Darin: Entgegen der Eingabe des Bauernverbandes befürwortet der Bundesrat die Loslösung der Handelsabteilung vom Industrie-, Handels- und Landwirtschaftsdepartement und deren Zuteilung zu einem ständigen Politischen Departement. Annex vom 13.3.1913 (BBl, 1913, II, S. 1–68, hier S. 24–28).
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 5, doc. 352
volume linkBern 1983
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E22#1000/134#934* | |
Titre du dossier | BG vom 26.3.1914 über die Organisation der Bundesverwaltung (1904–1914) | |
Référence archives | 3.5.1 |
dodis.ch/43207
Am 22. November 1912 hat der Bundesrat beschlossen, eine dreigliedrige Kommission mit der Vorbereitung einer Vorlage über die Neueinteilung der Departemente zu beauftragen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass dabei die Einrichtung eines «ständigen» Politischen Departementes vorgesehen werden soll. Eine Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Bundesrates von sieben auf neun wurde dagegen abgelehnt.
Es war die Meinung des Bundesrates, dass in erster Linie eine Revision der Bundesbeschlüsse vom 21. August 1878 und 28. Juni 1895 betreffend die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates angestrebt werden soll, um so eine feste Grundlage zu gewinnen, für die Durchführung der Entlastung des Präsidiums und der Bundesräte durch Übertagung von Befugnissen an die den Departementen untergeordneten Amtsstellen.
Am 29. November wurden sodann als Mitglieder der vorberatenden Kommission bezeichnet die Herren Hoffmann, Schulthess und der Unterzeichnete. Nach wiederholten Beratungen unterbreitet die Kommission dem Bundesrate den nachstehenden vorläufigen Bericht. Sie hält es für geboten, dass der Bundesrat zunächst über die Grundsätze der neuen Geschäftsverteilung Beschluss fasse.
Die neue Einteilung der Departemente ist die Folge der Einrichtung eines ständigen Politischen Departements. Das Politische Departement soll vom Bundespräsidium losgelöst werden und gleich den übrigen Departementen einen, wie man sich auszudrücken pflegt «ständigen», Chef erhalten, d. h. es soll nicht wie bisher alljährlich seinen Chef wechseln müssen, weil dieser Chef organisationsgemäss der jeweilige Bundespräsident war.
Dies hätte an und für sich nicht notwendig eine Änderung in der Zuteilung der Aufgaben bei den ändern Departementen zur Folge. Allein man ist allseitig darüber einverstanden, dass die Geschäftslast, die für den Leiter des Politischen Departements übrig bleibt, wenn das Departement nicht mehr mit dem Präsidium organisatorisch verbunden wird, in keinem richtigen Verhältnisse steht zu der Geschäftslast der übrigen Departemente. Und da alle übrigen Departemente mit Geschäften stark belastet, mehrere sogar recht eigentlich überlastet sind, so ergibt sich ohne weiteres das Bedürfnis, dem Politischen Departemente zu seinen bisherigen Geschäften noch neue zu überweisen.
Die Mehrheit der Kommission des Nationalrates, welche für die Vorberatung der Reorganisation des Politischen Departements ernannt ist, hat am 3. März 1910 die Notwendigkeit einer Reorganisation des Politischen Departements in dem Sinne, dass es wie die ändern Departemente der Leitung eines Departementschefs unterstellt wird, der nicht jedes Jahr wechselt, konstatiert. Sie fügte bei: «Diesem Departemente würden die auswärtigen und die Handels-Angelegenheiten übertragen. Es würde den Namen tragen Departement des Auswärtigen und des Handelst»
Dieser Gedanke fusst offenbar auf der Einrichtung, welche der Bundesrat selbst, infolge persönlicher Verhältnisse, durch seinen Beschluss vom 8. Juli 1887, in Kraft getreten am 1. Januar 1888, getroffen hatte. Durch diesen Beschluss war ein von dem Wechsel des Bundespräsidiums unberührtes Departement des Äussern geschaffen worden, dem sämtliche Geschäfte des Politischen Departements (mit Ausnahme der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung im Innern) und ausserdem die ganze Handelsabteilung samt den internationalen Ausstellungen, dem gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentum, der Kontrollierung des Handels mit Gold- und Silberwären und der Beaufsichtigung des Auswanderungswesens zugewiesen wurden. Das so organisierte Departement des Äussern bestund, mit Zustimmung der Bundesversammlung, bis Ende des Jahres 1895, d. h. bis zu dem Zeitpunkte, wo man durch den Bundesbeschluss vom 28. Juni 1895 zu der früheren Verbindung des Politischen Departements mit dem Präsidium zurückkehrte.
Auf Grundlage des Beschlusses der Mehrheit der nationalrätlichen Kommission hat dann Herr a. Bundesrat Comtesse vorgesehen, dass dem künftigen Politischen Departemente die auswärtigen Angelegenheiten, der Handel und das Auswanderungswesen zugeteilt werden sollen. Diesem Vorschläge wurde entgegengehalten, dass es nicht angehe, Handel und Landwirtschaft zu trennen2. Von anderer Seite wurde eingewendet, dass auch einzelne mehr innerpolitische Angelegenheiten, wie namentlich die die Einbürgerung und das Schweizebürgerrecht betreffenden Fragen, die Grenzstreitigkeiten zwischen den Kantonen, vielleicht auch die die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen betreffende Gesetzgebung wohl besser beim Politischen Departemente belassen würden. In der bundesrätlichen Kommission selbst gehen die Meinungen über diese Fragen ebenfalls auseinander.
Es liegt auf der Hand, dass vor Allem über die künftige Gestaltung des Politischen Departements Klarheit geschaffen werden muss. Diese wird aber notwendig andere Departemente in Mitleidenschaft ziehen. Auch auf sie wird daher schon bei dieser Frage Rücksicht zu nehmen sein. Dabei wird einerseits zu erwägen sein, welche Departemente der Entlastung bedürftig sind und bei welchen eine Entlastung möglich ist und anderseits wird in Betracht fallen, dass eine Organisation gesucht werden sollte, welche möglichst wenig Störung in der eingelebten Ordnung verursacht.
Die bundesrätliche Kommission ist darüber einig, dass die sog. auswärtigen Angelegenheiten beim Politischen Departemente verbleiben sollen. Dahin gehören: Die Wahrung der Unabhängigkeit, Neutralität und Sicherheit der Eidgenossenschaft gegen Aussen im allgemeinen, sowie der völkerrechtlichen Verhältnisse im besonderen; der Verkehr mit auswärtigen Staaten und deren Stellvertretern; der Verkehr mit den Gesandtschaften und Konsulaten der Schweiz im Auslande; die Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen oder deren Stellvertretern; die Prüfung derjenigen Verträge, welche die Kantone von sich aus mit ausländischen Behörden abzuschliessen befugt sind; die Überwachung und Regulierung der Grenzverhältnisse zu dem Auslande (Bundesbeschluss vom 28. Juni 1895, Art. 23, Ziff. 1, 2, 3,4, 5, 6 und 7).
Sodann ist die Kommission darüber einig, dass die Bundeskanzlei dem Präsidium zugeteilt werden soll und dass ihr die Organisation der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen zu übertragen ist, sowie darüber, dass dem Justizund Polizeidepartement zufallen sollen: Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern und Organisation und Geschäftsgang der Bundesbehörden (Bundesbeschluss 1895, Art. 23, Ziff. 2, 9, 10 und 11). Im weitern aber differieren die Meinungen innerhalb der bundesrätlichen Kommission in folgender Weise.
Die Mehrheit (Hoffmann und Müller) möchte dem Politischen Departemente von den ihm bisher zugewiesenen Geschäften lassen: die Einbürgerung von Ausländern, Optionsangelegenheiten und Bürgerrechtsverzicht; die Grenz- und Gebietsverhältnisse der Kantone unter sich, soweit nicht das Bundesgericht hierin zuständig ist; die Gesetzgebung über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen; die Beaufsichtigung des Auswanderungswesens (Bundesbeschluss von 1895, Art. 23, Ziffer 8, 12 und 13). Sie möchte dem Politischen Departemente neu zuteilen: Die Handelsabteilung und für den Fall, dass dies wegen der Verbindung mit der Landwirtschaft nicht belieben sollte: Kunst, Wissenschaft und Unterricht, mit Inbegriff der technischen Hochschule; sowie die Überwachung der Archive und der Bibliothek (Bundesbeschluss 1895, Art. 24, Ziffern 1, 2, 3 und 14).
Endlich ist die Mehrheit der Ansicht, dass dem Politischen Departemente übertragen werden soll: Die Behandlung aller Verträge mit dem Auslande, in der Meinung, dass die im einzelnen Falle speziell interessierten Departemente dabei mitzuwirken haben, ferner der Verkehr mit den internationalen Bureaux in gleicher Meinung.
Für den Fall, dass die Handelsabteilung dem Politischen Departemente zugeteilt werden soll, schlägt die Mehrheit der Kommission vor, das öffentliche Gesundheitswesen mit Inbegriff der Lebensmittelpolizei dem Industrie- und Landwirtschaftsdepartemente zuzuweisen.
Herr Schulthess dagegen will ein Departement des Auswärtigen und der Volkswirtschaft (andere Bezeichnung Vorbehalten), dem er neben den oben aufgezählten auswärtigen Angelegenheiten zuteilen würde: Den Handel (Geschäfte der Handelsabteilung des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements inklusive Ausstellungswesen und eventuell auch Förderung der Industrie) und die Landwirtschaft inklusive Seuchenpolizei. Von der Handelsabteilung könnten seiner Ansicht nach abgetrennt werden die Patenttaxen, die dann dem Justizdepartement zuzuteilen wären, und das kaufmännische Bildungswesen, das er dem Departement des Innern zuteilen würde3.
- 1
- E Gesetze III, 1848-1947/31.↩
- 2
- Siehe Annex.↩
- 3
- Es folgen weitere Vorschläge zur Neuverteilung einzelner Geschäftszweige auf die übrigen Departemente und der Antrag, der Bundesrat möge mit Bezug auf die Grundzüge der künftigen Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Departemente die erforderlichen Entscheidungen treffen. Am 28. Dezember 1912 beschloss der Bundesrat im Sinne der Kommissionsmehrheit, dem Politischen Departement ausser den auswärtigen Angelegenheiten, eingeschlossen das Auswanderungswesen, zuzuteilen: a) die Abteilung Handel mit Ausschluss der Abteilung Landwirtschaft, b) die vier internationalen Büros, c) die Bearbeitung der Einbürgerungs frage, d) die Gesetzgebung über die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen.↩
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