Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 395
volume linkBern 1986
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#7708* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 03.05.-06.05.1889 (1889–1889) |
dodis.ch/42374
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 3. Mai 18891
1834. Angelegenheit Wohlgemuth und Lutz
Nach Anhörung eines Berichtes des Stellvertreters des Justiz- und Polizeidepartements über das Resultat der Aktenvervollständigung in Sachen Wohlgemuth und Lutz und nach Schluss der Beratung wird einstimmig beschlossen:
I. Erlass folgenden Ausweisungsbeschlusses gegen Lutz:
«Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht der bezüglichen Untersuchungsakten, in Anbetracht, dass Balthasar Anton Lutz, von Forst (Bayern), geboren 1855, Schneider, wohnhaft in Basel, die ihm vom Polizei-Inspektor Wohlgemuth in Mülhausen angetragene Rolle eines Agent provocateur übernommen, sowie das ihm von gleicher Seite wiederholt übergebene Geld entgegengenommen hat, um in den Arbeiterkreisen von Basel, von Elsass-Lothringen und denjenigen des Grossherzogturns Baden zu wühlen und Wohlgemuth diesfalls Berichte zu erstatten, und dass er solche Berichte wirklich erstattet hat, in Anwendung des Art. 70 der Bundesverfassung, beschliesst: 1) Balthasar Anton Lutz, geboren 1855, ist aus dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft weggewiesen. 2) Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons Basel mitgeteilt, mit der Einladung, denselben dem Lutz, nebst Art. 63, litt, a, des Bundesstrafrechtes von 1853, eröffnen zu lassen und hierauf die Ausweisung zu vollziehen. 3) Das Justiz- und Polizeidepartement ist mit der Überwachung der Vollziehung beauftragt.»
II. Im Ingress des Beschlusses betreffend die Ausweisung des Wohlgemuth (Prot, vom 30. April)2 werden noch einige Zusäze angebracht so dass der Beschluss nunmehr lautet wie folgt:
«Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht der Untersuchungsakten und im Hinblick auf Art. 70 der Bundesverfassung, dahin lautend: «a. Dem Bund steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen»; in Betracht, dass August Wohlgemuth, Polizei-Inspektor in Mülhausen, gegenwärtig zu Rheinfelden (Aargau) verhaftet, auf schweizerischem Gebiete Handlungen begangen hat, welche in ihrem Resultate geeignet sein konnten, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden, indem er den Balthasar Anton Lutz aus Bayern, wohnhaft in Basel, veranlasste, in den baslerischen, elsass-lothringischen und badischen Arbeiterkreisen zu agitiren, durch den schriftlichen Auftrag: «Wühlen Sie nur lustig darauf los», beschliesst:
1) August Wohlgemuth, sechsundfünfzig Jahre alt, ist aus dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft weggewiesen. 2) Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons Aargau mitgeteilt, mit der Einladung, denselben dem Wohlgemuth, nebst Art. 63, litt, a des Bundesstrafrechts von 1853, eröffnen zu lassen. 3) das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist mit der Überwachung der Vollziehung beauftragt.»
III. Die Untersuchungsakten werden auf dem Kanzleitisch aufgelegt.