Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
I. KIRCHENPOLITIK
1. Der Kulturkampf
1.4. Die Beilegung des Kulturkampfes
Darin: Ruchonnet schlägt in Abänderung der Instruktion vor, dass der Bundesrat den vorgesehenen Vertrag betreffend das Tessin ebenfalls unterzeichne. Annex vom 18.7.1884 (CH-BAR# J1.2#1000/1310#163*).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 265
volume linkBern 1986
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E22#1000/134#1647* | |
Old classification | CH-BAR E 22(-)1000/134 322 | |
Dossier title | Übereinkommen mit dem Heiligen Stuhl betr. die kirchlichen Verhältnisse im Kt. Tessin und im Bistum Basel (1883–1885) | |
File reference archive | 4.06.3.2 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#J1.2#1000/1310#163* | |
Dossier title | Ruchonnet Louis, Bundesrat (1882–1884) | |
File reference archive | 8-119 |
dodis.ch/42244
Am 18. Juni d. J. hat der Bundesrath die Regierung des Kantons Tessin von den Beschlüssen in Kenntnis gesezt, welche am gleichen Tage in Betreff der Diözese Basel und der Tessiner-Kirchenangelegenheiten gefasst worden sind und dieselbe ersucht, der römischen Curie zu eröffnen, dass der Bundesrath bereit sei auf die diesfalls anerbotenen Verhandlungen einzutreten.
Mit Schreiben vom 25. gl. M. sprach der Staatsrath von Tessin seine Bereitwilligkeit zu dieser Vermittlung aus & ersuchte und ermächtigte gleichzeitig den Bundesrath auf Grund der gepflogenen Verabredungen auch in seinem Namen die Verhandlungen mit der Curie zu pflegen.
Durch ein zweites Schreiben vom 3. d. M. dieser Behörde erhält der Bundesrath von der Antwort das Cardinals Jacobini Kenntniss, welcher erklärt, dass der hl. Stuhl bereit sei, mit dem Bundesrath über die Ordnung der kirchlichen Verhältnisse im Canton Tessin und in der Diözese Basel in Verhandlungen zu treten und zu diesem Zweck einen Delegirten nach der Schweiz abzusenden.2
Bei dieser Sachlage ist das politische Departement im Falle dem Bundesrathe seine Vorschläge über die Bezeichnung der hierseitigen Bevollmächtigen und die Instruktionen derselben vorzulegen. Diese Anträge gehen dahin:
I. Es seien als Bevollmächtigte des Bundesrathes zu bezeichnen:
die Herren Minister Aepli in Wien, z. Z. in St. Gallen und Ständerath Peterelli von Schweiningen, Graubünden.
II. Den Bevollmächtigten sei folgende Instruktion zu ertheilen:
1.) Es werden von dem Bundesrathe mit der Curie zwei formell selbständige Verträge abgeschlossen, der eine «im Namen des Cantons Tessin» zum Zweke der Regelung der dortigen kirchlichen Verhältnisse, der zweite «im Namen der Cantone Luzern, Zug, Solothurn, Aargau, Thurgau & Baselland».
2.) Beide Verträge beruhen auf der Voraussezung, dass Bischof Lachat mit der Leitung der kirchl. Angelegenheiten des Cantons Tessin betraut & aufhören würde irgendwelche kirchl. Funktionen in der Diözese Basel auszuüben.
Es ist durch ein besonderes Protokoll festzustellen, dass der Bundesrath nicht eher zur Auswechslung der Vertragsratifikationen schreiten werde, bis derselbe in dieser Beziehung die genügenden Zusicherungen von Seite der Curie erhalten haben wird.
In Bezug auf die Wahl des Bischofs von Basel ist die weitere protokollarische Erklärung abzugeben, es werde die Vertragsratifikation auch davon abhängig gemacht dass dem Bundesrath die Zusicherung gegeben werde, dass die Wahl auf eine ihm genehme Person falle. Von den Delegirten ist den päpstlichen Bevollmächtigten mitzutheilen, dass als persona grata hierseits einzig Herr Dompropst Fiala in Solothurn in Betracht fallen könne.
Besondere Instruktionen betr. die Diözese Basel:
3.) Da die Besezung des bischöfl. Stuhles von Basel nach den Vorschriften der Verträge zur Zeit nicht möglich ist, weil das Domkapitel dem die Wahl zukömmt nicht besteht und vertragsmässig ebenfalls nicht wiederhergestellt werden kann, so wird von den Diözesanständen die nächste einmalige Ernennung des Bischofs dem Papste anheimgestellt.
Die Delegirten werden in erster Linie das Begehren stellen, dass die Wahl nur auf eine dem Bundesrathe genehme Persönlichkeit fallen dürfe. Wird diese Forderung nicht zugestanden, so ist nach der von oben unter No .2 enthaltenen Instruktion zu verfahren.
Es ist förmlich und ausdrüklich in dem Vertrage zu erklären, dass das Wahlrecht sich nur auf die bevorstehende Ernennung beziehe und dass sich die Stände für die Zukunft alle vertragsmässigen Rechte im vollen Umfange wahren.
In dem Vertrage ist eine Frist festzusezen binnen welcher die Wahl des Bischofes durch den Papst vorzunehmen ist.
4.) Der Vertrag wird die Bestimmung enthalten, dass nach der Einsezung des neuen Bischofes in sein Amt zu den Verhandlungen über die Wiederherstellung des Domkapitels geschritten werde. Bei diesen Verhandlungen sind auch allfällige ökonomische Fragen zu reguliren, insofern sich ein Bedürfniss dazu herausstellen sollte.
5.) Die Ratifikation der eingangs genannten Stände wird Vorbehalten & durch den Bundesrath vollzogen.
6.) Bei dem Beginn der Unterhandlungen wird dem päpstl. Delegirten eröffnet, dass der Kanton Bern an den Verhandlungen nicht Theil nehme; dass derselbe aber seine vertraglichen Verbindungen mit den übrigen Diözesanständen nicht gelöst oder aufgekündet habe.
Instruction betr. den Canton Tessin.
7.) Es wird von Seite der Curie die förmliche von den Bundesbehörden bereits verfügte Trennung der sämmtlichen Gemeinden des Kantons Tessin von den Diözesen Como & Mailand ausgesprochen.
8.) Das Gebiet des Kantons Tessin wird unter eine provisorische bischöfl. Verwaltung gestellt. Die Wahl des Verwalters oder Stellvertreters kommt dem Papste zu, in der Meinung, dass dazu nur eine dem Bundesrathe genehme Person bezeichnet werden dürfe. Wird diese Forderung nicht zugestanden so ist nach No .2. dieser Instruktion zu verfahren.
9.) Der definitiven Ordnung der kirchl. Verhältnisse des Kantons Tessin wird durch dieses Abkommen in keiner Weise vorgegriffen & es hat die provisorische Verwaltung nur so lange zu dauern bis die definitive Regelung stattgefunden haben wird.
10.) Sollte der zu ernennende bischöfl. Stellvertreter vor der definitiven Ordnung dieser Verhältnisse mit Tod abgehen, so werden sich die bei dieser Frage betheiligten kompetenten Behörden über die weiter zu treffenden Massnahmen verständigen.
11.) Der Kanton Tessin ist bereit die Anordnungen & weiteren Vereinbarungen zu treffen, welche zur Vollziehung des Vertrages & namentlich auch in Bezug auf die Bezeichnung der Residenz und die Mensa des zu ernennenden Stellvertreters erforderlich sind. Die Ratifikation dieses Vertrags durch den Kanton Tessin und die Vollziehung desselben durch den Bundesrath bleiben Vorbehalten.
III. Die Verhandlungen werden in Bern gepflogen & es wird das politische Dep(. mit den weitern Anordnungen beauftragt.
Vollziehung der obigen Beschlüsse durch das pol. Dept.
Ausstellung der Vollmachten an die Bevollmächtigten.
Kenntnisgabe von diesen Beschlüssen (soweit nöthig) an sämmtliche Betheiligten.3
- 1
- E 22/1647.↩
- 2
- Alle drei Schreiben nicht abgedruckt.↩
- 3
- Bemerkungen am Schluss des Dokuments: Pol [itisches Departement]v [om]15. Juli /I8JH4. Bisthumsfrage (in Diözese Basel & Tessin) u [nverändert]eingenommen], (mit Bezug auf I & III) vorbehältlich der noch zu gewärtigenden Anträge v/o«/Herrn Ruchonnet bezügl//c/iy der Instruction[ vgl. den Annex]. Instruction genehmigt 22. Juli [18]84. Dabei entschied der Bundes - rath, den Vertrag mit Tessin selbst auch zu unterzeichnen (E 1004 1/138, Nr. 3508).↩