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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 4, doc. 357
volume linkBern 1994
Dettagli… |▼▶Collocazione
| Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E22#1000/134#932* | |
| Vecchia segnatura | CH-BAR E 22(-)1000/134 231 | |
| Titolo dossier | Frage betr. den Verkehr der Departemente mit den fremden Gesandtschaften (1899–1905) | |
| Riferimento archivio | 3.5.1 |
dodis.ch/42767 Le Chef du Département de Justice et Police, R. Comtesse, au Conseil fédéral1 Verkehr der Departemente mit fremden Gesandtschaften. Mitbericht
Unterm 28. November 18992 hat das Politische Departement beim Bundesrate beantragt, es seien die Departemente an den Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 18953 zu erinnern und einzuladen, jeden schriftlichen Verkehr mit fremden Gesandtschaften zu unterlassen. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass sich die Departemente für diesen Verkehr entweder der Vermittlung des Bundesrates, unter Antragstellung, oder der des Politischen Departementes bedienen können.
Sie haben uns zum Mitbericht hierüber eingeladen und wir sehen uns veranlasst, folgende Gegenbemerkungen in der Sache zu machen.Zunächst halten wir die Annahme jenes Antrages des Politischen Departementes vom Standpunkte der Gleichberechtigung aller Departemente der Bundesverwaltung deshalb für untunlich, da die Departemente, wenn sich dieselben für den fraglichen Verkehr der Vermittlung des Politischen Departementes bedienen sollten, in eine gewisse Abhängigkeit von diesem letzteren gebracht würden. Ähnliche Intentionen verfolgte seinerzeit das einige Jahre bestandene Schweizerische Departement des Auswärtigen, aber gerade diese Intentionen und was damit zusammenhing, dürften nicht zum mindesten zu seiner Wiederaufhebung geführt haben.
Der von dem Politischen Departement angerufene Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 18954, der im Hinblick auf das neue Gesetz über die Organisation des Bundesrates vom 28. Juni 18955 ergangen ist und durch den die in Frage stehende Korrespondenz mit den Gesandtschaften für alle Departemente geregelt wird, erwähnt mit keinem Worte, dass für dieselbe die Vermittlung des Politischen Departementes eintreten kann oder soll, ohne Zweifel weil der Bundesrat ein derartiges Verfahren nach den Erfahrungen, die in den vorhergegangenen Jahren gemacht worden waren, nicht wollte und nicht für nötig fand. Es ist in dem betreffenden Beschlüsse einzig vorgesehen, dass der Bundesrat bei jenem Verkehr als die vermittelnde Stelle in Anspruch genommen werde. Wir möchten dringend wünschen, dass bei unsern Institutionen hievon nicht abgegangen werde.Sodann möchten wir darauf aufmerksam machen, dass in jener bundesrätlichen Verordnung vom 28. Dezember 1895 mit Bezug auf die Korrespondenz mit den Vertretern der auswärtigen Regierungen ausdrücklich bestimmt ist, es soll dieselbe «in der Regel» vom Bundesrate ausgehen. Wir glauben nun aus den Worten «in der Regel» folgern zu dürfen, dass unter Umständen auch ohne die Vermittlung des Bundesrates, d.h. direkt seitens der Departemente, mit den fremden Gesandtschaften schriftlich verkehrt werden kann. Als solche Umstände dürfen wohl die «Dringlichkeit» oder die «Unbedeutendheit» eines Falles betrachtet werden.
Unser Departement kommt nun gerade durch verschiedene Geschäfte, deren Besorgung ihm obliegt, in die Lage Nachrichten, welche keinen Verzug erleiden, jenen Gesandtschaften zugehen lassen zu müssen und andererseits bringen das Departement mit den Gesandtschaften gewisse Geschäfte in Verbindung, die von geringer Bedeutung sind und bei denen das Departement ausser ihrer Prüfung in den meisten Fällen nur eine vermittelnde Rolle zwischen den Kantonen und den auswärtigen Staaten, bzw. ihren Vertretern, einnimmt.
Mitteilungen ersterer (dringlicher) Art sind vor allem:
1. Die Anzeigen von der Verhaftung einer Person, die vom Auslande verfolgt wird und deren Auslieferung innerhalb einer kurzen Frist von dem fremden Staate verlangt werden muss;
2. Die Anzeigen von dem Tage der Übergabe der an das Ausland auszuliefernden Personen; diese geschehen zum Zwecke der rechtzeitigen Benachrichtigungen der ausländischen Übernahmebehörden;
3. Die Mitteilungen über Ausweisungen von Anarchisten.
Als Geschäfte der zweiten Art können angeführt werden:
1. Die Ansuchen um Rückvergütung der Kosten, welche durch Durchlieferungen den Kantonen erwachsen und vom Auslande zu tragen sind;
2. Übersendung von Bescheinigungen über vollzogene Zustellungen von Citationen oder anderen Gerichtsakten;
3. Berichte über Vorstrafen, Leumund, Vermögensverhältnisse u. dgl. einer Person;
4. Mitteilungen über Ort und Zeit der Übergabe von heimzuschaffenden Personen;
5. Mitteilungen in Bezug auf die Niederlassung von Ausländern wegen Anständen betreffend ihre Leumundszeugnisse;
6. Berichte über Aufenthaltsnachforschungen;
7. Auskunftserteilungen über kantonales oder eidgenössisches Recht, über Gerichtswesen, Anwälte und ähnliches;
8. Übersendung von gesetzgeberischem Material.
Für diese einfachen Mitteilungen und Auskünfte erscheint nach unserem Dafürhalten der direkte Verkehr des Departementes mit den fremden Gesandtschaften geeigneter zu sein, als der durch den Bundesrat. In vielen Geschäften ist es geradezu notwendig, um Zeit zu gewinnen, in anderen empfiehlt es sich der Einfachheit halber, und um Weitläufigkeiten zu vermeiden.
Übrigens findet in ähnlichen Geschäften auch in den auswärtigen Staaten zwischen den schweizerischen Gesandtschaften und den Behörden des betreffenden Landes ein direkter Verkehr statt ohne Inanspruchnahme des Ministeriums des Auswärtigen. So z.B. verschafft sich unsere Gesandtschaft in Paris die Strafregisterauszüge unmittelbar bei dem Ministerium des Innern, für die Zustellung von Gerichtsakten steht sie mit den Prokuratoren der Republik im Verkehr und für Nachforschungen nach Personen und Verhaftungen wendet sie sich direkt an den Präfekten des Seine-Departementes und erhält auch von diesem direkte Berichte. Für alle die vielen Begehren um Heimschaffung von Schweizerbürgern, welche in Paris der öffentlichen Unterstützung zur Last fallen, wendet sich die französische Regierung seit vielen Jahren nicht durch die Vermittlung der französischen Botschaft in Bern an den Bundesrat, sondern der Polizeipräfekt von Paris wendet sich an unsere Gesandtschaft daselbst und diese direkt an unser Departement.
Sollten wir da in unserem Lande für die Abwicklung einfacher Geschäfte ein komplizierteres Verfahren schaffen wollen – dermalen besteht es noch nicht – als in grössern Staaten gehandhabt wird, und dazu in einer Zeit, wo im internationalen Verkehr sogar vielfach die gegenseitige direkte Korrespondenz zwischen den unteren Behörden angestrebt und eingeführt wird?
Wenn dem Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1895 heute diejenige Auslegung gegeben werden wollte, wie sie durch den Antrag des Politischen Departements angestrebt wird, so werden vom Standpunkte der Geschäftsbehandlung aus die daraus entstehenden Inkonvenienzen nicht sowohl das Justizund Polizeidepartement treffen, das in diesen Geschäften entlastet würde, als vielmehr eine grössere Belastung des Protokolls des Bundesrates zur Folge haben, sowie eine gewisse Mehrarbeit des Politischen Departementes.
Unter Hinweis auf obige Ausführungen beehren wir uns deshalb bei Ihnen zu stellen folgende1. Alle Departemente seien an den Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1895 zu erinnern, gemäss welchem der schriftliche Verkehr mit den fremden Gesandtschaften in der Regel durch den Bundesrat stattzufinden habe.
2. In Abweichung hievon sei den Departementen der direkte Verkehr mit diesen Gesandtschaften in dringlichen Fällen und bei Geschäften von geringer Bedeutung, so speziell dem antragstellenden Departement in den oben angegebenen Fällen zu gestatten.
3. Den fremden Gesandtschaften sei es unter den gleichen Umständen nicht benommen, sich unmittelbar an das Departement, in dessen Geschäftskreis die Angelegenheit fällt, wenden zu können, so z.B., wenn es sich handelt um Verhaftungen, Freilassungen, Nachforschungen, Zustellung von Gerichtsakten, Auskünfte nicht politischen Charakters über Personen, Beschaffung von Leumundszeugnissen und Strafregisterauszügen, Übermittlung von Geldbeträgen, die nicht der eidgenössischen Staatskasse zufallen u. dgl.
- 1
- E 22 932.↩
- 2
- Voici reproduit un extrait de la proposition du Chef du DPF, Millier: [...] Wenn ein Departement mit einer fremden Gesandtschaft etwas zu verhandeln hat, so stehen ihm hiezu zwei Wege offen: entweder einen Bundesratsbeschluss zu veranlassen (in minder wichtigen Sachen eine Präsidialverfügung), oder sich der Vermittlung des politischen Departements zu bedienen, in dessen Geschäftskreis nach dem Bundes-Beschluss über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates vom 28. Juni 1895 der Verkehr mit auswärtigen Staaten und deren Stellvertretern gehört. Wenn bei der jetzigen Organisation nicht vermieden werden kann, dass die fremden Gesandten die Vorsteher der einzelnen Departemente aufsuchen, um sich Auskünfte über Geschäfte zu erbitten, die in ihre Kompetenz fallen, so sollte dieses System nicht noch dadurch erweitert werden, dass die einzelnen Departemente auch schriftlich mit den fremden Gesandtschaften verkehren. Diese würden dadurch nur noch mehr dazu verleitet werden, sich statt an den Bundesrat und an den Bundespräsidenten, an die einzelnen Departemente und Verwaltungsabteilungen zu wenden, was unter Umständen grosse Unzukömmlichkeiten zur Folge haben könnte. [...] (E 22 932).↩
- 3
- Cf. no 192.↩
- 4
- Cf. E 1004 1/183, no 5032.↩
- 5
- RO, 1896, vol. 15, pp. 188-197.↩
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