierten mit den Vertretern der Alliierten Montagmorgen vor Beginn der Konferenz zu einer Spezialsitzung zusammen. Die schweizerischen Delegierten glaubten, die Alliierten darauf hinweisen zu müssen, dass sie nur deshalb an dieser ersten Konferenz teilnehmen würden, weil die Schweiz wünsche, bei der Wiederaufnahme der Rhein-Transporte aktiv mitzuwirken, die Lösung von Rechtsfragen würde sie späteren Vereinbarungen Vorbehalten. Dagegen haben die Franzosen unverzüglich Front gemacht und betont, der Friedensvertrag sei à prendre ou à laisser. Herr Vallotton hat dann speziell darauf hingewiesen, dass ja die definitive Form des Friedensvertrages, wenigstens der auf den Rhein bezüglichen Bestimmungen, noch gar nicht bekannt sei, weil ja die Verhandlungen mit Holland gegenwärtig noch schwebend seien. Man könne aber unmöglich der Schweiz zumuten, etwas zuzustimmen, was noch gar nicht bekannt sei. Schliesslich einigte man sich darauf, den gegenseitigen Standpunkt in Briefform niederzulegen und diese Briefe ins Protokoll aufzunehmen.3 Es wurde vereinbart, dass die schweizerischen Delegierten ad audiendum der ersten Sitzung beiwohnen würden.
Eine Kopie des Briefes unserer Delegierten4 hat mir Herr Vallotton übergeben; ich lege sie Ihnen bei. Im Brief von Herrn Claveille,5 den Herr Vallotton nicht zur Hand hatte, soll ausgeführt sein, die Schweiz hätte es im Antwortschreiben auf die Einladungsnote von Herrn Millerand auch nicht notwendig gefunden, irgendwelche Vorbehalte für die Teilnahme an der ersten Sitzung zu machen. Herr Vallotton antwortete darauf, dass in dem Einladungsschreiben von Herrn Millerand eine Fühlungnahme mit den Delegierten der Alliierten vorgesehen gewesen sei, und dass bei dieser Vor-Konferenz, die nicht durch unsere Schuld nach Strassburg verschoben worden sei, unsere Rechtslage in Ruhe hätte geklärt werden können.
Mit einem zweiten Schreiben unserer Delegation, das ich Ihnen ebenfalls beilege, wurde das vom Wasserwirtschaftsamt ausgearbeitete Aide-Mémoire6 über den Stand der Baggerungsarbeiten im Rhein, eingebracht. Herr Claveille soll sich zuerst geweigert haben, das Memorandum entgegenzunehmen, weil er dahinter irgendeinen Vorstoss gegen die französischen Kanal-Projekte witterte («Méthode d’outre-Rhin»). Erst der Hinweis unserer Delegierten darauf, dass er als Präsident der Konferenz die Pflicht hätte, die Anregung aufzunehmen, habe ihn schliesslich bewogen nachzugeben. Die Engländer wie auch die Belgier hätten uns in unserem Begehren lebhaft unterstützt. Immerhin seien sie stutzig geworden, als sie sahen, dass die Franzosen die ganze Frage auf das Terrain der Annahme oder Nicht-Annahme der Bestimmungen des Friedensvertrages brachten.
Über das weitere Vorgehen sieht Herr Vallotton zwei Möglichkeiten:
1. Der Bundesrat beschliesst, auf seinem bisherigen Standpunkt zu verharren. Wir anerkennen danach die Bestimmungen des Friedensvertrages nur insoweit, als sie nicht gegen unsere eigenen Rechte verstossen. Damit wäre verbunden, dass wir vorläufig auf ein Mitwirken in der Zentralkommission zu verzichten hätten. Nach der Meinung von Herrn Vallotton wäre diese Situation nicht unerträglich. Die Zentralkommission sei verpflichtet, die Konventionen von 1860 soweit aufrecht zu erhalten, als sie nicht mit den Bestimmungen der vom «Comité permanent» ausgearbeiteten generellen Konvention in Widerspruch stünde. Die Revision der Konvention hätte in Anlehnung an die generelle Konvention zu geschehen. Damit seien eigentlich unsere Rechte auf den freien Rhein schon gesichert. Unsere Eigenschaft als Rhein-Uferstaat könne unmöglich bestritten werden; sie gäbe uns aber alle wünschbaren Rechtstitel zur Durchsetzung unserer Forderungen auf den absolut freien Rhein.
Man würde so einesteils die Entwicklung der Dinge abwarten, anderseits aber nicht unterlassen, mit allen in der Zentralkommission vertretenen Staaten in engen Kontakt zu treten. Speziell von den belgischen und niederländischen Delegierten sollte eine schriftliche Erklärung verlangt werden darüber, dass sie unsere Forderungen des freien Rheins (unter Ausschluss jeglichen Kanals) und der sofort beginnenden Regulierungsarbeiten am Rhein unterstützen würden. Dagegen würden wir uns verpflichten:
a. Den Anspruch Belgiens auf die Besetzung des Generalsekretariates zu unterstützen. Wir würden das tun mit dem Hinweis darauf, dass unseres Erachtens die Komposition der Zentralkommission doch nur eine vorläufige sein könne. Auch die Frage des Präsidiums der Kommission müsse unbedingt später (nach ungefähr 10 Jahren) wieder aufgerollt werden. Uns könne es zum mindesten gleichgültig sein, meint Herr Vallotton, ob das Sekretariat durch Frankreich oder durch Belgien besetzt werde. Wenn wir aber die Delegierten Belgiens für unsere Sache gewinnen wollten, müssten wir Ihnen unbedingt in dieser Frage entgegenkommen.
b. Der Erhöhung der Mitgliederzahl der niederländischen Delegation von 2 auf 3 beizupflichten. Die Holländer könnten wir speziell darauf hinweisen, dass wir uns freiwillig auf ihren Standpunkt gestellt hätten, wonach der Friedensvertrag die Neutralen nicht binden könne.
2. Der Bundesrat kann aber auch einen ändern Weg einschlagen. Er kann den Bestimmungen des Friedensvertrages zustimmen, sich aber Vorbehalten, einige derselben zusammen mit den Alliierten später noch zu besprechen. [...]