Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. BILATERALE BEZIEHUNGEN
6. Deutsches Reich
6.4. Rheinschiffahrt
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 5, doc. 174
volume linkBern 1983
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E55#1000/913#36* | |
Old classification | CH-BAR E 55(-)1000/913 7 | |
Dossier title | Hüninger-Kanal (1895–1914) | |
File reference archive | 1.2.4 |
dodis.ch/43029
In Verfolg meiner Depesche vom 28. vor. Js. beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass das Auswärtige Amt mir mit gestern eingetroffener Note2 «diejenigen Bedingungen mitgeteilt hat, von deren Erfüllung ein Eingehen auf die Wünsche der Schweiz wegen Erweiterung und Ausbau des Hüninger Kanals deutscherseits abhängig gemacht wird.
Es sind:
1) Die Hafenanlagen bei Grosshüningen sind auf deutschem Gebiet einzurichten.
2) Der Eisenbahnanschluss hat an die reichsländische Station St. Ludwig zu erfolgen. In welcher Weise die Einführung der Verbindungsbahn in den Bahnhof St. Ludwig zu erfolgen haben wird, bleibt späteren Erwägungen Vorbehalten.
3) Der Betrieb der Verbindungsbahn und die Tariffestsetzungen verbleiben der Reichseisenbahnverwaltung.
4) Eine Bindung der Kanaltarife kann nicht erfolgen. Ihre Höhe ist im Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reiches dahin begrenzt, dass sie die Kosten der Unterhaltung und Herstellung der Anlagen nicht übersteigen dürfen.
5) Sämtliche Begünstigungen, die Seitens der Schweiz dem Umschlagsverkehr im Hafen bei Gross-Hüningen oder einem etwa auf Baseler Gebiet anzulegenden Hafen oder Landungsplatze gewährt werden, sind auch den übrigen Rhein- und Main-Umschlagplätzen sowie dem im Wettbewerb stehenden Eisenbahnverkehr auf dem kürzesten oder dem jeweilig für die Tarifbildung massgebenden Bahnwege zur Verfügung zu stellen. Als im Wettbewerb stehender Eisenbahnverkehr ist der Verkehr über solche deutsche Linien anzusehen, die neben dem Umschläge des Rheins oder des Mains oder des Hüninger-Kanals für Transporte nach denselben (auch überseeischen) Bestimmungsorten benutzt werden können.
6) Die gesamten Kosten der Kanalerweiterung, der Hafenanlage, der Verbindungsbahn und der Erweiterung der Station St. Ludwig, soweit diese Erweiterung nicht dem deutschen Verkehr zu Gute kommt, trägt die Schweiz. Alle neuen Anlagen werden deutsches Eigentum.
7) Ausserdem wird die Schweiz mit einem Ausgleich für den durch die Hafenanlage den deutschen Eisenbahnen entstehenden Schaden durch eisenbahntarifarische Zugeständnisse oder auf andere Art zu rechnen haben.
Als eisenbahntarifarisches Zugeständnis würde die vertragsmässige Zusage in Betracht kommen, dass für die aus Deutschland nach einer schweizerischen Station oder durch die Schweiz beförderten Gütersendungen auf den schweizeisehen Eisenbahnen keine höheren Tarife angewendet werden als für gleichartige ausländische Erzeugnisse, die über die österreichische, italienische oder französische Grenze nach einer schweizerischen Station oder durch die Schweiz befördert werden. Dies gilt namentlich in Ansehung derjenigen Beförderungspreise und tarifarischen Sonderbegünstigungen, welche die schweizerischen Bahnen für Herkünfte von den Hafen- und Küstenplätzen des Schwarzen Meeres, des Mittel-Meeres und des Atlantischen Ozeans gewähren oder etwa noch späterhin zugestehen werden.
8) Die durch den Ausbau des Kanals entstehenden persönlichen und sächlichen Mehrkosten der Zollaufsicht und Zollabfertigung einschliesslich der Kosten für besondere Vorkehrungen zur Sicherstellung der ordnungsmässigen Zollkontrolle übernimmt ebenfalls die Schweiz.
Das Auswärtige Amt darf die Schweizerische Gesandtschaft ergebenst bitten, die Schweizerische Regierung gefälligst davon verständigen zu wollen, dass bei zu Grundelegung der vorstehenden Bedingungen für die weitere Verhandlung Einwendungen gegen die von der Schweiz vorgeschlagene Konferenz deutscher und schweizerischer Delegirter nicht bestehen.»