Language: German
31.5.1901 (Friday)
Le Conseil fédéral aux Légations et Consulats suisses
Circular (Circ)
Organisation de l’Office international du travail de Bâle.

Classement thématique série 1848–1945:
IV. QUESTIONS OUVRIÈRES
1. Protection légale des travailleurs
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Printed in

Yves Collart et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 362

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Bern 1994

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Cover of DDS, 4

Repository

dodis.ch/42772
Le Conseil fédéral aux Légations et Consulats suisses1

Im Sommer 1900 hat sich gelegentlich eines Kongresses in Paris die internationale Vereinigung für den gesetzlichen Arbeiterschutz (Association internationale pour la protection légale des travailleurs) eine feste Organisation gegeben und beschlossen, ein internationales Arbeitsamt (Office international du travail) ins Leben zu rufen (s. Beilage «Satzungen»).2 Die Organisation ist politisch und social parteilos; als Sitz des internationalen Amtes hatte der Kongress die Schweiz bezeichnet, und dasselbe ist am 1. Mai 1. J. in Basel unter der Leitung des Herrn Prof. Dr. Stephan Bauer eröffnet worden.

Wir haben, mit Zustimmung der gesetzgebenden Räte, für den Betrieb des genannten Amtes eine Beitragsleistung des Bundes bewilligt und werden es uns angelegen sein lassen, auch in anderer Weise die Bestrebungen der internationalen Vereinigung zu unterstützen, da wir ja selbst seit einer Reihe von Jahren das Ziel verfolgten, eine internationale Verständigung zur Förderung des Arbeiterschutzes herbeizuführen. Nachdem die Bemühungen, dieses Ziel auf staatlichem Wege zu erreichen, bis jetzt fruchtlos geblieben sind, ist es um so mehr zu begrüssen, wenn auf privatem Wege ein Anlauf unternommen wird, um zu einer ersten Etappe von nicht gering anzuschlagender Bedeutung, nämlich der Gründung eines ausseramtlichen internationalen Organs, zu gelangen.

Die Aufgabe des Amtes wollen Sie der Beilage (Art. 2, Ziff. II)3 entnehmen. Da die Leitung des Amtes zur Zeit mit dem Generalsekretariat der internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz verbunden ist, hat jenes zudem die in Ziff. III und IV (Art. 2 der «Satzungen») erwähnten Obliegenheiten zu erfüllen.

Wir glauben nicht fehl zu gehen, wenn wir in dieser Institution eine auch den Behörden willkommene Auskunftsstelle in den Fragen der socialen Gesetzgebung erblicken. Das Arbeitsamt wird diese Fragen durch rasche und gründliche Beantwortung zur Befriedigung der Auftraggeber zu lösen suchen und sich dabei jeder Einwirkung auf innere Gesetzgebungsangelegenheiten enthalten.

Um dem Amte die Erfüllung seiner oben erwähnten Aufgaben zu ermöglichen, ist es durchaus erforderlich, dass ihm das schon vorhandene und noch erscheinende Material des Auslandes in grösster Vollständigkeit zur Verfügung gestellt werde. Auf Ansuchen der Leitung der internationalen Vereinigung möchten wir nun hiefür Ihre bewährten Dienste in Anspruch nehmen und Sie ersuchen, an zuständiger Stelle von der Gründung und den Aufgaben des internationalen Arbeitsamtes Kenntnis zu geben und nachstehende Wünsche vorzubringen:

1. Es möchten dem internationalen Arbeitsamt in Basel zugestellt werden:

a. eine Sammlung der gesamten Socialgesetzgebung (Arbeiterschutz, Arbeiterversicherung, Gewerbewesen, etc.) und der einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen;

b. eine Sammlung der Berichte der Gewerbeinspektoren und Aufsichtskommissionen;

c. die veröffentlichten Statistiken, Enquêten, Berichte, u. s. w., betr. Arbeiterverhältnisse;

d. die Drucksachen des Parlaments, soweit sie die sociale Gesetzgebung betreffen.

2. Es möchten demselben Amte alle amtlichen Publikationen der Staaten und Gemeinden, welche auf die sociale Gesetzgebung im weitesten Sinne Bezug haben, fortlaufend am 1. jeden Monats zugeschickt werden.

3. Es möchten demselben Amte diejenigen Behörden namhaft gemacht werden, an welche Anfragen in Angelegenheiten des Amtes zu richten wären und welche mit der Fragestellung an letzteres betraut werden.

Für Ihre geschätzten Bemühungen sprechen wir zum voraus unsern verbindlichen Dank aus.

1
E 23/5/29. Bruxelles, Copenhague, Berlin, Paris, Fatras, Londres, Rome, Rotterdam, Vienne, Lisbonne, Bucarest, St-Petersbourg, Stockholm et Christiania, Madrid, Washington, Buenos Aires, Rio de Janeiro, Valparaiso, Guatemala, Mexico, Lima, Yokohama (selon Vordre alphabétique allemand des pays). Cf. PVCF du 31 mai 1901 (E 1004 1/205, «"2229).
2
Non reproduits.
3
Cette association a pour but: (...] 2Ü D’organiser un office international du travail qui aura pour mission de publier en français, en allemand et en anglais, un recueil périodique de la législation du travail dans tous les pays, ou de prêter son concours à une publication semblable. a) Le texte ou le résumé de toutes les lois, règlements et arrêtés en vigueur relatifs à la protec- tion des ouvriers en général, et notamment au travail des enfants et des femmes, à la limitation des heures de travail des ouvriers mâles et adultes, au repos du dimanche, aux repos périodiques, aux industries dangereuses; b) Un exposé historique relatif à ces lois et règlements; c) Le résumé des rapports et documents officiels concernant l’interprétation et l’exécution de ces lois et arrêtés: [...] (E 23/5/29).