Classement thématique série 1848–1945:
VII. LA NAVIGATION FLUVIALE ET LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 7-II, doc. 346
volume linkBern 1984
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11531* | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 04.06.-04.06.1920 (1920–1920) |
dodis.ch/44557
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 4 juin 19201
1828. Abordnung der Schweizer Delegierten in die Rheinzentralkommission. Instruktionen für die Delegierten.
Procès-verbal de la séance du 4 juin 19201
Departement des Innern. Mitbericht vom 2. Juni 1920.
Die schweizerische Gesandtschaft in Paris übermittelt eine Note des Präsidenten der Friedenskonferenz in Paris, Herrn Millerand, vom 15. Mai ds.Js.2 Die Schweiz wird darin offiziell in Kenntnis gesetzt, dass ihr auf Grund von Art. 355 des Friedensvertrages von Versailles das Recht zustehe, zwei Vertreter in die Rhein-Zentralkommission abzuordnen, und sie wird eingeladen, die Ernennung dieser Vertreter vorzunehmen. Zugleich macht Herr Millerand die Mitteilung, dass die nächste Zusammenkunft der Zentralkommission auf den 21. Juni festgesetzt worden sei, und äussert im Namen der alliierten Mächte den Wunsch, die vom Bundesrat ernannten Delegierten möchten vor Zusammentritt der Kommission nach Paris abgeordnet werden, zum Zwecke der Fühlungnahme mit den alliierten Mächten.
Das politische Departement ist der Ansicht, dass dem Wunsche der alliierten Mächte entsprochen werden sollte.
Auf Grund der Vorlagen wird beschlossen:
A. Die schweizerischen Delegierten in die Rheinzentralkommission sind zum Zwecke der Fühlungnahme mit den Delegierten der allierten Mächte nach Paris abzuordnen.
B. Die schweizer. Gesandtschaft in Paris ist zu beauftragen, dem Präsidenten der Friedenskonferenz, Herrn Millerand, den Empfang seiner Note zu bestätigen und ihm die Ernennung der schweizerischen Delegierten mitzuteilen. Gleichzeitig soll Herr Millerand davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Schweiz bereit sei, die ernannten Vertreter zum Zwecke der Fühlungnahme mit den alliierten Mächten über die Rheinfrage nach Paris abzuordnen und dass der Bundesrat Herrn Millerand ersuche, ihm einen für diese Vorbesprechungen geeigneten Zeitpunkt vorzuschlagen.
C. Herr Miescher und Herr Vallotton werden in teilweiser Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 30. April ds. Js.3 als schweizerische Delegierte in die Rhein-Zentralkommission einander gleichgestellt.
Die schweizerischen Delegierten werden ermächtigt, nicht bloss mit den alliierten Mächten zusammen, sondern auch mit den einzelnen Vertretern derselben, sowie der neutralen Staaten in persönliche Fühlung zu treten.
Sollte zwecks Auskunftserteilung an die schweizer. Delegierten oder zwecks persönlicher Fühlungnahme mit den Delegierten der ändern Länder die Anwesenheit der Experten Direktor Mutzner und Direktor Stauffacher wünschenswert oder notwendig werden, so sind das politische Departement und das Departement des Innern ermächtigt, die beiden Experten Mutzner und Stauffacher sogleich nach Paris abzuordnen. Das politische Departement wird die Pässe für die beiden Herren vorsorglicherweise bereitstellen. Dasselbe gilt für den der Gesandtschaft in London zugeteilten Experten für die Rheinschiffahrtsfrage, Herrn Palliser, den das Departement des Innern hievon sofort in Kenntnis setzen wird, damit sein Pass ebenfalls vorbereitet wird.
D. Die Delegierten erhalten folgende Instruktionen:
1. Die Schweiz hält fest an dem ihr durch den Pariser- und Wienervertrag von 1814/15 und das allgemeine Völkerrecht garantierten Recht des freien unverbauten Rheines.
2. Diese Rechte, die nicht nur im Interesse der Schweiz, sondern von allen schiffahrttreibenden Nationen liegen, können durch keinerlei Mehrheitsbeschluss der Rhein-Zentralkommission wegdekretiert werden. Die schweizerischen Delegierten geben vor Beginn der ersten Sitzung der Kommission in diesem Sinne eine Erklärung ab und verweisen speziell auf Art. 116 der Wienerschlussakte, in dem festgestellt wird, dass Änderungen an den Schiffahrtsverhältnissen auf dem Rhein, wie sie durch den Wienervertrag und die in Aussicht genommene spätere Übereinkunft geschaffen werden, nur mit Zustimmung aller Uferstaaten erfolgen könne.
3. Die Schweiz verlangt, dass der von der internationalen Studienkommission in Paris ausgearbeitete Entwurf einer allgemeinen Schiffahrtskonvention als Grundlage der Revision der Schiffahrtsakte von 1868 genommen werde, soweit derselbe keine für die freie Schiffahrt nachteiligen Bestimmungen enthält.
Die in der Akte von 1868 in Art. 28 festgestellte Pflicht der Rheinuferstaaten, «innerhalb der Grenzen ihres Gebietes das Fahrwasser des Rheins und die vorhandenen Leinpfade in guten Stand zu setzen und darin zu erhalten», die auch im Pariser Entwurf vom 30. März 1920, Art.9 wiederum betont wird, soll in Zukunft strenger nachgelebt werden. Insbesondere soll unverzüglich mit den Regulierungsarbeiten auf der Strecke Basel–Strassburg begonnen werden.
4. Von den schweizerischen Delegierten ist die Frage des dauernden Verzichts Frankreichs auf den Rhein-Seitenkanal und einer Kompensation hiefür in Form von Lieferung elektrischer Energie aus der Schweiz nach Frankreichnicht aufzuwerfen. Falls aber Frankreich diese Frage aufwerfen sollte, so haben die schweizer. Delegierten folgende Haltung einzunehmen:
a. Da die Schweiz auf Grund der Verträge von 1814 und 1815 das Recht auf die freie, ungehinderte Rheinschiffahrt besitzt, kann eine Verpflichtung zu irgend einer Kompensation nicht bestehen.
b. Falls die Schweiz durch eine Gegenleistung den endgültigen Verzicht Frankreichs auf Wasserkraftnutzung unterhalb Basels (Seitenkanal wie auch Stromkanalisierung) erreichen kann, soll eine nach der Zeit befristete und nach der Menge begrenzte Ausfuhr nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Die Delegierten sollen ausführen, dass die Schweiz der jetzigen schwierigen Lage Frankreichs volles Verständnis entgegenbringt und gerne bereit ist, vorübergehend auszuhelfen. Dabei sollte von Frankreich wenn immer möglich die Zusage erwirkt werden, als Gegenleistung für die Ausfuhr elektrischer Energie Kohlen zu liefern, indem geltend gemacht werden muss, dass die Schweiz eben an Kohlen Mangel leidet. Es ist von den schweizerischen Delegierten darauf hinzuweisen, dass Frankreich selber mit seinen (nach französischen Angaben) rund zehn Millionen Pferdekräften bei Mittelwasser (Pyrenäen, Alpen, Zentralmassiv) recht reichlich versehen ist und sich beispielsweise pro Einwohner viel besser stellt als England, Holland usw., dass die Schweiz mit Wasserkräften allerdings gut ausgestattet, dagegen mit Bezug auf Rohmaterialien, Bodenprodukte und Schiffahrt zufolge der geographischen Verhältnisse weit hinter den hauptsächlichsten europäischen Staaten und insbesondere hinter Frankreich zurücksteht. Auch vom Standpunkt der Billigkeit geht es nicht an, nur einzelne Faktoren in Parallele zu stellen.
Die Ausfuhr kann nur im Rahmen der eidgen. Wasserrechtsgesetzgebung zugestanden werden.
c. Eine unbefristete Ausfuhrerlaubnis kann unter keinen Umständen in Betracht kommen. Der Bundesrat wäre hiezu nicht kompetent, und selbst bei einer allfälligen Zustimmung durch die Bundesversammlung würde zweifellos vom Volk das Referendum ergriffen und eine so weit gehende Bindung abgelehnt werden. Allenfalls wird auch bis dahin die Staatsvertragsinitiative4 in zustimmendem Sinne erledigt sein. Falls Frankreich den Gedanken einer unbefristenen Ausfuhr aufwerfen sollte, haben die Delegierten nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass dies nur durch Volksentscheid bewilligt werden könnte und dass eine Zustimmung keinesfalls zu erwarten ist.
d. Als Frist für die Dauer der Ausfuhrbewilligung könnten 20–30 Jahre in Vorschlag gebracht werden. Quantität (Menge an Sommerkraft und allenfalls etwas Winterkraft) und Preis müssen späterer Prüfung Vorbehalten werden. Sie hängen unter anderm vom Fortschritt des Ausbaues der schweizer. Wasserkräfte ab, der so rasch fortschreitet, als es die Geldbeschaffung ermöglicht.
5. Die Delegierten haben sich in Paris mit Bezug auf die sofortige Aufnahme von Baggerungen wenn möglich zunächst mit den Vertretern der einzelnen Länder persönlich ins Einvernehmen zu setzen, und wenn die Aussichten einigermassen günstig erscheinen, die Angelegenheit zunächst Frankreich allein vorzubringen. Mindestens ist anzustreben, dass Frankreich der Schweiz und Baden freie Hand gibt für die Durchführung der Baggerarbeiten.
- 1
- E 1004 1/275. Etait absent: E. Schulthess.↩
- 2
- Non reproduite.↩
- 3
- Non reproduit; dans ce procès-verbal, J. Vallotton avait été désigné en tant que «deuxième délégué» (cf. E 1004 1/275 no 1494); aussi J. Vallotton fit-il opposition et demanda qu’il soit mis au même rang que le Conseiller d’Etat bâlois, Miescher; cf. E 8170 (D) 7/5/30.↩
- 4
- Cf. FF, 1920, vol. IV, p. 495 etss et FF, 1921, vol. I, p. 433 etss. Cette initiative a été acceptée par le peuple par 398 538 voix contre 160 004, et par 20 cantons contre 2, le 30 janvier 1921.↩